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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 5.497 mal)
ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #15 - 31.10.2006 um 16:18:05
 
Reni schrieb am 31.10.2006 um 16:15:30:
Nicht vergessen - nach dem neuen Recht sollte es wohl eigentlich keine Duldungen mehr geben!


Ach....und was ist dann mit dem § 60a AufenthG ?

Nicht alles was  grüne Träume waren ist auch Gesetz geworden  Augenrollen
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #16 - 31.10.2006 um 16:44:40
 
@ Tonino

Um Deinen konkreten Fall noch einmal zusammenzufassen:

- Da Du in Berlin lebst, kannst Du prinzipiell, d. h. wenn als anderen Bedingungen erfüllt sind, eine NE erhalten.

- Solange Du noch eine AE hast, liegt ein Ehegattennachzug im Ermessen der ABH.

Abu
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hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #17 - 31.10.2006 um 17:52:04
 
ronny schrieb am 31.10.2006 um 16:18:05:
Nicht alles was  grüne Träume waren ist auch Gesetz geworden  Augenrollen


Die "schwarzen" Träume sind uns Gott sei Dank auch erspart geblieben...   Cool
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"Was immer Du tun kannst oder wovon Du träumst - fang damit an. Mut hat Genie, Kraft und Zauber in sich."&&&&- Goethe-&&&&
 
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Reni
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Antwort #18 - 31.10.2006 um 17:54:40
 
Man sieht ja schon an der Hausnummer des §60a, dass er hinterher eingefügt wurde... und daher möglicherweise mal wieder einiges nicht mehr stimmig ist. Allerdings sieht auch gerade § 60a ja nicht vor, dass es Kettenduldungen geben soll....
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #19 - 31.10.2006 um 19:16:53
 
Reni schrieb am 31.10.2006 um 17:54:40:
Allerdings sieht auch gerade § 60a ja nicht vor, dass es Kettenduldungen geben soll....


Kettenduldungen gab es namentlich auch nicht im
AuslG. Der Übergang zur Aufenthaltsgenehmigung
(Befugnis) war eben schwierig. Und so ist es mit
dem jetzigen AufenthG immer noch. Nur temporär
waren sie abgeschafft - durch das gekippte AufenthG.

Nun zurück zum Thema, sofern noch erforderlich.
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« Zuletzt geändert: 01.11.2006 um 10:43:26 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Tonino
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Antwort #20 - 08.11.2006 um 23:04:57
 
Hallo Leute! Ich bin wieder da.

Also ich habe noch mal gründlich die Verwaltungsvorschriften bzw. die allgemeinen Anwendungshinweise zu §26 Aabs. 4 i.V.m. § 102 Ab. 2 AufenthG noch einmal angesehen.

Was sich so einfach liest, sehe ich in der Praxis offensichtlich erhebliche Auslegungsprobleme, deren Lösungen, leider, so weit ich sedhen kann,  sehr restriktiv sind und sich nur zum Teil an Sin und Zweck der Regelung orientieren.


In zwischen bin ich mir soger sicher daß sich die Frage, in meinem Fall, der Erteilung der Niederlassungserleubnis doch nicht so schnell lösen lässt wie ich mir ursprrünglich erhofft hatte.


Der Familiennachzug bei § 23a AufenthG ist nicht generell ausgeschlossen.

Mfg. Tonino
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Bukuria e njeriut perbehet nga bukuria e fjales qe flet - (Sami Frasheri)
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Antwort #21 - 10.11.2006 um 17:35:50
 
unentschlossen
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Antwort #22 - 28.11.2006 um 22:41:40
 
Hallo zusammen!


Erstmal vielen Dank für die Antworten. Abu und Hardliner hatten tatsächlich recht in Frage Niderlasungserlabnisnach gem. § 26 Abs. 4 AufenthG i. V. .m. § 102 Abs. 2 AufenthG, denn die ABH hat sich endlich gemeldet und es sieht so aus das ich doch eine Niederlasungserlaubnis bekommen werde, zumindest meine Anweltin geht davon aus!

Also ich wurde vorgeladen und folgende Unterlagen mitzubringen:  den Pass, Einkommennachweisder letzten 24 Monate, Arbeitsbescheinigung, zwei Pasbilder, Gebühr 85,00€ u.s.w .

Ich bin ja gespannt, ich berichte dann ob ich di NE bekommen habbe.

Noch mal vilen Dank. Bis denne!


MFG. TONINO
                                                           
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Antwort #23 - 28.11.2006 um 23:57:17
 
Tonino schrieb am 28.11.2006 um 22:41:40:
ich berichte dann ob ich di NE bekommen habbe.

Jau, mach das.

Abu
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Antwort #24 - 13.12.2006 um 01:21:34
 
Hallo Abu, hallo Hardliner!


Estmal ein Lob an euch beiden und dann ein dickes Dankeschön  Zwinkernd, denn Ihr habt es genau gewust wie die Anwandunghinweise zu § 26 Abs. 4i. V.m. § 102 Ab. 2 AufenthG sind.

Die Frage der Erteilung der Niederlassungserlaubnis , zum Glück, lies bei mir doch so schnell lösen , wie ich mir ursprünglich erhofft hatte!

Ich wurde von der Berliner AB für den 12.12.2006 mit einem Schreriben vorgeladen.

Bei  Vorlage der in dem Schreiben erwähnten Unterlagen wurde mir problemlos die Niederlassungserlabnis erteilt, SENSATINÄL  Durchgedreht

Auf meine Nachfrage, teilte mir die nette Sachbearbeterin mit: die Voraussetzungen Für die Erteilung der Niderlassungserlaubnis lagen bei mir vollkommen vor, obwohl ich am 01.01.2005 eine Duldung hatte. Ganz positiv seitens der AB zu betrachten war, die dauerhafte Arbeitsbeschäftigung. Also wie schon erwähnt, ich stehe sit dem 01.12.1994 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis bei einer GbR.

Wieauchimmer es hat ja gut geklappt, und noch mal vielen Dank an alle und noch mal ein grosses Dank an Abu und Hardliner.

Mfg und alls gute, ich finde diese seite ist einfach, so wie der Berliner Sagt "DUFTE". Bis denne. TONINO Zwinkernd
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