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Aufenthalterlaubnis (Gelesen: 2.374 mal)
bambino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalterlaubnis
22.08.2006 um 01:12:52
 
Hallo Zusammen,


habe eine Frage :

Vater eines Dt Kindes und teilt die Sorgerecht mit der Mutter leider die Beziehung ist kaputt gegangen und das Kind wohnt bei der Mutter und beide kümmern sich um das Kind also der Vater übt seine Personensorge .

Der Vater hat schon seit 2 Jahren 6 Monate Aufenthalerlaubnis (erste Aufenthalterlaubnis für 1 Jahr und zweite für 1 Jahr 6 Monate weil der Pass nur 1 Jahr 6 Monate gütlig war) und hat damals mit der Mutter und Kind zusammengelebt

Bald ist es soweit das Visum zu Verlängern wird da probleme geben weil er nicht mehr mit der Mutter zusammen lebt?

Was sind genau die bedingungen?


Danke im Voraus

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Mick
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immer lächeln ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 22.08.2006 um 07:13:51
 
Hoi,
welche Staatsangehörigkeit hat das Kind?

Falls es deutsch ist, sollte der dargestellte Sach-
verhalt für die Verlängerung der AE auf der Grund-
lage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG reichen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 22.08.2006 um 10:20:39
 
bambino schrieb am 22.08.2006 um 01:12:52:
Vater eines
Dt
Kindes


Abu
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bambino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.08.2006 um 12:26:28
 
Bestens Dank!!

Ja das Kind ist Deutsche Staatangehörige

heißt das, dass die Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis nicht mit der zusammen Wohnen mit  dem Kind bzw der Mutter abhängig ist?


Danke im Voraus
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.08.2006 um 13:02:26
 
Hi,

richtig. Dennoch muss ein regelmäßiger Umgang (Ausübung der elterlichen Sorge) nachgewiesen werden. Auch Unterhaltsverpflichtungen sollte man
nachkommen (könnten ansonsten als negatives Indiz herangezogen werden).


DC
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bambino
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Beiträge: 19

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 22.08.2006 um 13:42:51
 
Danke !


Wie kann er beweisen dass er die Personensorge  ausübt ?

reicht es eine zustimmung der Mutter dass er die Personensorge des Kindes auübt?



Vielen Dank im Voraus
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #6 - 22.08.2006 um 13:58:53
 
bambino schrieb am 22.08.2006 um 13:42:51:
Wie kann er beweisen dass er die Personensorge  ausübt ?

- Regelmäßige Unterhaltszahlung (auch "Alimente" genannt)
- Unternehmungen am Wochenende bzw. in der Freizeit mit dem Kind (Zoopark-, Spielplatz-, Badbesuch, oder ähnliches) - also Erlebnisse, an denen sich das Kind gerne erinnert und die es mit seinem Vater in Verbindung brigt
- Betreuung des Kindes, falls die Mutter mal etwas Zeit für sich braucht
- Teilnahme an Elternabende oder bei den "Elterneinsätze" im Kindergarten / in der Schule
- usw. usw. - solche Sachen eben.

Smiley S
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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bambino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 22.08.2006 um 14:05:17
 
Das ist schon klar und das alles geschiet nun die Frage ist wird das beim

Ausländerbehörde bewiesen sein? wenn ja wie?

reicht es eine schriftlich zustimmung der Mutter ?

Sonst ist alles klar mit der Personensorge üben!!


Danke



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