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Doppelte Staatsbürgerschaft (Gelesen: 2.507 mal)
kult83
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.10.2006 um 18:08:45
 
Moin moin,
ich habe mal eine Frage bezüglich doppelter Staatsbürgerschaft.
Ich habe zwar schon die ersten 10 Seiten des Forums durch aber bisher noch nichts wirklich hilfreiches gefunden, jedenfalls nichts was mir 100%ige Gewissheit gibt.

Also jetzt zu meiner Frage:

Mein Vater ist Deutscher, meine Mutter ist Niederländerin und ich bin 1983 in Deutschland geboren und demnach auch Deutscher.
So weit so gut.
Meine Schwester ist 1986 geboren und hat automatisch die doppelte Staatsbürgerschaft (gabs wohl eine Gesetzesänderung 1985)

Aber da ich damals schon in dem Pass meiner Mutter mit eingetragen war (in den Niederlanden kann man das wohl bis zum 18 Lebensjahr - spart Geld ^^), wollte ich gerne wissen, ob ich nun auch noch die niederländische Staatsbürgerschaft zusätzlich habe oder noch bekommen kann.

Ich war schon in nem Konsulat aber dort wusste man auch nicht spontan bescheid... Da muss es wohl mal irgendwas gegeben haben, das meine Eltern damals ausfüllen konnten um mir das später trotzdem zu ermöglichen?!? Und irgendwas mit dem Jahr 1988, weil ich da noch keine 18 war?!?

Vielleicht kann mir ja hier jemand nen Rat geben.
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kult83
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.10.2006 um 18:26:04
 
mh sry aber ich habe keinen edit-button gefunden ^^  Traurig

Ich habe da gerade noch etwas gefunden, bzw an etwas gedacht.

Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind ... abzuwägen.
    *   öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
    *   beide Staatsangehörigkeitsrechte lassen die doppelte Staatsangehörigkeit zu

also der zweite Punkt sollte kein Problem darstellen und für den Ersten sollte es doch reichen, dass ich ohne meine deutsche Staatsangehörigkeit meinen Job verlieren würde... oder irre ich da?
So würde es zwar 255 Euro kosten aber wenn nichts anderes zu machen wäre immerhin besser als nichts
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Ralf
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Antwort #2 - 02.10.2006 um 19:42:57
 
kult83 schrieb am 02.10.2006 um 18:08:45:
wollte ich gerne wissen, ob ich nun auch noch die niederländische Staatsbürgerschaft zusätzlich habe

Das kann dir verbindlich nur die zuständige niederländische Behörde sagen. Die Tatsache, dass du mal im niederländischen Pass deiner Mutter eingetragen warst, ist aber zumindest ein gewichtiges Indiz für diese Annahme.

Zitat:
in den Niederlanden kann man das wohl bis zum 18 Lebensjahr - spart Geld

Dazu müsste man jetzt das niederländische Staatsangehörigkeitsgesetz in der damals gültigen Fassung kennen. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass es dort eine Vorschrift gibt, wonach sich volljährige geborene Mehrstaater mit 18 entscheiden müssen. In Deutschland ist dies übrigens ebenso.

Zitat:
oder noch bekommen kann.

Das käme ja nur dann in Frage, wenn die NL-StA nicht ohnehin besteht, wobei mir nicht bekannt ist, ob ein Erwerb ohne Wohnsitz und Aufenthalt in NL überhaupt möglich ist. Aber wie du richtig erkannt hast, würde ohne Beibehaltungsgenehmigung die deutsche StA dadurch verloren gehen.
Wenn im umgekehrten Fall bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit hingenommen wird, soll i.d.R. eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden. Da dies im Falle der Niederlande nicht der Fall ist (dort geht die StA beim Erwerb einer anderen ebenso verloren wie hier), wird in solchen Fällen die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht.

Zitat:
sollte es doch reichen, dass ich ohne meine deutsche Staatsangehörigkeit meinen Job verlieren würde

Umgekehrt würde evtl. ein Schuh draus werden, wenn nämlich ohne die NL-StA der Job verloren ginge.

Lange Rede, kurzer Sinn: Zuerst verbindlich klären, ob die NL-StA nicht ohnehin noch besteht. Wenn nicht, erst mal abwarten, es ist nämlich eine Gesetzesänderung geplant, wonach die deutsche StA nicht mehr verloren gehen soll, wenn eine EU-Staatsangehörigkeit (oder die der Schweiz) angenommen wird.

Wir bleiben auf jeden Fall am Ball, was dieses Thema betrifft.   Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.10.2006 um 19:56:26
 
Ralf schrieb am 02.10.2006 um 19:42:57:
Dazu müsste man jetzt das niederländische Staatsangehörigkeitsgesetz in der damals gültigen Fassung kennen. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass es dort eine Vorschrift gibt, wonach sich volljährige geborene Mehrstaater mit 18 entscheiden müssen. In Deutschland ist dies übrigens ebenso.


Hmm. Nicht unbedingt genau mit 18, aber deutsch geborene Mehrstaater müssen sich dann entscheiden, wenn kein Elternteil Deutscher war.

Gruß, ULF
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Ralf
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Antwort #4 - 02.10.2006 um 21:00:27
 
Stimmt, aber hier geht es ja um Mehrstaater durch Abstammung. Diese mussten und müssen sich nicht entscheiden. War wohl etwas unklar ausgedrückt.
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kult83
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Antwort #5 - 03.10.2006 um 12:26:13
 
Zitat:
Stimmt, aber hier geht es ja um Mehrstaater durch Abstammung. Diese mussten und müssen sich nicht entscheiden. War wohl etwas unklar ausgedrückt.


Stimmt, entscheiden musste ich mich nicht, jedenfalls wurde ich nicht gefragt ^^

schonmal danke für die Antworten, ich werd dann mal ein wenig rumtelefonieren.  Zwinkernd
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