Ebenfalls Beileid!
Ich befürchte allerdings, dass es kaum eine Chance gibt, deine Stieftochter nach D zu holen.
FamNachzug muss meines Erachtens ausscheiden, da zwischen dir und deiner Stieftochter durch den Tod deiner Frau keine rechtliche Verbindung mehr existiert.
Abgesehen davon ist ein Nachzug von > 16 jährigen sowieso schon schwieriger als der von jüngeren Kindern.
Sorgerecht hast du ja angesprochen: Ohne kannst du keinerlei Entscheidungen bzgl. des Kindes treffen. Außerdem wäre es jetzt sicherlich erstmal eine Frage des russischen Rechts, denn wer hat den jetzt überhaupt das Sorgerecht?
Abgesehen von der Frage des Sorgerechts, wäre die einzige Möglichkeit eine Nutzung von §7 Abs.2
Zitat:In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
Denn wie du ja schon schriebst: Im
AufenthG ist dieser Fall nicht vorgesehen. §7 ist aber eher ein seltener Fall und es bliebe die Frage der Begründung. Und da wäre es sicherlich schwer darzustellen, inwieweit nun dieser Fall so atypisch ist, dass ein Aufenthalt in D gestattet werden sollte, während er anderen (Ausländern) nicht gestattet ist.
Ich persönlich denke, dass das einzige was du für die Tochter noch tun kannst, ist es regelmäßig Geld zu schicken, um ihre Großeltern zu unterstützen. Alles andere sieht nicht sehr erfolgversprechend aus.
Ansonsten könntest du noch prüfen ob das russische Recht in diesem speziellen Fall eine Adoption ermöglichen würde (aber wohl eher nicht)