Hallo Forum,
kann auf folgende Anfrage, die an mich herangetragen wurde, nicht eindeutig antworten - wer kann helfen?:
Eine armenische Familie lebt seit einigen Jahren in Deutschland. Jetziger Aufenthaltstitel der Mutter ist aufgrund einer schweren Erkrankung, die, gerichtlich festgestellt, ein Abschiebungshindernis (letztlich wohl auf Dauer) begründet, der § 25(3)
AufenthG. Der Vater und der Sohn haben jeweils den § 25 (5)
AufenthG erhalten. Der Sohn ist in Armenien geboren, noch 15 Jahre alt und im Pass eines Elternteils eingetragen. Mit Vollendung des 16.Lebensjahres soll er nun selbst einen Pass beantragen - dazu ist er grundsätzlich auch bereit.
Das Problem besteht nun darin, dass er (wohl von der armenischen Botschaft) die Information erhalten hat, dass er zu diesem Zwecke nach Armenien reisen müsse, um sich von den dortigen Behörden einen Pass ausstellen zu lassen. -
Für ihn wäre eine solche Reise nicht ganz einfach - er hat keine weiteren Angehörigen in Armenien, und sein Vater könnte ihn wegen der Erkrankung der Mutter (sie braucht Hilfe) nicht begleiten. (Abgesehen davon, wäre ungewiss, wie lange die Reise dauern würde - auch die Kostenfrage ist nicht zu vernachlässigen).
Vor diesem Hintergrund folgende Frage:
Ist es tatsächlich nicht möglich, dass der junge Mann von der armenischen Botschaft einen Pass ausgestellt bekommen kann - da er in Armenien geboren ist, dürften seine dort vorliegenden Daten doch auch von hier aus durch die Botschaft zu ermitteln sein? (Dies wäre für ihn - siehe oben - viel leichter). Wer hat Erfahrungen mit der armenischen Botschaft bezüglich solcher Konstellationen? Könnten die für seinen doch speziellen Fall eine Ausnahme machen? (Er wird versuchen, in dieser Richtung Kontakt aufzunehmen.)
Vielen Dank für jede Hilfe -
=schweitzer=