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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 5.496 mal)
Tonino
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30.10.2006 um 09:12:29
 


Niederlassungserlabnis! 

Hallo zusammen! Mir wurde vor zwei Monaten eine Aufenthaltserlabnis für ein Jahr erteilt, nach §23a. Ich habe gleich danach eine Niederlassungserlabnis beantragt.

Die Vorssetzungen für die Erteilung der Niederlassungerlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG iV. § 102 Abs. 2 AufentG liegen vor.

Ich halte seit 1991 in Deutschland auf, zunächst als Asylbewerber, dann mit Duldung. Ich zahle Rentenversicherung Pflichtbeiträge seit März 1993 und stehe seit dem 01. 12. 1994 in einem ungekündigten Beschäftigungverhältnis bei einer GbR.

Meine Frage ist, ob die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis versagen kann, obwohl die Vorsetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis .

Mein zweites Anliegen ist dass ich verlobt bin, ich habe vor bald auch zu heiraten und möglichts schnell meine Frau nach Deutschland holen. Sollte die Niederlassungserlaubnis versagt werden, ist es möglich tritzdem meine Frau nach Deutschland zu holen wenn ich eine Aufenthaltserlaubnis nach §23a besitze? Vielen Dank im voraus. Ich freue mich über jede Antwort. MFG. TONINO

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Bukuria e njeriut perbehet nga bukuria e fjales qe flet - (Sami Frasheri)
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Antwort #1 - 30.10.2006 um 09:21:09
 
Hallo,

welcher Aufenthaltstitel lag am 01.01.2005 vor ?


Wann wurde die AE nach § 23 a erteilt ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #2 - 31.10.2006 um 00:58:32
 
Hallo,

am 01.01´05 hatte ich noch eine Duldung und AE nach §23a wurde am 31. 08. 2006 erteilt.

Ich habe gelesen dass, nach sieben Jahren Aufenthalt kann eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG beansprucht werden. auf die Frist wird auch die Zeit des Besites einer AUFENTHALTSGESTATTUNG, sowie vor dem 1.1.2005 liegende Zeiten einer Aufenthaltbefugnis oder DULDUNG angerechnet(§ 102 Abs. 2 AufenthG), stimmt das? Wenn das stimmt, dann müsste mir die NE erteilt werden.

Die Vorraussetzungen: gesicherte Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, keine Strafe, Arbeit, Wohnung, sowie ausreichende - schtriftliche- Deutschkenntnisse und Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung, erfülle ich vollkommen. Ws denkt Ihr.

Schöne Grüße von Tonino.
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Antwort #3 - 31.10.2006 um 08:41:22
 
Hallo,

dein Problem wird die Zeit nach dem 01.01.2005 sein, falls Du zu diesem Zeitpunkt ebenfalls eine Duldung hattest.

Denn im Gegensatz zu den Übergangsregelungen für die Zeit vor dem 01.01.2005 gibt es für Duldungen danach keine Anrechnungsmöglichkeit.

Damit liegt IMO eine Unterbrechung des 7-Jahres-Zeitraums vor, die nicht geheilt werden kann. Also keine NE , sorry.

Schau mal nach den Beiträgen von "hardliner/ hanzibal", da wurde das schon durchdiskutiert.

Zur zweiten Frage:

Ein Familiennachzug findet bei § 23 a nicht statt.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #4 - 31.10.2006 um 09:15:52
 
Vielen Dank Ronny!

Ich habe noch eine Frage, ist es möglich dann mit AE § 23 a, Familiennachzug  zuführen? Laut § 29 ist möglich, oder gibt es irgendwelche Abs. die ich nicht sehen konnte.


Vielen Dank noch mal und alles gute. Ciao. Tonino. unentschlossen
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Antwort #5 - 31.10.2006 um 09:33:36
 
ronny schrieb am 31.10.2006 um 08:41:22:
Denn im Gegensatz zu den Übergangsregelungen für die Zeit vor dem 01.01.2005 gibt es für Duldungen danach keine Anrechnungsmöglichkeit.

Damit liegt IMO eine Unterbrechung des 7-Jahres-Zeitraums vor, die nicht geheilt werden kann. Also keine NE , sorry.

Schau mal nach den Beiträgen von "hardliner/ hanzibal", da wurde das schon durchdiskutiert.

Und dabei gab es zu dieser Frage unterschiedliche Meinungen. Außerdem wurde offenbar, daß es unterschiedliche Handhabungen gibt; so sehen die Verwaltungsanweisungen in Berlin in diesem Fall vor, daß eine NE zu erteilen ist.

Zitat:
Zur zweiten Frage:

Ein Familiennachzug findet bei § 23 a nicht statt.

Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch, aber wo steht denn das?

Abu
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Antwort #6 - 31.10.2006 um 10:56:09
 
Zitat:
Meine Frage ist, ob die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis versagen kann, obwohl die Vorsetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis .

Kommt drauf an wo du wohnst, so wie das der Abu bereits sagte in Berlin wäre das kein problem, ansonsten siehts schlecht aus.  Zwinkernd

Zitat:
Denn im Gegensatz zu den Übergangsregelungen für die Zeit vor dem 01.01.2005 gibt es für Duldungen danach keine Anrechnungsmöglichkeit.

Ist jedoch nur eine auslegung des gesetzes, steht nirgendwo fest !  Zwinkernd
Leider gibt es noch keine rechtssprechungen zur der geschichte... oder ???  Zwinkernd
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Tonino
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Antwort #7 - 31.10.2006 um 12:43:07
 
Zitat.
Kommt drauf an wo du wohnst, so wie das der Abu bereits sagte in Berlin wäre das kein problem, ansonsten siehts schlecht aus.

Hallo Hardliner!

Ich wohne ja noch zum Glück in Berlin. Heisst das, ich habe doch eine Chanse eine NE zu bekommen? Ich bin ja gespannt!

Ich habe den Antrag am 01.September 2006 gestellt, bis zum jetztigen Zeitpunkt ist noch keine Entscheidung gekommen.

Es sind knapp 8 Wochen vergangen und noch keine Antwort von der AB. Zwischenzeitig habe ich, in Ergänzung zu dem Antrag, den aktuellen Versicherunsverlauf . Ich weiss es nicht ob die Dauer positiv oder negativ zu bewerten ist?

Wie lange kann eigentlich so ein Antrag dauern? Alles gute.

Grüße Tonino!

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Antwort #8 - 31.10.2006 um 13:03:34
 
Tonino schrieb am 31.10.2006 um 12:43:07:
Ich habe den Antrag am 01.September 2006 gestellt, bis zum jetztigen Zeitpunkt ist noch keine Entscheidung gekommen.

Es sind knapp 8 Wochen vergangen und noch keine Antwort von der AB. Zwischenzeitig habe ich, in Ergänzung zu dem Antrag, den aktuellen Versicherunsverlauf .


Dann reichst Du ihn in Kopie ein, sollte mindestens eine Eingangsbestätigung wert sein.

Gruß, ULF
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Tonino
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Antwort #9 - 31.10.2006 um 13:06:24
 
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Antwort #10 - 31.10.2006 um 15:10:33
 
Zitat:
Ein Familiennachzug findet bei § 23 a nicht statt.

Zitat:
Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch, aber wo steht denn das?


Ok ,

hab da was durcheinandergeworfen Zwinkernd

Ein Anspruch auf die FZF besteht aber ned, das wars was ich meinte Zwinkernd

Zitat:
Und dabei gab es zu dieser Frage unterschiedliche Meinungen.


Ungefähr so:

Berlin machts richtig und alle anderen machen es falsch ?? IMHO ist es umgekehrt und die Berliner Sicht der Dinge exotisch Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 31.10.2006 um 15:22:11 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #11 - 31.10.2006 um 15:28:59
 
Tonino schrieb am 31.10.2006 um 12:43:07:
Wie lange kann eigentlich so ein Antrag dauern? Alles gute.

Grüße Tonino!



Selbst wenn du mir eine PN schickst kann ich dir das nicht beantworten!
Ich bin weder ein ABH Mitarbeiter noch bin ich Nostradamus ...

Ich kann dir nur ein gut gemeinten TIP geben SEI FROH WENN DU DIE NE BEKOMMST!
Manche träumen von der Berliner Regelung!!!
Danke dem Gott und einer ... Partei!!!


Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #12 - 31.10.2006 um 15:55:53
 
ronny schrieb am 31.10.2006 um 15:10:33:
Ungefähr so:

Berlin machts richtig und alle anderen machen es falsch ?? IMHO ist es umgekehrt und die Berliner Sicht der Dinge exotisch Zwinkernd


Sorry Ronny ,
Ich muss es wieder aufwärmen, obwohl ich es nicht wollte...

kannst du mir folgendes erklären :

A ist seit 1999 in D bekommt in Dez. 2004 eine Aufenthaltsbefugnis beantragt jan 2005 eine NE nach bekommt die dann aufgrund der Übergangsregelung...

B ist seit 1992 in D bekommt durch das gericht den anspruch auf AE jedoch in April 2005 ...
B beantragt dan NE . Wird abgelehnt weil unterbrechung in 2005 bis zu erteilung der AE!

Diese regelung sollte es vermeiden die benachteiligung der o.g. personen und genau das tut es nicht ....

Kann ich nicht verstehen!

Deswegen ist die Berliner Regelung für mich die einzigst nachvolziehbare bzw. richtige!
Und auch die logische!

Zwinkernd
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Antwort #13 - 31.10.2006 um 16:09:43
 
Zitat:
Und auch die logische!


Hi,

dabei muß bedacht werden, dass der heutige Personenkreis, der eine AE nach § 25 Abs. 5 erhält , größer ist als der früher von einer Aufenthaltsbefugnis begünstigte.

Warum hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Anrechnung der Duldung vor 2005 normiert und danach nicht ? Weil ers so wollte oder weil ers vergessen hat ? Wenn ers vergessen hat, warum dann überhaupt den § 102 wenn ansonsten sich ja alles aus § 26 Abs. 4 ergäbe ?

Zitat:
bekommt durch das gericht den anspruch auf AE jedoch in April 2005


Fällt IMHO unter die Kategorie: dumm gelaufen, schicht durch die Maschen des Gesetzes gerutscht. Eine Anrechnung kommt mangels Hausnummer nicht in Frage Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #14 - 31.10.2006 um 16:15:30
 
ronny schrieb am 31.10.2006 um 16:09:43:
Warum hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Anrechnung der Duldung vor 2005 normiert und danach nicht ? Weil ers so wollte oder weil ers vergessen hat ? Wenn ers vergessen hat, warum dann überhaupt den § 102 wenn ansonsten sich ja alles aus § 26 Abs. 4 ergäbe ?

Grüße
Ronny Zwinkernd


Nicht vergessen - nach dem neuen Recht sollte es wohl eigentlich keine Duldungen mehr geben!
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