Hallo,
gemäß Aufenthaltsgesetz § 5, Abs. 1.1 muss der Lebensunterhalt gesichert sein
siehe hier.
Aber: Bei Familiennachzug zu einem Deutschen wird gemäß § 28
siehe hier von dieser Bedingung abgesehen.
Die
ABH kann zwar schon nach den Gehaltsbescheinigungen fragen, darf diese aber nicht zur Bedingung für einen Familiennachzug zu einem/einer Deutschen machen.
D.h. das FzF-Visum darf nicht wegen mangelndem Einkommen oder Sozialhilfebezug des deutschen Partners abgelehnt werden.
Wenn der Sachbearbeiter also nach diesen Nachweisen fragt, und Du sie nicht erbringen kannst, würde ich ihm freundlich erklären, dass Du das nicht kannst und warum (z.B. Schülerin / wohne noch bei den Eltern - da könnte man evtl. Bescheinigung der Eltern anbieten - schließlich ist man ja kooperativ ...).
Sollte der SB dann behaupten, dass er aufgrund dieser fehlenden oder unzureichenden Nachweise das Visum nicht erteilen kann, würde ich ihn auf § 28 des Gesetzes hinweisen.
Ich habe das im letzten Posting so "komisch" formuliert, weil ich aufgrund der hier geposteten Fragen und Erlebnisse sehe, dass die Tendenz in den ABHs immer mehr dahin geht, diese Nachweise zu fordern.
(bei meinem Mann und mir forderte der Sachbearbeiter die Vorlage des Kaufvertrages für das Haus. Er würde uns erst glauben, dass wir keine Scheinehe führen, wenn im Kaufvertrag stünde, dass mein Mann und ich das zusammen gekauft hätten, wir also beide als Eigentümer drinständen ... *grmpf* Das ging mir aber dann doch ein bisschen zu weit ...)
Liebe Grüße
Janna