1. Maximal 30 % deines Regelsatzes (nicht des regelsatzes der Kinder!) = 103,50 Euro dürfen gekürzt werden (Aufrechnung, § 43 SGB II), wenn Du für
vergangene Zeiten doppelte Sozialleistungen durch falsche oder unvollständige Angaben "erschlichen" hättest.
Ob das der fall ist kann man so oder so sehen, da du das ALG II zumindest der Unterhaltsvorschusskasse ja gemeldet hast. Normalerweise hätte die Unterhaltsvorschusskasse deshalb dem Jobcenter Meldung machen müssen, damit das Jobcenter einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X bei der Unterhaltsvorschusskasse geltend macht. Der Unterhaltsvorschuss für vergangene Zeiten hätte somit direkt an das Jobcenter und nicht an dich auszahlt werden müssen.
2. Für
künftige Ansprüche ist der Unterhaltsvorschuss als "Einkommen" zu betrachten, was keine Rückforderung des ALG II rechtfertigt, allerdings schon eine Anrechnung als Einkommen auf künftige Leistungen.
3. Unabhängig davon ist die Kürzung wegen der Kaution unzulässig. Zwar wird die Kaution nur als Darlehen gewährt (weil du selbst sie ja später vom Vermieter auch irgendwann mal zurückbekommst), rückgefordert werden darf sie vom Jobcenter aber erst wenn Du kein ALG II mehr beziehst, oder wenn du aus der Wohnung wieder ausziehst.
schau mal unter
www.tacheles-sozialhilfe.de,
dort gibts auch adressen von ALG II- und Sozialhilfeberatungstellen vor Ort,
an die du dich unbedingt wenden solltest,
sowie Hinweise auf Leitfäden die du dir besorgen solltest.
gc