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Scheidung Aufenthaltserlaubnis-EU (Gelesen: 3.861 mal)
Angele
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22.10.2006 um 16:52:42
 
Hallo alle!!!
Zunächst mal einen sehr größen Lob für diese tolle Seite mit sehr nutzlichem Infos. Ich habe jetzt so ein paar Frage an den Experten hier.
Meine Situation.:
Ich komme aus nicht-EU Land
09/2000->eingereist in Deutschland mit Aufenthaltsbewilligung für Studium
05/2004-> Eheschliessung mit einem Franzosen (Student, danach Praktikum in Deutschland) , danach ein Kind.
06/2005-> Umzug und erteilung eines neuen Aufenthaltstitel  sowohl für mich als auch für das Kind (Aufenthaltserlaubnis EU welcher bis 06/2010 gültig ist). Das Kind besitzt noch nicht die Französiche Staatsangehörigkeit
Ich bin mit meinem Studium fertig und suche jetzt einen Job in Deutschland, weil ich nämhlich hier bleiben möchte.
Seit 1 Monat hat mein Mann eine Ausbildungsstelle in Frankreich bekommt und kommt nur noch ab und zu mich besuchen. Die Ehe läuft allerdings leider nicht mehr so toll, so daß wir uns trennen möchten.
Jetzt meine Fragen
1- Wir sind jetzt mehr als 2 Jahre verheiratet, wie sieht aus mit meinem Aufenthalt wenn wir uns jetzt trennen ???
2- Was ist mit meinem Aufenthaltstitel wenn ich bald ein Job bekomme. ???? (Es ist nähmlich sehr wahrscheinlich).  Habe schon ein Angebot, und behandle Gehalt noch.
3- Was ist mit dem Aufenthaltstitel wenn ich während der Scheidungsprozedur einen Job bekomme ???

Ich bedanke mich in Voraus für ihre Mühe und hoffe daß die Fallschilderung+Fragen nicht zu aufwendig für euch seien.
Schöne Grüße
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Abu
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Antwort #1 - 23.10.2006 um 10:25:55
 
Angele schrieb am 22.10.2006 um 16:52:42:
1- Wir sind jetzt mehr als 2 Jahre verheiratet, wie sieht aus mit meinem Aufenthalt wenn wir uns jetzt trennen ???
2- Was ist mit meinem Aufenthaltstitel wenn ich bald ein Job bekomme. ???? (Es ist nähmlich sehr wahrscheinlich).  Habe schon ein Angebot, und behandle Gehalt noch.
3- Was ist mit dem Aufenthaltstitel wenn ich während der Scheidungsprozedur einen Job bekomme ???

Nach EU-Recht führt eine Trennung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrecht. Anders ist es bei einer Scheidung; eine solche führt zum Verlust des Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht mindestens drei Jahre bestanden hat.  Voraussetzung für die Beibehaltung des Aufenthaltsrecht bei einer Trennung oder bei einer Scheidung nach mehr als 3 Jahren ist allerdings eine Erwerbstätigkeit oder ausreichende/r Existenzmittel/Krankenversicherungsschutz.

Abu

P.S. an die Mods:
Bitte nach EU-Recht verschieben.  
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Abu
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Antwort #2 - 23.10.2006 um 10:27:51
 
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Angele
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Antwort #3 - 23.10.2006 um 11:50:18
 
Ich danke Ihnen fuer die Info !!!
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fidelio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.10.2006 um 10:46:28
 
Hallo zusammen,
ich hätte in diesem Zusammenhang noch folgende Frage: Ich bin seit Ende Juni 2003 mit einer Frau aus der Slowakei verheiratet. Da sie vorher ausgewiesen war durfte sie im Dezember 2003 zu mir nach Deutschland einreisen und erhielt eine 2-jährige Aufenthaltsgenehmigung. Nachdem sie sich einige Kapriolen geleistet hatte habe ich sie Mitte 2005 aus der gemeinsamen Wohnung geworfen. Später ist etwas passiert (ab da führte ich wohl eine Scheinehe) mit dem ich mich möglicherweise strafbar gemacht habe: Im Gegenzug zu meiner Unterschrift, die ihr eine Freizügigkeitsbescheinigung gebracht hat, hat sie einen Ehevertrag mit mir unterschrieben. Es ging darum dass sie in Deutschland bleiben kann und ich steuerlich besser gestellt bin. Ich weiß dass das falsch war. Nun habe ich im Juli 2006 die Scheidung eingereicht. Meine (Noch)-Frau lebt momentan vom Sozialamt, das auch ihre Wohnung bezahlt, hat keine Arbeit (außer ab und zu in Kneipen bedienen) und nach der Scheidung auch keine Krankenversicherung mehr. Außerdem werden ihr momentan (Info von einem Bekannten der in der Nähe von ihr wohnt) Sozialbetrügereien vorgeworfen. Nicht davon zu reden dass sie Drogen nehmen soll bzw. sich prostituiert. Aber diese Vorwürfe sind meines Wissens nach nicht bewiesen. Muss sie nach ausgesprochener Scheidung mit einer Ausweisung rechnen oder bleibt die Freizügigkeitsbescheinigung gültig.

fidelio
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.10.2006 um 12:42:58
 
fidelio schrieb am 25.10.2006 um 10:46:28:
ihr eine Freizügigkeitsbescheinigung gebracht hat, hat sie einen Ehevertrag mit mir unterschrieben. Es ging darum dass sie in Deutschland bleiben kann und ich steuerlich besser gestellt bin. Ich weiß dass das falsch war. Nun habe ich im Juli 2006 die Scheidung eingereicht. Meine (Noch)-Frau lebt momentan vom Sozialamt, das auch ihre Wohnung bezahlt, hat keine Arbeit (außer ab und zu in Kneipen bedienen) und nach der Scheidung auch keine Krankenversicherung mehr. Außerdem werden ihr momentan (Info von einem Bekannten der in der Nähe von ihr wohnt) Sozialbetrügereien vorgeworfen. Nicht davon zu reden dass sie Drogen nehmen soll bzw. sich prostituiert.


Selbständige Prostitution ist Unionsbürgern hier nicht verboten. Hast Du so knapp Geld, daß Du Deiner Frau vorbehaltlich Erwerbsobliegenheit keinen Unterhalt zahlen kannst?

Gruß, ULF
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fidelio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.10.2006 um 14:17:01
 
@Ulf:
Das hat mit Geld nichts zu tun. Das möchte ich klarstellen. Wir haben noch ein halbwegs gutes Verhältnis zueinander und ich möchte ihr nichts Böses. Ich zahle ihr den vom Gericht festgelegten Trennungsunterhalt. Davon kann sie aber wohl nicht leben. Und nachehelicher Unterhalt ist laut Ehevertrag ausgeschlossen. Wie die Familienrichterin ein der ersten mündlichen Verhandlung eingeräumt hat wird dies auch nach der Scheidung so bleiben. Außerdem wird sie nach der Scheidung wohl keine KV haben. Sie kümmert sich nicht so sehr um solche Sachen. Unlust. Es geht mir darum ob sie Probleme bezüglich ihres Aufenthalts- und Arbeitsrechts bekommen könnte.

Fidelio
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.10.2006 um 14:27:37
 
fidelio schrieb am 25.10.2006 um 14:17:01:
@Ulf:
Das hat mit Geld nichts zu tun. Das möchte ich klarstellen. Wir haben noch ein halbwegs gutes Verhältnis zueinander und ich möchte ihr nichts Böses. Ich zahle ihr den vom Gericht festgelegten Trennungsunterhalt. Davon kann sie aber wohl nicht leben.


Ist das so wenig, oder braucht Deine Frau so viel Luxus bzw. eine so teure Wohnung? Und wenn es eigentlich zum Leben reichen sollte, waarum gibt das Sozialamt dann Geld dazu?

Wg. der Krankenversicherung kannst Du sie ja auf die Fristen aufmerksam machen.

Gruß, ULF
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fidelio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 25.10.2006 um 14:43:08
 
Offensichtlich ist es ihr zu wenig was sie von mir bekommt. Aber mehr kann ich ihr nicht bezahlen. Muss schließlich auch von etwas leben.  Sie braucht immer ein bisschen was Extravagantes. Und leider hält sie von Arbeit nicht viel. Lieber lange schlafen, dann fernsehen und am Abend Freunde treffen und feiern. Da kann das Geld nicht reichen. Die Wohnung ist nicht sonderlich groß aber ich weiß auch nicht was sie kostet. Und auf die Fristen die die Krankenversicherung betreffen wurde sie bereits mehrfach von mir hingewiesen und nicht nur von mir.
Das ist auch nicht der Kern meiner Frage.
Ich hätte halt gerne gewusst ob eine Scheidung aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für sie hat (oder haben könnte). Werde aus dem Freizügigkeitsgesetz nicht so ganz schlau.

Gruß

Fidelio
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Abu
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Antwort #9 - 26.10.2006 um 10:20:01
 
@ Fidelio

Zuerst einmal ein grundsätzlicher Hinweis: Für jeden neuen Fall sollte ein neuer Thread aufgemacht werden, alles andere führt nur zu Verwirrungen, zumal der Ursprungsfall und der Fall Deiner Frau auch überhaupt nicht vergleichbar sind: Im Ursprungsfall geht es um eine Nicht-EU-Ausländerin (die mit einem EU-Bürger verheiratet ist), im Fall Deiner Frau geht es um eine EU-Bürgerin.

Nun zum konkreten Fall:
Hier kann es evtl. noch relevant sein, welche Staatsangehörigkeit Du hast. Bist Du Deutscher? Wenn nein, welche Staatsangehörigkeit und welchen Aufenthaltsstatus hast Du?

Dann verstehe ich folgendes nicht:
fidelio schrieb am 25.10.2006 um 10:46:28:
Später ist etwas passiert (ab da führte ich wohl eine Scheinehe) mit dem ich mich möglicherweise strafbar gemacht habe: Im Gegenzug zu meiner Unterschrift, die ihr eine Freizügigkeitsbescheinigung gebracht hat, hat sie einen Ehevertrag mit mir unterschrieben. Es ging darum dass sie in Deutschland bleiben kann und ich steuerlich besser gestellt bin.
Was hast Du denn überhaupt unterschrieben?

Zitat:
Muss sie nach ausgesprochener Scheidung mit einer Ausweisung rechnen oder bleibt die Freizügigkeitsbescheinigung gültig.
Prinzipiell ist ihre Freizügigkeit unabhängig von der Ehe mit Dir, denn sie ist ja selbst EU-Bürgerin. Allerdings kommt es darauf an, ob sonstige Bedingungen für die Freizügigkeit erfüllt sind, z. B ob sie erwerbstätig ist bzw. wenn nicht, ob sie ausreichende/-n Existenzmittel bzw. KV-Schutz vorweisen kann.

Abu
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fidelio
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Antwort #10 - 26.10.2006 um 10:38:55
 
@Abu
Entschuldigung dass ich mich einfach an de Thread drangehängt habe. Kann den jemand vom alten Thread trennen? Werde sehen, dass so etwas nicht mehr vorkommt.

1.)Bin deutscher Staatsbürger.

2.) Ich habe bei der Ausländerbehörde ein Dokument unterschrieben dass die eheleliche Lebensgemeinschaft noch besteht. Obwohl dies nicht die Wahrheit war. Daraufhin hat sie die Bescheinigung erhalten.

3.)Erwerbstätig ist sie meines Wissens nicht. Ab und zu steht sie in der Kneipe ihrer Freundin hinter der Theke. Ansonsten kriegt sie das bisschen Unterhalt von mir und ist (bis zur Scheidung) über mich krankenversichert. Ich habe sie darauf hingewiesen, dass sie sich nach der Scheidung selbst versichern muss. Aber das hat sie gar nicht so interessiert.

Fidelio
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Antwort #11 - 26.10.2006 um 10:39:31
 
Zitat:
z. B ob sie erwerbstätig ist bzw. wenn nicht, ob sie ausreichende/-n Existenzmittel bzw. KV-Schutz vorweisen kann.


Solange die Ehe besteht dürfte die KV mindestens über hn erfüllt sein, der Trennungsunterhalt und ggf. der nacheheliche Unterhalt könnten bereits ausreichende Existenzmittel sein.

Zitat:
Was hast Du denn überhaupt unterschrieben?


Vorstellbar wäre die sog. Eheerklärung Zwinkernd

Wir bestätigen dass wir in ehelicher LG leben oder so ähnlich ...

Grüße
Ronny Zwinkernd


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Antwort #12 - 26.10.2006 um 10:58:50
 
fidelio schrieb am 26.10.2006 um 10:38:55:
2.) Ich habe bei der Ausländerbehörde ein Dokument unterschrieben dass die eheleliche Lebensgemeinschaft noch besteht. Obwohl dies nicht die Wahrheit war. Daraufhin hat sie die Bescheinigung erhalten.

ronny schrieb am 26.10.2006 um 10:39:31:
Vorstellbar wäre die sog. Eheerklärung Zwinkernd

Wir bestätigen dass wir in ehelicher LG leben oder so ähnlich ...

Fakt ist jedenfalls, daß das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen nichts zu tun hat mit einer Freizügigkeitsbescheinigung. Da hat die ABH wohl einige Dinge durcheinandergewürfelt...


Noch einmal: Sie hat als EU-Bürgerin auch nach der Trennung bzw. Scheidung ein Aufenthaltsrecht, solange sie erwerbstätig ist bzw. ausreichende/-n Existenzmittel/KV-Schutz hat. Woher die Existenzmittel kommen, ob aus Unterhalt oder Prostitution, etc. ist letzlich irrelevant.

Abu
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Antwort #13 - 26.10.2006 um 11:00:50
 
Hallo zusammen.

Ich denke dass der Trennungsunterhalt nicht als Lebensgrundlage ausreicht. Und nachehelicher Unterhalt ist laut Ehevertrag ausgeschlossen. Die Richterin hat eingeräumt dass das so Bestand haben soll.

Was ich bei der ABH unterschrieben habe war in der Tat eine Eheerklärung.

Fidelio
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Ulf
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Antwort #14 - 26.10.2006 um 11:15:50
 
fidelio schrieb am 26.10.2006 um 10:38:55:
2.) Ich habe bei der Ausländerbehörde ein Dokument unterschrieben dass die eheleliche Lebensgemeinschaft noch besteht. Obwohl dies nicht die Wahrheit war. Daraufhin hat sie die Bescheinigung erhalten.


Ich hielte hier weitere Beratung für unethisch.

Sollte Dein Ziel sein, den Aufenthalt Deiner Frau zu sichern, wäre das Ausnutzung Deiner Trickserei auch für zukünftige Zeiträume.
Sollte es Dein Ziel sein, Deine Frau aufenthaltsrechtlich künftig bis zur vollen Freizügigkeit aus D herauszuhalten, so mag Deine Verärgerung als enttäuschter Ehemann verständlich sein, einen "Rachefeldzug" würde das aber nicht rechtfertigen.

Gruß, ULF
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