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FZF möglich? (Gelesen: 2.092 mal)
pinguin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF möglich?
27.10.2006 um 09:26:53
 
Hallo,

meine Frage betrifft jetzt meine Mutter. Sie hat ukrainische Statsangehörigkeit und wohnt zur Zeit in der Ukraine. Meine Schwester ist mit einem Deutschen verheiratet und hat ein Kind(1 Jahr und 9 Monaten). Sie wohnt seit 5,5 Jahren in Deutschland. Ich selbst bin momentan noch nicht verheiratet. Ich und mein Freund(Deutsche) wollen demnächst heiraten. Unsere Papiere werden jetzt geprüft und in voraussichtlich 2-3 Wochen werden wir heiraten.

Meine Mutter ist im August 2005 nach Deutschland gekommen, um meiner Schwester bei der Haushalt und Babypflege zu helfen. Sie war 1 Jahr beschäftigt. Nun musste sie im August 2006 wieder ausreisen. Meine Schwester möchte meine Mutter wieder da haben, weil sie ihre Hilfe braucht. Nun war meine Schwester im Ausländeramt, um ihr eine Einladung zu machen. DER ABH hat gemeint, dass es mit der Einladung für 1 Jahr(oder mehr Jahre) nicht geht, weil meine Mutter die einmalige Einladung schon ausgenutzt hat. Er hat vorgeschlagen, dass meine Mutter einen Antrag auf FZF stellt.

Jetzt kommen meine Fragen. Ich habe das gefühl, dass der Antrag auf FZF sicherlich in unserem Fall abgelehnt wird. Oder sehe ich es falsch? Meine Mutter arbeitet jetzt nicht, weil sie ein Jahr nicht zu hause war und jetzt keine Arbeit findet. Sie bekommt von uns Geld, mit dem sie dort halbwegs gut leben kann. Wir können für die Mutter auf der Entfernung sehr schlecht sorgen. Sie ist geschieden und hat niemanden, der ihr dort helfen kann. Der ABH meinte, es sei keine Härtefall, weil es Tausende solche gibt. Die zweite Begründung wäre ihr Enkelkind. Der ABH hat gemeint, dass die Entscheidung über die Ablehnung allein an der Deutschen Botschaft in Kiev liegt. Ist es wirklich so? Oder speilt ein ABH auch eine entscheidende Rolle?
So wie ich es verstehe, handelt es sich in diesem Fall um eine Ermessungsentscheidung. Wir wollen es trotzdem probieren. Welche Papiere brauchen meine Mutter und meine Schwester? Wo sollen sie als erstes hingehen?

Gibt es noch andere Möglichkeiten, dass meine Mutter für 1 bis 3 Jahren nach Deutschland kommt, um meiner Schwester zu helfen?

Danke,

Pinguin
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 27.10.2006 um 10:07:51
 
pinguin schrieb am 27.10.2006 um 09:26:53:
Meine Mutter ist im August 2005 nach Deutschland gekommen, um meiner Schwester bei der Haushalt und Babypflege zu helfen. Sie war 1 Jahr beschäftigt. Nun musste sie im August 2006 wieder ausreisen.
Erstaunlich.  hä?

Zitat:
Jetzt kommen meine Fragen. Ich habe das gefühl, dass der Antrag auf FZF sicherlich in unserem Fall abgelehnt wird. Oder sehe ich es falsch?
Na ja, es geht nur in Ausnahmefällen, die durch eine "außergewöhnliche Härte" gekennzeichnet sind.

Zitat:
Meine Mutter arbeitet jetzt nicht, weil sie ein Jahr nicht zu hause war und jetzt keine Arbeit findet. Sie bekommt von uns Geld, mit dem sie dort halbwegs gut leben kann. Wir können für die Mutter auf der Entfernung sehr schlecht sorgen. Sie ist geschieden und hat niemanden, der ihr dort helfen kann. Der ABH meinte, es sei keine Härtefall, weil es Tausende solche gibt. Die zweite Begründung wäre ihr Enkelkind.
Auch ich sehe hier eher keine außergewöhnliche Härte. Bitte mal die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI hierzu (Nr. 36 ff, insbesondere Nr. 36.1.2 ff) durchlesen.  guck http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_2212...

Zitat:
Der ABH hat gemeint, dass die Entscheidung über die Ablehnung allein an der Deutschen Botschaft in Kiev liegt. Ist es wirklich so? Oder speilt ein ABH auch eine entscheidende Rolle?
Die Botschaft trifft die letztendliche Entscheidung, aber die ABH muß einer Visumserteilung zustimmen.

Zitat:
Wir wollen es trotzdem probieren. Welche Papiere brauchen meine Mutter und meine Schwester? Wo sollen sie als erstes hingehen?
Der Visumsantrag ist bei der Botschaft zu stellen. Die können auch sagen, welche Unterlagen erforderlich sind. Eine Vorababstimmung mit der ABh kann sicherlich nicht schaden.

Ein Problem könnte es noch sein, für Deine Mutter eine Krankenversicherung zu finden, was unabdingbar ist. In Abhängigkeit von ihrem Alter kann das schwierig werden bzw. teuer werden...

Zitat:
Gibt es noch andere Möglichkeiten, dass meine Mutter für 1 bis 3 Jahren nach Deutschland kommt, um meiner Schwester zu helfen?
Nach D kaum. Anders sähe es aus, wenn Dein Schwester im EU-Ausland leben würde; dann wäre ein Nachzug Deiner Mutter einfacher...

Abu
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pinguin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.10.2006 um 12:54:34
 
Danke für die Infos!

Habe noch was vergessen Meine Schwester ist Studentin, hat momentan Urlaubssemester wegen der Kindspflege. Wenn sie ab dem SS 07 weiterstudieren möchte, würde es als Vollzeitbeschäftigug gesehen? Ihr Mann arbeitet auch vollzeit.

Es wäre dann meiner Meinung nach ein Härtefall, weil sich sonst niemand um das Kind kümmern kann, wenn beide Eltern tagsüber nicht im Haus sind.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 27.10.2006 um 13:00:32
 
Zitat:
Es wäre dann meiner Meinung nach ein Härtefall, weil sich sonst niemand um das Kind kümmern kann, wenn beide Eltern tagsüber nicht im Haus sind.


Sorry dass ich das jetzt ganz kurz beantworte :

Vergiss es, ist keine besondere Härte um die Mutter nach DE zu holen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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pinguin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.10.2006 um 13:15:09
 
Zitat:
Vergiss es, ist keine besondere Härte um die Mutter nach DE zu holen  


wenn ihr meint.....
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Abu
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Antwort #5 - 27.10.2006 um 13:23:25
 
ronny schrieb am 27.10.2006 um 13:00:32:
Vergiss es, ist keine besondere Härte um die Mutter nach DE zu holen Zwinkernd

Genau, denn es gibt ja Kinderhorte/-gärten, Tagesmütter, etc.

@ pinguin

Scheinst auch die Hinweise noch gelesen zu haben  Zwinkernd, denn da heißt es:
Zitat:
36.1.2.7 Die Betreuungsbedürftigkeit von minderjährigen Kindern im Bundesgebiet stellt für sich allein keinen außergewöhnlichen Härtefall dar. Ein Zuzug sonstiger Familienangehöriger zur Kinderbetreuung kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Eltern die Kinderbetreuung nicht selbst übernehmen können, weil sie beispielsweise beide (ganztägig) erwerbstätig sind. Soweit eine außergewöhnliche Härte angenommen werden kann (z.B. ein Elternteil kann infolge einer schweren Erkrankung die Kinder nicht mehr betreuen, ein Elternteil ist verstorben), ist zu prüfen, ob der Zuzug sonstiger Verwandter zwingend erforderlich ist oder nicht eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 ausreichend ist.


Abu
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Antwort #6 - 27.10.2006 um 15:38:39
 
Zitat:
wenn ihr meint.....

Nein, das meint das Leben Zwinkernd

Bitte nicht "persönliche" Empfindung von Härte mit "außergewöhnlicher/besonderer" Härte verwechseln.

Etwas besonderes ist es immer nur, wenn es ein Fall ist, der nur bei wenigen auftritt und der z.B. (nur) durch eine AE gelöst werden kann.

Wie die ABH gesagt hat: 1000e von Fällen wie eurer.
Also müßtet ihr darlegen, warum gerade euer Fall so einzigartig ist, dass man eine Ausnahme macht.
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