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Frage zur Beantragung eines Visums zum Nachzug der (Gelesen: 2.579 mal)
Zhivago
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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24.08.2006 um 16:33:50
 
Liebes info4alien-Team, liebe Experten,

bin Ukrainer, Diplomand und wiss. Mitarbeiter an der Uni, seit Ende Juli mit einer Ukrainerin verheiratet. Mein Aufenth.-Titel ist AE für's Studium. Sehr gern möchte ich meine liebe Frau zur mir holen, sie bereitet zur zeit die Legalisation der Heiratsurkunde bei der deutschen Botschaft vor, die Vorlegalisation bei den ukr. Behörden ist abgeschlossen.

Dem Merkblatt des deutschen Konsulats konnte ich entnehmen, dass u. a.
1. formlose schriftliche Erklärung des in Deutschland lebenden Partners, dass beabsichtigt ist, die eheliche Lebensgemeinschaft / Lebenspartnerschaft in Deutschland führen zu wollen
2. Wohnortnachweis des Partners in Deutschland (z.B. Meldebescheinigung oder Personalausweis)
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes z.B. durch Lohn-/Gehaltsbescheinigungen, Steuerbescheide, sonstige Einkommensnachweise

Meine Frage zu 1.: Kann mir evtl. jemand raten, was unbedingt in die Erklärung aufgenommen werden muss? Vielleicht gibt's eine Vorlage dazu? Bitte um Tipps Traurig

Und zu den Punkten 2 & 3.: Bevor die Urkunde in der deutschen Botschaft in Kiev nicht legalisiert sind, wird mein Familienstand hier nicht geändert. In der Bescheinigung des Einwohneramts und in den Lohnabrechnungen, die ich meiner Frau für die Beantragung des FZF-Visums schicken möchte, steht daher noch alter Familienstand. Macht es Sinn, liebe Experten, diese Unterlagen zuschicken oder soll ich erst die Legalisierung abwarten?

Zu 3 eine Ergänzungsfrage: Wird bei der Bemessungsgrundlage für den gesicherten Lebensunterhalt Brutto- oder Netto-Einkommen auf die Waage gelegt? Gibt es dafür irgendwelche Richtlinien bzw. Werte, die man nicht unterschreiten sollte? Ich möchte natürlich, dass wir mit meiner Frau schnellstmöglich wieder zusammen sind, sie fehlt mir sehr  weinend

Für Eure Hilfe bin ich (und meine Frau natürlich auch) sehr verbunden! Bin gespannt auf Eure Tipps und danke dafür im Voraus!!!
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Zhivago
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 25.08.2006 um 10:50:31
 
Hallo @ alle,
wollte kurz nachschauen, ob etwas zum Thema geschrieben wurde... Warscheinlich ist die Frage wegen zu langem Betreff unbeachtet geblieben Griesgrämig Kann ich als Themenautor die Betreff-Zeile bearbeiten? Wäre super, wenn jemand mir helfen könnte...
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 25.08.2006 um 10:54:04
 
Hallo,

der Nachzug Deiner Ehefrau ist  nach § 30 Abs. 2 AufenthG im Wege des Ermessens möglich, die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5, 11, 27 und 29 des AufenthG müssen vorliegen (insbesondere muß der Lebensunterhalt einschl. ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein).

Bei der Berechnung wird vom Nettoeinkommen ausgegangen, welches so hoch sein muß , dass kein Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG II besteht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Zhivago
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.08.2006 um 12:30:06
 
Hallo Ronny und Danke für Deine Rückmeldung,
ich werde mir die Rechtsquellen noch anschauen. Aber was heißt konkret "ausreichend"? ronny schrieb am 25.08.2006 um 10:54:04:
der Nachzug Deiner Ehefrau ist  nach § 30 Abs. 2 AufenthG im Wege des Ermessens möglich, die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5, 11, 27 und 29 des AufenthG müssen vorliegen (insbesondere muß der Lebensunterhalt einschl. ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein).

Bei der Berechnung wird vom Nettoeinkommen ausgegangen, welches so hoch sein muß , dass kein Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG II besteht.

Habe folgendes der Botschaft anzubieten Smiley
  • ca. 1030 EUR Nettoeinkommen (bin Doktorand und Mitarbeiter der Uni auf einer halben Stelle), wenn LSt-Klasse auf "3" geändert wird, dann etwas mehr

  • AN-Krankenversicherung (habe schon Bescheinigung, dass Ehefrau ab Anreisedatum bei mir familienversichert ist Smiley )

  • Keine Inanspruchnahme öffentlicher Mitteln

  • bin seit ca. 5 Jahren im öffentlichen Dienst - erst als SHK, dann WHK, jetzt wiss. MA bei und demnach Steuerzahler

Reicht es aus, um meine Frau zu mir zu holen? Sie ist mir sehr wichtig.
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Zhivago
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 25.08.2006 um 12:47:43
 
Traurig wegen dem ausreichenden Wohnraum (wieder "ausreichend") habe ich gerade etwas gelesen. Reichen 30 qm Wohnfläche oder muss die Wohnung grösser sein? Habe nicht mal Angaben zur Nutzfläche im Mietvertrag gefunden Griesgrämig Im Forum war von 12 qm Nutzfläche pro Erwachsenen die Rede, 10 % Abweichung nach unten wäre zulässig... Die Botschaft verlangt aber keinen Mietvertrag o.ä.. Wem (wenn überhaupt) muss ich den ausreichenden Wohnraum nachweisen? Wird sich meine AB nach der Antragstellung bei mir diesbezüglich melden?
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.08.2006 um 19:12:32
 
Hallo,

Zitat:
Im Forum war von 12 qm Nutzfläche pro Erwachsenen die Rede, 10 % Abweichung nach unten wäre zulässig...


richtig, d.h. für dich und deine Frau wären 24 m² Wohnfläche ausreichend, oder wohnt noch jemand mit in der Wohnung?

Zitat:
Die Botschaft verlangt aber keinen Mietvertrag o.ä.. Wem (wenn überhaupt) muss ich den ausreichenden Wohnraum nachweisen? Wird sich meine AB nach der Antragstellung bei mir diesbezüglich melden?


die ABH wird sich im Regelfall bei dir melden und die noch notwendigen Unterlagen (ggf. Mietvertrag, Lohnabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigung etc.) verlangen

Zitat:
Reicht es aus, um meine Frau zu mir zu holen?

die Berechnungsweise des ausreichenden Einkommens kann von ABH zu ABH verschieden sein, am besten kannst du das mit deiner ABH abklären

eine Berechnungsweise sind die einfachen Sozialhilfesätze (pro Ehegatten 311 € zuzügl. Miete), es kann aber auch ein erhöhter Sozialhilfesatz angesetzt werden Zwinkernd

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Zhivago
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 25.08.2006 um 21:11:41
 
Danke, Sunnysunshine, echt nett von Dir, uns zu helfen...
Zitat:
richtig, d.h. für dich und deine Frau wären 24 m² Wohnfläche ausreichend, oder wohnt noch jemand mit in der Wohnung?

nein, ich wohne zz alleine, und hoffe demnächst zuzweit in der Wohnung zu wohnen Smiley
Zitat:
eine Berechnungsweise sind die einfachen Sozialhilfesätze (pro Ehegatten 311 € zuzügl. Miete), es kann aber auch ein erhöhter Sozialhilfesatz angesetzt werden Zwinkernd

Sehr hilfreicher Tipp. Minimalanforderung wäre also 622 € zzgl. Miete. Sind sonstige Ausgaben von Belang?

Auf jeden Fall möchte ich noch eins loswerden: Hut ab vor und grenzenlose Dankbarkeit für jeden oder jede, der/die Verzweifelten hilft... DANKE!
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 25.08.2006 um 23:03:33
 
Zhivago schrieb am 24.08.2006 um 16:33:50:
Und zu den Punkten 2 & 3.: Bevor die Urkunde in der deutschen Botschaft in Kiev nicht legalisiert sind, wird mein Familienstand hier nicht geändert. In der Bescheinigung des Einwohneramts und in den Lohnabrechnungen, die ich meiner Frau für die Beantragung des FZF-Visums schicken möchte, steht daher noch alter Familienstand. Macht es Sinn, liebe Experten, diese Unterlagen zuschicken oder soll ich erst die Legalisierung abwarten?

Auf den Familienstand kommt es hier nicht an; von daher gibt es also keinen Grund zu warten.

Abu
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