tatzi5 schrieb am 26.08.2006 um 20:29:40:- geht zusammen zur
ABH, tragt Euren Fall vor und versucht eine entspr. Verlängerung von Visum. ( wird aber meist abgelehnt, da eine Hochzeit zeitlich nicht -unmittelbar- ansteht
Wann die Heirat unmittelbar bevorsteht, ist den vorläufigen Anwendungshinweisen zum
AufenthG definiert, vgl. Nr. 30.0.6:
Zitat:... Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Das erlaubt der
ABH die Anwendung von § 25 Abs. 4
AufenthG:
Zitat: Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. ...
Vgl. auch VAH Nr. 25.4.1.3:
Zitat: Dringende persönliche Gründe können z.B. in folgenden Fällen angenommen werden:
...
- eine unmittelbar bevorstehende Heirat mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel besitzt,...
Ist allerdings eine Ermessensentscheidung ("kann").
Wenn ich der zuständige ABH-Mitarbeiter wäre, wäre ich hier eher zurückhaltend, da es so - auf den ersten Blick - so aussieht, als ob die Heirat von vornherein geplant war:
madame_butterfly schrieb am 26.08.2006 um 20:11:01:Zum Glück haben wir alle Unterlagen beisammen, übersetzt und beglaubigt.
Abu