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Illegale Lebensgemeinschaft (Gelesen: 1.402 mal)
Toppy
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Ich liebe euch doch alle


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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08.10.2006 um 06:56:22
 
Hallo an alle und einen schoenen Tag erstmal.

Folgende Situation liegt in meinem Freundeskreis vor:

Eine ledige Kongolesin reist im Mai 2005 illegal aus Kongo kommend ueber die Schweiz in die BRD ein. Klaro, hier liegt wohl erstmal eine Straftat vor.
Im Dezember 2005 lernt sie meinen Freund (Deutsch) kennen und lebt inzwischen fast ein Jahr mit Ihm zusammen in seiner Wohnung in einer deutschen Grosstadt. Er wusste bis vor kurzem nichts von ihrem illegalen Status. Sie hat Ihm nun reinen Wein eingeschenkt und anschliessend haben wir (seine und ihre Freunde) gemeinsam darueber "Kriegsrat" gehalten, wie die Situation zu erledigen und legalisieren sei, da man sich darueber einig ist dass ein geregeltes Leben so nicht funktionieren kann. Da ich selber lange Jahre in Afrika lebte und auch mit einer Afrikanerin zusammen lebe war man auf meine Ideen gespannt.

Ich habe angeregt einen Anwalt des Vertrauens zu nehmen, Flugticket zu besorgen, ABH aufsuchen und die Karten ganz offen auf den Tisch zu legen. Alles andere wuerde zu nichts ausser weiteren Problemen fuehren, welche sicherlich zu noch groesseren Unannehmlichkeiten fuehren als sie bereits existieren.
Recht verwundert war ich schon, als dann der Kriegsrat auf mein Dossier mit Zustimmung reagierte. (Hab meine Weisheiten fast komplett hier aus dem Forum  Zwinkernd )
Nun ueberlegt man also, ob die Heirat nicht doch in Kinshasa stattfinden soll und anschliessend eine FZF stattfinden kann. Probleme bei der Befragung kann es ja nicht mehr geben, da ja nun beide die Wahrheit sagen koennen und keine ominoese Geschichte erfunden werden muss wie und wo man sich denn wohl kennengelernt habe, etc.
Mein Freund ist zwischenzeitlich geschieden, finanziell unabhaengig, nicht vorbestraft oder aehnliches.

Die Fragen:

1. Ist der von mir vorgeschlagene Weg (trotz Unannehmlichkeiten) so machbar oder sehe ich das zu rosarot und sind Verhaftung, Abschiebung oder sonstige Zwangsmassnahmen zu erwarten trotz sofortiger Ausreisebereitschaft??

2. Sicherlich wuerde eine Einreisesperre gegeben. Ist diese vorab befristbar??

3. Wenn Befristung erteilt wird (egal ob vorher oder nachher), wie lange waere Erfahrungsgemaess diese Sperre??

4. Besteht irgendeine andere legale Moeglichkeit zu heiraten ohne ausreisen zu muessen?? (Was ich gegenueber dem Kriegsrat bereits verneint habe)

Es ist halt so, dass die beiden wirklich ein tolles Paar sind und gerade Sie inzwischen der Situation muede ist. Man will einfach nur legal und harmonisch zusammenleben und ist sich der kommenden Unannehmlichkeiten sehr wohl bewusst.

Was tun sprach Zeus. Wer hat nuetzliche Ideen, Anregungen, Hinweise,......?

Ein schoenen Tag an alle,

-Toppy-
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.10.2006 um 10:43:46
 
Der aufgezeigte Weg ist wohl der einzig mögliche aus meiner
Sicht. Ob sie ohne Ausweisung da rauskommt, ist kritisch zu
sehen. Ein Jahr unerlaubter Aufenthalt is heavy.

Kann man hier nicht abschließend klären. Falls sie ausgewiesen
würde, wäre die Einreisesperre zunächst mal unbefristet. Ohne
Eheschließung dürfe dann kaum ne Befristung drin sein. Nach
Eheschließung dürfe die Sperre relativ kurz zu befristen sein.

Anderen Weg seh ich nicht.
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Toppy
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Antwort #2 - 10.10.2006 um 01:14:41
 
Hallo fons,

ja, genau so hab ich mir das bereits gedacht. Haeltst du es dennoch fuer moeglich, dass ein bevollmaechtigter Anwalt die Folgen im Vorfeld mit der ABH abklopft? Keiner erwartet den Blick in die Glaskugel, ich meine nur die Erfahrungen die in solchen Faellen bekannt sind.
Relativ kurz bedeutet 1 Monat, 1Jahr, 5 Jahre ....?? Weiss jemand da eine Anhaltszahl zur ca.-orientierung?

Einen schoenen Tach an alle,

-Toppy-
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ChicaLoca
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Antwort #3 - 10.10.2006 um 08:06:54
 
der aufgezeigte weg ist m.e. auch der einzig richtige und vernünftige
ob allerdings dafür ein anwalt gebraucht wird, bezweifel ich mal
mit gültigem pass und flugticket zur ABH, alles erzählen und um die ausstellung einer grenzübertrittsbescheinigung bitten
es würde ja ausreichen einen anwalt zu konsultieren, falls die ABH eine ausweisung verfügt

jede ABH wird die befristung einer ausweisung wohl etwas anders handhaben
wenn ein anspruch auf erteilung einer AE besteht (durch die eheschließung mit einem deutschen), befristen wir sehr kurz
heißt, dass wir quasi während des visa-verfahrens die einreisesperre ab zustellung der verfügung befristen
was bedeutet, dass das visum nach zustimmung erteilt werden kann und sie quasi sofort einreisen kann

aber wie gesagt, das macht jede ABH etwas unterschiedlich
jedoch würde ich 1 jahr nicht als relativ kurz bezeichnen

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Toppy
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Antwort #4 - 10.10.2006 um 11:41:23
 
Voila, genau auf solch eine Ausfuehrung hab ich gewartet.
Echt Spitze, vielen Dank.

-Toppy-
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