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ALG 2 hilfeeeeee (Gelesen: 1.579 mal)
sanfte_tiggerin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag ALG 2 hilfeeeeee
22.09.2006 um 18:27:47
 
hallo alle zusammen
ich bin eine allein erziehende mutter von 2 kindern
ich habe anfang juni mein zweites kind bekommen
ich habe bis vor kurzem keinen unterhalt vorschuss bekommen weil die so lange zum bearbeiten gebraucht haben
was ich nicht wußte wahr das ich den unterhalsvorschuss vom arbeitsamt vorgestreckt bekommen habe

heute habe ich einen brief bekommen vom arbeitsamt da steht drin

das mir unterstelt wird ich hätte mit absicht das arbeitsamt um die nachzahlung betrogen was nicht stimmt
ich wußte bis heute ja noch nicht einmal das die mir den unterhalt vorstrecken
jetzt wollen die das geld von mir wieder haben was klar ist

wieviel dürfen die mir ihm monat den lebensunterhalt kürzen ???
und wie kann ich mich gegen diesen vorwurf währen

vor allem hat mir die unterhals vorschuss kasse gesagt das die erst beim arbeitsamt nachfragen was ich gezahlt bekommen habe und was nicht

monatlich werden mir von denen ja schon 30 euro einbehalten für die kaution für meine wohnung

ich danke euch ganz herzlich schon mal ihm vorraus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 24.09.2006 um 14:05:37
 
1. Maximal 30 % deines Regelsatzes (nicht des regelsatzes der Kinder!) = 103,50 Euro dürfen gekürzt werden (Aufrechnung, § 43 SGB II), wenn Du für vergangene Zeiten doppelte Sozialleistungen durch falsche oder unvollständige Angaben "erschlichen" hättest.

Ob das der fall ist kann man so oder so sehen, da du das ALG II zumindest der Unterhaltsvorschusskasse ja gemeldet hast. Normalerweise hätte die Unterhaltsvorschusskasse deshalb dem Jobcenter Meldung machen müssen, damit das Jobcenter einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X bei der Unterhaltsvorschusskasse geltend macht. Der Unterhaltsvorschuss für vergangene Zeiten hätte somit direkt an das Jobcenter und nicht an dich  auszahlt werden müssen.

2. Für künftige Ansprüche ist der Unterhaltsvorschuss als "Einkommen" zu betrachten, was keine Rückforderung des ALG II rechtfertigt, allerdings schon eine Anrechnung als Einkommen auf künftige Leistungen.

3. Unabhängig davon ist die Kürzung wegen der Kaution unzulässig. Zwar wird die Kaution nur als Darlehen gewährt (weil du selbst sie ja später vom Vermieter auch irgendwann mal zurückbekommst), rückgefordert werden darf sie vom Jobcenter aber erst wenn Du kein ALG II mehr beziehst, oder wenn du aus der Wohnung wieder ausziehst.

schau mal unter www.tacheles-sozialhilfe.de,
dort gibts auch adressen von ALG II- und Sozialhilfeberatungstellen vor Ort,
an die du dich unbedingt wenden solltest,
sowie Hinweise auf Leitfäden die du dir besorgen solltest.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 24.09.2006 um 14:08:33
 
hier nochmal der link:
www.tacheles-sozialhilfe.de

(Tacheles - Aktuelle Informationen zum Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung)

gruß gc
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sanfte_tiggerin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #3 - 26.09.2006 um 12:55:40
 
hallo gc
ganz lieben dank
nein ich habe alles immer mitgeteilt und auch der unterhalsvorschuss kasse meinen bescheid rüber geschickt obwohl das keiner von mir verlangt haben die haben über drei monate gebraucht um alles zu bearbeiten deswegen bin ich davon aus gegangen das alles seine richtig keit hat vor allem in dem bescheid von der unterhalsvorschuss kasse steht nichts drin das ich es weiter leiten soll oder so
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