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Franzose + Marokkanerin in Deutschland (Gelesen: 2.575 mal)
Le Breton
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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24.08.2006 um 19:57:00
 
Hallo,

mal eine für uns ziemlich komplizierte Sache, die uns Kopfzerbrechen bereitet und über welche wir bis jetzt wenig erfahren konnten:

Ich bin Franzose, lebe und arbeite seit ca. 10 Jahren in Deutschland und bin mit einer Deutsche Frau (noch) verheiratet. Seit April dieses Jahres leben wir getrennt… meine Frau will die Scheidung (bis jetzt nichts besonders… weinend).

Wir hatten seit Februar ein Au-Pair aus Marokko. Ich wollte erstmal, dass sie bei mir zu Hause bleibt, bis das Gericht über das Aufenhaltsbestimmungsrecht für meine Tochter entscheidet. Im Laufe der Zeit haben die schwere Auseinandersetzungen mit meiner Ehefrau eine Art Widerstandsfront gebildet :birnen, wir haben uns näher kennergelernt, ineinander verliebt und inzwischen schon an Kinder auch gedacht (ich sehe schon manche Kopfschütteln hä?, aber „c’est la vie“…).

Jetzt meine Frage: wir können vor Ende ihres Visum leider nicht heiraten (ich bin noch nicht geschieden, es läuft gerade das Trennungsjahr), sollte sie jetzt von mir schwanger werden, kann sie dann in Deutschland bleiben?

Danke im Voraus für Eure Hilfe und bitte keine Beleidigung / Warnung / Aufregung wegen Religion, Scheinehe oder Scheinvaterschaft… uns ist klar, dass wir beide noch einen schwierigen Weg vor uns haben, aber das ist ein ganz anderes Thema.

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.08.2006 um 20:07:02
 
Le Breton schrieb am 24.08.2006 um 19:57:00:
Jetzt meine Frage: wir können vor Ende ihres Visum leider nicht heiraten (ich bin noch nicht geschieden, es läuft gerade das Trennungsjahr), sollte sie jetzt von mir schwanger werden, kann sie dann in Deutschland bleiben?


Eher nicht, denn sie wird kein deutsches Kind gebären.

Gruß, ULF
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.08.2006 um 20:09:51
 
ulf schrieb am 24.08.2006 um 20:07:02:
Eher nicht, denn sie wird kein deutsches Kind gebären.


Und selbst wenn Du Deutscher wärest oder würdest, läge der reguläre Entbindungstermin weit nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis, was regelmäßig kein Bleiberecht in D bewirkt. höchstens mit viel Wohlwollen oder bei Risikoschwangerschaft, und dann auch eher per Duldung...

Gruß, ULF
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #3 - 24.08.2006 um 20:11:29
 
Aber sie gebirt einen EU-Bürger, der von seiner Freizügikeit gebrauch (bzw. Freizügikeit als Angehöriger genießt) macht, oder nicht?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.08.2006 um 20:41:49
 
inge schrieb am 24.08.2006 um 20:11:29:
Aber sie gebirt einen EU-Bürger, der von seiner Freizügikeit gebrauch (bzw. Freizügikeit als Angehöriger genießt) macht, oder nicht?


Wenn das Kind denn Franzose ist, dann darf es als Familienangehöriger beim Vater in Deutschland leben. Ob das dann über § 4 FreizügG/EU wieder ein Aufenthaltsrecht für die Mutter begründen kann, ist mir im Moment nicht ganz klar.

Gruß, ULF
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 24.08.2006 um 20:48:13
 
Ist das Kind dann nicht vielleicht auch Deutscher? Sein Vater hat einen festen Aufenthaltsstatus hier - oder gilt das nicht für EU-Angehörige?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 24.08.2006 um 21:00:22
 
Reni schrieb am 24.08.2006 um 20:48:13:
Ist das Kind dann nicht vielleicht auch Deutscher? Sein Vater hat einen festen Aufenthaltsstatus hier - oder gilt das nicht für EU-Angehörige?



Doch Du hast Recht, das Kind könnte nach § 4 Abs. 3 StAG Deutscher werden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 24.08.2006 um 21:00:40
 
Reni schrieb am 24.08.2006 um 20:48:13:
Ist das Kind dann nicht vielleicht auch Deutscher? Sein Vater hat einen festen Aufenthaltsstatus hier - oder gilt das nicht für EU-Angehörige?


Es würde ja voraussichtlich nicht im Inland geboren. Für die Miutter würde man wohl über § 36 AufenthG gehen.

Gruß, ULF
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 24.08.2006 um 21:01:02
 
Reni schrieb am 24.08.2006 um 20:48:13:
Ist das Kind dann nicht vielleicht auch Deutscher? Sein Vater hat einen festen Aufenthaltsstatus hier - oder gilt das nicht für EU-Angehörige?


§ 4 Abs. 3 Satz 1 StaG gilt natürlich auch für EU-Staatsangehörige:

Zitat:
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
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Le Breton
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #9 - 24.08.2006 um 21:47:55
 
Erstmal vielen Dank für Eure Hilfe. Wenn ich Eure Antworte lese, haben wir erstmal meine Frage in drei Zwischenfrage gesplittet, davon scheint die erste Zwischenfrage schon geantwortet:

1-      Als EU-Bürger werde ich mehr oder weniger wie Deutsche gleich gestellt. Mein Kind kann die Deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und in Deutschland bleiben… wenn er in Deutschland geboren ist So weit so gut[smiley=hat.gif]...

2-      Aber ich komme zurück auf die zweite Antwort von Ulf: kann die werdende Mutter meines Kindes auch nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis solang in Deutschland bleiben bis das Kind geboren ist? Sollte sie schwanger nach Marokko zurück müssen, kann es zu einer Katastrophe führen: dort spaßt man mit so was nicht motz.

3-      Bekommt dann die Kindesmutter nach der Geburt ein Aufenhaltsrecht? Smiley

Noch eine kleine Frage an sunnysunshine: was ist denn ABH/EBH?
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 24.08.2006 um 22:07:51
 
Zitat:
1-      Als EU-Bürger werde ich mehr oder weniger wie Deutsche gleich gestellt. Mein Kind kann die Deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und in Deutschland bleiben… wenn er in Deutschland geboren ist


soweit richtig Zwinkernd

Zitat:
2-      Aber ich komme zurück auf die zweite Antwort von Ulf: kann die werdende Mutter meines Kindes auch nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis solang in Deutschland bleiben bis das Kind geboren ist? Sollte sie schwanger nach Marokko zurück müssen, kann es zu einer Katastrophe führen: dort spaßt man mit so was nicht


beabsichtigt sie denn ggf. nach dem Au-Pair Aufenthalt noch einen Sprachkurs zu besuchen?

Zitat:
3-      Bekommt dann die Kindesmutter nach der Geburt ein Aufenhaltsrecht?


wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, hat die Mutter nach der Geburt einen Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG

Zitat:
was ist denn ABH/EBH?

Ausländerbehörde/Einbürgerungsbehörde Zwinkernd

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Abu
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Kleinmachnow
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #11 - 25.08.2006 um 22:30:13
 
ulf schrieb am 24.08.2006 um 20:41:49:
Ob das dann über § 4 FreizügG/EU wieder ein Aufenthaltsrecht für die Mutter begründen kann, ist mir im Moment nicht ganz klar.

Sofern ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel vorliegen, warum nicht?
Zitat:
Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:
1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,
2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird, sowie der Lebenspartner.

Abu
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