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Abschiebung (Gelesen: 2.896 mal)
GORILLA4
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23.08.2006 um 20:29:45
 
Griesgrämigich hoffe es kann mir hier geholfen werden

wie fange ich an,ist nicht so einfach

ich war mit einen asylbewerber 7 monate zusammen,wurde schwanger von ihm-schon in der schwanderschaft habe ich mit ihm schluß gemacht,er hat das kind bis dato nicht gesehen,da ich das nicht wollte und noch nicht will,da er sehr schlimmes in der beziehung getan hat und ich angst haben muß, um die kleine-----anzeige läuft .Jetzt geht es um das umgangsrecht.

Was ich nicht verstehe-bevor das kind geboren wurde sollte er das land verlassen und die abschiebung wurde zurück genommen,das war letztes jahr im oktober-für dieses jahr wieder eine abschiebung und durch das gerichtsverf(umgangsrecht)                        .wurde es wieder zurück gezogen,

hier habe ich gelesen,das wenn eine abschiebung ausgesetzt wird,dieses nicht berührt werden darf  .  Er ist  3jahre in deutschland auf asyl.
meine frage ist das möglich,die abschiebung ständig zurück zu ziehen?
Wie stehen meine chancen?
Ich hoffe es wurde alles verstanden,bitte um hilfe

es geht doch um mein kind
vielen dank
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ronny
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Antwort #1 - 24.08.2006 um 07:26:22
 
Warum die Abschiebung nicht durchgeführt wurde, ist uns kaum möglich zu beantworten, aus Deinen Angaben habe ich jedenfalls keinen Grund ableiten können.

Wurde von ihm die Vaterschaft des Kindes anerkannt ?

Habt ihr eine Erklärung zur gemeinsamen Personensorge beim Jugendamt abgegeben ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Zkai
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Antwort #2 - 24.08.2006 um 08:36:42
 
Wahrscheinlich wurde das ausgesetzt, weil er halt Vater eines deutschen Kindes (richtig?) ist und erklärt, dass er das Sorgerecht ausüben will und somit evtl. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Raume steht. Kann sein, dass deshalb die ABH erstmal bis zur gerichtlichen Klärung zurückgesteckt hat.

Kann natürlich auch noch zig andere Gründe haben.
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GORILLA4
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Antwort #3 - 24.08.2006 um 22:16:53
 
ersteinmal vielen dank

ja,die vaterschaft mußte ich anerkennen lassen,es ist doch ein muß hinter,ich habe es auch nie angezweifelt das er der erzeuger ist aber durch die neuen gesetze ist es so,ich wußte --wenn ich das mache ,dann bekommt er umgangsrecht und das wollte ich damals vermeiden,okay-jetzt muß das gericht urteilen ob er sie sehen darf.Es ist nicht so das ich möchte das er kein aufenthalt bekommt-es geht mir nur darum-mein kind zu schützen,ich habe noch ein mädchen vom alter 12jahre und er hat sie sexuell angefasst,wie gesagt eine anzeige läuft gerichts termin ist im januar,es wäre alles nur sehr einfacher gewesen-wenn er hätte ausreisen müßen-aber so ist das, nichts ist einfach im leben-ich stelle mich auch dieser situation-ich habe nur angst . Traurig weinend

Ich hätte noch mal zwei fragen:

falls,das gericht ein umgangsrecht erteilt,bekommt er automatisch eine aufenthalts erlaubnis?

brauche ich die einverständniserklärung von den erzeuger,wenn ich heirate und mein ehemann -das kind adoptieren würde-ich habe das alleinige sorgerecht?

hiermit möchte ich mich für ihre mühe bedanken und es ist sehr schön das es so etwas gibt(diese seiten)


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ronny
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Antwort #4 - 25.08.2006 um 07:56:19
 
Zitat:
falls,das gericht ein umgangsrecht erteilt,bekommt er automatisch eine aufenthalts erlaubnis?


Nein, denn eine AE wird in dem Fall zur Ausübung der Personensorge erteilt. Da diese aber von Dir allein ausgeübt wird, liegt zumindest ein atypischer Fall vor, d.h. er erwirbt keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

Zitat:
brauche ich die einverständniserklärung von den erzeuger,


Ja Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 25.08.2006 um 09:46:20
 
hä?es ergibt für mich keinen sinn!!!???? (meine Unwissenheit)

wenn das gericht,umgangsrecht erteilt,wollen wir uns mal nichts vor machen,die kinder der asylbewerber"sind doch ihre aufenthaltelaubnis"(visum) um in deutschland zu bleiben,ja,-------und er doch kein ae von der ausländerbehörde erhält und aus gewiesen wird,da er ja schon "eigentlich"2eine abschiebung hatte,was nützt ihm das umgangsrecht??????????????Er kann ja dann nicht alle 2wochen nach deutschland reisen,bitte verstehen sie mich nicht falsch aber das sind meine gedanken ,die ich habe und möchte ihnen dieses so mitteilen.

unentschlossen Griesgrämig Ärgerlich

Durchgedreht gruß
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Antwort #6 - 25.08.2006 um 10:25:09
 
Zitat:
was nützt ihm das umgangsrecht??????????????


Siehe auch:
Zitat:
Nichteheliche Kinder
Nach dem neuen Recht (§1626 a Abs. 1 Nr.1 BGB) können auch nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind herbeiführen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden übereinstimmenden Sorgeerklärung der Eltern [...]
Eine übereinstimmende Sorgeerklärung von Vater und Mutter ist allerdings unbedingt notwendig. Gegen den Willen der Mutter gibt es daher bei nichtehelichen Kindern kein gemeinsames Sorgerecht.

Und wenn Ronny sagt "atypisch" heißt das im Zweifelsfall: Einzelfallentscheidung bzw. wie er ebenfalls sagte: "Kein Rechtsanspruch" (d.h. höchstens Ermessenssache)

Möglicherweise versucht der Vater auch nur durch das (die) Gerichtsverfahren etwas Zeit zu schinden bzw. seinen Aufenthalt in D zu verlängern. Gab ja auch schon Fälle wo sich jemand durch alle Instanzen geklagt hat, nur um dann nach Niederlage in der letzten Instanz ein neues Verfahren anzustrengen, dass einen Aufenthalts-Titel wegen des dann schon langen ('selbstverschuldeten') Aufenthalts erreichen sollte. Frei nach dem Motto: Mittlerweile ist D meine Heimat und man darf mich nicht zurückschicken.

Ich vermute aber mal, dass die ABH eher weniger geneigt sein wird, eine Ausnahme zu machen. Auch steht ja noch eine Strafsache an, wg. sexueller Belästigung (?). Auch dieses Urteil hätte sicherlich einen Einfluss, bzw. bei einer Verurteilung könnte dann möglicherweise wieder das Umgangsrecht entzogen werden (?), FALLS er es vorher erhält, natürlich.

Aktuell würde ich mich jedenfalls erst mal entspannen, da ja noch einiges an Gerichtsentscheidungen aussteht und da sollte man erstmal die Entscheidungen abwarten.
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ronny
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Antwort #7 - 25.08.2006 um 10:29:17
 
Zitat:
d.h. er erwirbt keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.


Bedeutet doch nicht automatisch, dass er keine AE erhält. Es muß dann im Einzelfall nach Ermessen entschieden werden, wobei die gesamte familiäre Situation mit beleuchtet wird.

Natürlich ist mir klar, dass heute "abgekindert" wird, da braucht mir niemand was von zu erzählen, ist leidvolle Erfahrung.

Ich denke auch dass der Streit um das Umgagsrecht in Eurem Fall vorrangig durch diese Brille zu betrachten ist, aber ...

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 25.08.2006 um 11:29:15
 
Durchgedreht Cool

vielen lieben dank an euch und ja--ich werde warten müßen und hoffe für meine tochter -das alles gut geht.

liebe grüße aus berlin
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