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Einladung ohne Bonitätsprüfung & Verpflichtungserk (Gelesen: 8.201 mal)
Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.09.2006 um 11:20:07
 
Hallo alle zusammen,

ich würde gern wissen, was man braucht, um s.g. Einladung ohne Bonitätsprüfung in Betracht ziehen?

Unter dem Link http://www.neuburg-schrobenhausen.de/files/2006/Aug/11/525.pdf#search=%22Einladu...
habe ich gelesen, Zitat:
Grundsätzlich: Die Abgabe einer VE ist immer entbehrlich, wenn Ihr Gast gegenüber der deutschen
Auslandsvertretung ausreichende eigene finanzielle Mittel belegen kann.


Auf anderer Seite, habe ich mal gefunden, dass man s.g. V.E ohne Bonitätsprüfung ausgestellt wird unentschlossen

Die Fragen sind
1 wie nachweßt ein Gast, dass er  über " ausreichende eigene finanzielle Mittel" verfügt?

1. 1 Wie hoch der Betrag?
1. 2 Wie wird der Betrag berechnet?

2. Benötigt man die V.E oder doch nicht?

Ich bedanke mich für eure Antworte im Voraus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.09.2006 um 12:20:59
 
hallo Thorsten,
deine Fragen in einfachen Zahlen zu beantworte, ist unmöglich, da es ja auch darauf ankommt, aus welchem Land, der dann bonafide Reisende kommt.
Wann wird keine VE, oder eine VE ohne Bonitätsprüfung, gebraucht.
Der Antragsteller weist der Botschaft nach, dass er einen festen Job hat und über ein Einkommen verfügt, dass ihm die Reise erlaubt. Dies geschieht im allgemeinen mit Bestätigungen des Arbeitgebers, Kontoauszügen, Bankbüchern, Anträgen zu Lohnsteuerjahresausgleich. Sollte ihm eine bonafide Firma gehören oder er sonstiges Vermögen nachweisen können, um so besser.
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Thorsten
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Antwort #2 - 24.09.2006 um 14:19:14
 
Zitat:
hallo Thorsten,
deine Fragen in einfachen Zahlen zu beantworte, ist unmöglich, da es ja auch darauf ankommt, aus welchem Land, der dann bonafide Reisende kommt...


Die Gäste kommen aus Russland.
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Ernas
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Antwort #3 - 24.09.2006 um 15:09:10
 
Thorsten schrieb am 24.09.2006 um 14:19:14:
Die Gäste kommen aus Russland.


die Frage nach dem woher hatte sich ja eigendlich schon durch meine eigene Antwort erledigt. Der Antragsteller muss die Botschaft neben seiner materiellen bonafide Eigeschaft auch von seiner persönlichen bonafide Eigenschaft überzeugen.
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Thorsten
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Antwort #4 - 24.09.2006 um 19:02:36
 
Zitat:
die Frage nach dem woher hatte sich ja eigendlich schon durch meine eigene Antwort erledigt. Der Antragsteller muss die Botschaft neben seiner materiellen bonafide Eigeschaft auch von seiner persönlichen bonafide Eigenschaft überzeugen.


Ich habe das Folgende gefragt
Zitat:
1. 1 Wie hoch der Betrag?
1. 2 Wie wird der Betrag berechnet?

2. Benötigt man die V.E oder doch nicht?


Sie haben aber die Antworten nicht auf meine Fragen gegeben.
Wenn ich solche "Antworten" erwarten hätte, hätte ich hier nicht gefragt.
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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.09.2006 um 07:54:17
 
Thorsten schrieb am 24.09.2006 um 19:02:36:
Ich habe das Folgende gefragt

Sie haben aber die Antworten nicht auf meine Fragen gegeben.
Wenn ich solche "Antworten" erwarten hätte, hätte ich hier nicht gefragt.


nun mal immer mit der Ruhe mein lieber Thorsten, wie ich schon vorher gepostet habe, gibt es keine Antworten mit Zahlen auf deine Fragen.  Wir antworten hier in unserer Freizeit und versuchen zu helfen. Wenn jemand auf seine Fragen eine Antwort erhält die ihm nicht past, kann man da wenig machen.
Mein Vorschlag in eurem Fall nun: ihr sucht euch einen Einladenden, der es sich leisten kann, jemanden nach Deutschland einzuladen und vor der ALB eine VE abzugeben, dann ist dieser Teil des Visumantrages schon einmal gesichert, ansonsten versucht ihr es, wie von mir beschrieben.   Ärgerlich
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Antwort #6 - 25.09.2006 um 08:29:51
 
Zitat:
Wenn ich solche "Antworten" erwarten hätte, hätte ich hier nicht gefragt.

Es gibt auf diese Frage, aber nunmal dummerweise keine Pauschalantwort.
Entweder VE durch Einladenden (dann kann aber trotzdem abgelehnt werden, wenn die Botschaft zB fehlende Rückkehrbereitschaft festellt).

Wenn der Gast "sich selbst einlädt" -> Ausreichende Mittel + Rückkehrbereitschaft
Letztlich wird die Botschaft beurteilen ob es dem Gast in seinem Heimatland so gut geht (und ob er evtl. viel Familie "zurückläßt"), dass er lieber dorthin zurückgeht, anstatt illegal in D zu bleiben.
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.09.2006 um 10:24:40
 
inge schrieb am 25.09.2006 um 08:29:51:
Es gibt auf diese Frage, aber nunmal dummerweise keine Pauschalantwort.
Entweder VE durch Einladenden (dann kann aber trotzdem abgelehnt werden, wenn die Botschaft zB fehlende Rückkehrbereitschaft festellt).

Wenn der Gast "sich selbst einlädt" -> Ausreichende Mittel + Rückkehrbereitschaft
Letztlich wird die Botschaft beurteilen ob es dem Gast in seinem Heimatland so gut geht (und ob er evtl. viel Familie "zurückläßt"), dass er lieber dorthin zurückgeht, anstatt illegal in D zu bleiben.


Danke für die Antworten.

Ich habe erwartet, dass gewisse Richtlinien existieren, die die Berechnung ermöglichen, ob eine einzuladende Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. So was in der Art der Feststellung der Sicherheitsleistung:
http://landkreis-schwaebisch-hall.de/lrashaweb.nsf/d1e1b06d438bbf60c1256981002dc...
http://www.rhein-sieg-kreis.de/imperia/md/content/cms100/buergerservice/aemter/a...
http://www.kreis-wesel.de/Kommunen/kreiswesel/TB_Sicherheit_Ordnung.nsf/85e3f7ba...
http://www.traunstein.com/pdf/VeErfB.pdf#search=%22Sicherheitsleistung%20Verpfli...

Ich habe zwar schon die Höhe der Summe gefunden, deren Angaben werden aber auf Gerüchte beruhen und liegen zwischen von 20 bis auf 60 € pro Tag pro Person Schockiert/Erstaunt

Die Rückkehrbereitschaft der Gäste sollte durch familiäre Bindungen im RF (Sohn mit seiner Famile) und wohl ausreichendes Einkommen der Gäste glaubhaft gemacht werden.
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inge
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Antwort #8 - 25.09.2006 um 16:35:09
 
Zitat:
Die Rückkehrbereitschaft der Gäste sollte durch familiäre Bindungen im RF (Sohn mit seiner Famile)

Wenn der Sohn eine Familie hat, ist er ja wohl erwachsen? Ist dann argumentationstechnisch nicht der Knaller.
Sind im Gastgeberland (D) ebenfalls Verwandte? Wenn wird das i.A. eher als Grund zum Bleiben gesehen, als umgekehrt ein erwachsenes Kind in der Heimat.

Sehr schön ist zum Bsp:
Verheiratete Frau mittleren Alters läßt Ehemann und 2 minderjährige Kinder in der Eigentumswohnung zurück, um eine Freundin in D zu besuchen. Außerdem ist es nur ein Kurzbesuch, da ihr Arbeitgeber (bei dem sie deutlich über Landesdurchschnitt verdient) ihr nur 3 Wochen Urlaub gibt.

Problem beim Einkommen/Vermögen des Eingeladenen: dieses ist meist nicht pfändbar, da im Ausland. Also dürfte bei der Botschaft eher der "Gesamteindruck" entscheiden.
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 25.09.2006 um 19:13:24
 
inge schrieb am 25.09.2006 um 16:35:09:
Wenn der Sohn eine Familie hat, ist er ja wohl erwachsen? Ist dann argumentationstechnisch nicht der Knaller.
Sind im Gastgeberland (D) ebenfalls Verwandte? Wenn wird das i.A. eher als Grund zum Bleiben gesehen, als umgekehrt ein erwachsenes Kind in der Heimat.

Sehr schön ist zum Bsp:
Verheiratete Frau mittleren Alters läßt Ehemann und 2 minderjährige Kinder in der Eigentumswohnung zurück, um eine Freundin in D zu besuchen. Außerdem ist es nur ein Kurzbesuch, da ihr Arbeitgeber (bei dem sie deutlich über Landesdurchschnitt verdient) ihr nur 3 Wochen Urlaub gibt.

Problem beim Einkommen/Vermögen des Eingeladenen: dieses ist meist nicht pfändbar, da im Ausland. Also dürfte bei der Botschaft eher der "Gesamteindruck" entscheiden.



Die Argumentationen über die Rückkehrbereitschaft passen genau gut zu der Situation mit Einladung mit der positiven Bonitätsprüfung an.  Außerdem, habe ich  über ein Einkommen  im Zusammenhang mit der Rückkehrbereitschaft geredet "Die Rückkehrbereitschaft der Gäste sollte durch familiäre Bindungen im RF (Sohn mit seiner Famile) und wohl ausreichendes Einkommen der Gäste glaubhaft gemacht werden." .
Daher ist es egal, ob ein Einkommen/Vermögen pfändbar oder nicht ist.
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Antwort #10 - 25.09.2006 um 19:32:53
 
Das einfachste dürfte sein:
Visum beantragen und falls Ablehnung erfolgt, Gründe für Ablehnung in Erfahrung bringen und Bedenken der Botschaft ausräumen.
Ist grundsätzlich eh' ne Einzelfallentscheidung und deshalb gibt's da kein Pauschalrezept.
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Ulf
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Antwort #11 - 25.09.2006 um 20:50:05
 
inge schrieb am 25.09.2006 um 16:35:09:
Sehr schön ist zum Bsp:
Verheiratete Frau mittleren Alters läßt Ehemann und 2 minderjährige Kinder in der Eigentumswohnung zurück, um eine Freundin in D zu besuchen. Außerdem ist es nur ein Kurzbesuch, da ihr Arbeitgeber (bei dem sie deutlich über Landesdurchschnitt verdient) ihr nur 3 Wochen Urlaub gibt.

Problem beim Einkommen/Vermögen des Eingeladenen: dieses ist meist nicht pfändbar, da im Ausland. Also dürfte bei der Botschaft eher der "Gesamteindruck" entscheiden.


Wenn der Besucher in spe diverse Stempel von früheren Urlaubsreisen im Paß hat, möglichst nicht über 4 Wochen pro Reise, dafür aber Türkei, Ägypten, Schweiz und vielleicht auch schon Spanien, so wird man ihm leicht glauben können, daß er genug Geld hat und auch diesmal wieder zurückkehrt.

Gruß, ULF
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Antwort #12 - 26.09.2006 um 10:44:58
 
Thorsten schrieb am 25.09.2006 um 19:13:24:
Die Argumentationen über die Rückkehrbereitschaft passen genau gut zu der Situation mit Einladung mit der positiven Bonitätsprüfung an.  Außerdem, habe ich  über ein Einkommen  im Zusammenhang mit der Rückkehrbereitschaft geredet "Die Rückkehrbereitschaft der Gäste sollte durch familiäre Bindungen im RF (Sohn mit seiner Famile) und wohl ausreichendes Einkommen der Gäste glaubhaft gemacht werden." .
Daher ist es egal, ob ein Einkommen/Vermögen pfändbar oder nicht ist.

Wenn Du sowieso alles besser weißt, warum fragst Du überhaupt?  Zunge

Abu
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 26.09.2006 um 11:34:32
 
Abu schrieb am 26.09.2006 um 10:44:58:
Wenn Du sowieso alles besser weißt, warum fragst Du überhaupt?  Zunge

Abu


Erstens,  behaupte ich nicht, dass ich alles weiß Zwinkernd
Zweitens, stelle ich konkrete sachliche Fragen.
Über die Rückkehrbereitschaft  habe ich nicht gefragt. Weisst du wieso? Zwinkernd Weil ich darüber ein bissl mehr Infos als über "Einladung ohne Bonitätsprüfung"  habe.
Daher habe ich das Thema "Einladung ohne Bonitätsprüfung & Verpflichtung" gennant und habe erwartert, dass ich die Antworten das Thema betreffend kriege Smiley

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Thorsten
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Antwort #14 - 26.09.2006 um 11:40:11
 
inge schrieb am 25.09.2006 um 19:32:53:
Das einfachste dürfte sein:
Visum beantragen und falls Ablehnung erfolgt, Gründe für Ablehnung in Erfahrung bringen und Bedenken der Botschaft ausräumen.
Ist grundsätzlich eh' ne Einzelfallentscheidung und deshalb gibt's da kein Pauschalrezept.


Daher habe ich mich nach Beweis / Höhe des Betrages  erkundigt Smiley.
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