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douce22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.08.2006 um 11:08:04
 
Hallo
ich bin noch da für meine Freundin und brauche bitte nochmals deine Hilfe.
Bitte ich habe noch eine Frage

meine Freundin  möchte sich nun diesen Monat von ihrem deutschen  Mann wirklich trennen und sich auch später scheiden lassen. Was hat sie zu erwarten. Sie ist  erst seit 6 Monate geheiratet und hat  auch 3 Jahre Aufenthalterlaunbis mit ihrem Sohn bekommen. Früher war sie Dktorandin an einer Uni. hier in Berlin. Was soll sie  nun beachtet?  Wird  u.a. die jetzige Krankenversicherung, die sie mit ihrem Mann hat, vor der Scheidung abgestoppt und bis zur Scheidung gültig sein? Was sind die elementarsten Dinge, die sie wissen muss.

vielen Dank für Antwort
Douce22
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douce22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.08.2006 um 11:22:45
 
Falls meine Freundin  und ihrem Sohn eine eigene Wohnung mieten möchten (eine gut verdiente bekannte ihrer Familie hat  schon gebürgt für die Bezahlung der Miete für die Bezahlung der Miete , da sie gekürzte Stipendium hat, welche Konsequenzen gibt es in der ganzen Geschichte?
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Abu
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Antwort #2 - 16.08.2006 um 11:36:57
 
Welche Staatsangekörigkeit hat sie?

Ist der Sohn von ihrem deutschen Ehemann bzw. wenn nein, welche Staatsangehörigkeit hat er?

Abu
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douce22
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Antwort #3 - 16.08.2006 um 11:41:37
 
der Sohn ist nicht vom deutschen Ehemann, ist aus Kamerun. damals hat der deutsche Ehemann eine Verpflichtungserklärung bei der AB unterschrieben. und der bekommt  nun vom Staat Kindergeld
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Antwort #4 - 16.08.2006 um 12:11:39
 
Hallo,

dann sieht es nicht sehr rosig für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ist wegen der kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entstanden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 16.08.2006 um 12:31:59
 
ronny schrieb am 16.08.2006 um 12:11:39:
dann sieht es nicht sehr rosig für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ist wegen der kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entstanden.

Ja, so sieht es aus.

Vielleicht kann man hier noch was draus machen:
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 11:08:04:
Früher war sie Dktorandin an einer Uni. hier in Berlin.

Wann war das? Und was macht sie jetzt?

Abu
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douce22
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Antwort #6 - 16.08.2006 um 13:39:22
 
sie promoviert noch! vielleicht bis Ende Mai 2007. Aber will sie aber noch mindestens zwei jahre  mit ihrem Kind in deutschland bleiben.   kannst sie nicht hier bleiben, bis die Scheidung ausgesprochen wird?
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Antwort #7 - 16.08.2006 um 13:43:33
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 13:39:22:
sie promoviert noch! vielleicht bis Ende Mai 2007. Aber will sie aber noch mindestens zwei jahre  mit ihrem Kind in deutschland bleiben.   kannst sie nicht hier bleiben, bis die Scheidung ausgesprochen wird?


Nein, zumindest nicht wegen der Ehe mit einem Deutschen. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Zug abgefahren, ...die Scheidung spielt da keine Rolle.

Ob die ABH ihr eine weitere AE wegen der Promotion erteilt kann ich leider nicht sagen.

Ein Anspruch besteht dafür jedenfalls nicht, deswegen sollte sie erstmal mit ihrer ABH reden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 16.08.2006 um 13:51:58
 
das heisst dass sie ab die Aufhebung der Ehegemeinschaft schon abreisen muss? Sie promoviert noch und bekommt doch noch eine Stipendium von einem deutschen Organisation! wie ist mit dem Gesetz , das Qualifizierten noch ein jahr zur Jobsuche nach erfolgreichen Beendigung des Studium gibt?
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Antwort #9 - 16.08.2006 um 14:16:41
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 13:51:58:
das heisst dass sie ab die Aufhebung der Ehegemeinschaft schon abreisen muss? Sie promoviert noch und bekommt doch noch eine Stipendium von einem deutschen Organisation! wie ist mit dem Gesetz , das Qualifizierten noch ein jahr zur Jobsuche nach erfolgreichen Beendigung des Studium gibt?


Nach welcher Rechtsgrundlage hat sie denn ihre jetzige Aufenthaltserlaubnis ?

Welche §§ stehen denn da drin Zwinkernd ?

Ein bisschen mehr an Information wäre hilfreich Zwinkernd
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Antwort #10 - 16.08.2006 um 14:26:36
 
$28 abs.1Nr 1 hat sie jetzt, damals hatte sie$16.Abs.1 AufenthG
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Antwort #11 - 16.08.2006 um 14:36:31
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 14:26:36:
$28 abs.1Nr 1 hat sie jetzt, damals hatte sie$16.Abs.1 AufenthG



So da wird die Sache deutlicher Zwinkernd

Ursprünglich war mal eine AE zum Zwecke des Studiums erteilt worden § 16 AufenthG.
Dann hat ein Zweckwechsel stattgefunden, aus dem Zweck "Studium" wurde der Aufenthaltszweck "Ehe mit einem Deutschen" , auf diesen Zweckwechsel bestand ein Anspruch weswegen er ohne Probleme eingetragen wurde.

Dieser Zweck ist nun entfallen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Jetzt müßte wieder ein Zweckwechsel vorgenommen werden, auf welchen aber kein Anspruch besteht, sondern es liegt im Ermessen ihrer BH ihr den weiteren Aufenthalt zum Zwecke des PromStudiums wieder zu gewähren. Deshalb nochmal mein Rat:

Hin zur ABH und das mit denen klären.

Und btw:

Zitat:
wie ist mit dem Gesetz , das Qualifizierten noch ein jahr zur Jobsuche nach erfolgreichen Beendigung des Studium gibt?


Das wäre eine Regelung die nur dann zum Tragen kommt, wenn der Aufenthalt auf der Grundlage des § 16 AufenthG (neu) erlaubt wird. Denn diese Regelung versteckt sich im § 16 Abs. 4 AufenthG .

Soweit klar ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #12 - 16.08.2006 um 15:21:37
 
vielen dank Ronny
ich hätte noch ein paar Fragen für meine Ferundin. bitte. aus welchen Grund können die AB das alte Aufenthaltsrecht , zum Studiumszweck,verweigert? so es heisßßen , dass sie meine reundin ohne Abschluss der Promation nach hause schicken können, sie ist doch immatrikuliert an der Uni , auch wenn sie geheiratet ist! und schreibt noch an ihrer Dissertation?
Falls sie trotzdem ausgewiesn wird, was ist die begründung dafür? das sie etwas erst zuhause einen neuen Antrag zum beendigung des schon begonnenen Paromation machen muss?
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Antwort #13 - 16.08.2006 um 15:22:30
 
sorry, ich wollte am Ende promotion schreiben
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Antwort #14 - 16.08.2006 um 15:26:44
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 15:21:37:
vielen dank Ronny
ich hätte noch ein paar Fragen für meine Ferundin. bitte. aus welchen Grund können die AB das alte Aufenthaltsrecht , zum Studiumszweck,verweigert? so es heisßßen , dass sie meine reundin ohne Abschluss der Promation nach hause schicken können, sie ist doch immatrikuliert an der Uni , auch wenn sie geheiratet ist! und schreibt noch an ihrer Dissertation?
Falls sie trotzdem ausgewiesn wird, was ist die begründung dafür? das sie etwas erst zuhause einen neuen Antrag zum beendigung des schon begonnenen Paromation machen muss?

Ich würde an eurer Stelle mal mit der ABH reden. Ich denke dann löst sich dein Problem in Wohlgefallen auf.
Und ausgewiesen wird deinen Freundin nicht, höchsten wird die Verlängerung abgelehnt oder die Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet, was ich mir allerdings bei der Fallkonstellation nicht vorstellen kann. Also nur Mut  Zwinkernd
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douce22
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Antwort #15 - 16.08.2006 um 15:34:44
 
joesef schrieb am 16.08.2006 um 15:26:44:

Und ausgewiesen wird deinen Freundin nicht, höchsten wird die Verlängerung abgelehnt oder die Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet, was ich mir allerdings bei der Fallkonstellation nicht vorstellen kann.   Zwinkernd

wir verstehen nicht ganz genau was sie hiermit meinen. ist die Fallkonstellation  also nicht so dramatisch?  Und was würde passieren, wenn sie jetzzt . wie sie vorhatte. eine eigene Wohnung zu mieten. soll sie sofort bei AB melden oder diese erfahren sie automatisch?
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Antwort #16 - 16.08.2006 um 15:40:06
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 13:51:58:
das heisst dass sie ab die Aufhebung der Ehegemeinschaft schon abreisen muss? *
Sie promoviert noch und bekommt doch noch eine Stipendium von einem deutschen Organisation! **

Nicht unbedingt. Wenn sie noch in der Promotion steckt, und das mit der Unterstützung einer deutschen Organisation, sollte sie sich mit dieser Organisation in Verbindung setzen. Der Stipendiumgeber zusammen mit der Uni können zumindest dazu beitragen, dass die Überlegungen der ABH bezüglich der Rückwandlung des Aufenthaltszwecks positiver verlaufen. Vor allem wenn sie nach vollzogener Trennung ihr Stipendium wieder in voller Höhe erhält (weil der Unterhalt durch den Ehemann ausfällt) und wenn sie im Rahmen ihrer Promotion auch eine (ein wenig bezahlte) Tätigkeit an der Uni ausübt, könnte das sogar mit für das Kind reichen - vor allem wenn die Familie, die für die Wohnung gebürgt hat, eventuell auch noch eine Verpflichtung (nach § 68 AufenthG) für das Kind übernimmt.

Sie sollte mit ihrem "Doktorvater" (ihrer "Doktormutter"?) reden (wegen Zeugnisse bezüglich ihrer Arbeit und ihrer Aussichten, die Promotion erfolgreich abzuschliessen) und sich bei ihrem Termin bei der ABH von jemandem vom Akademischen Auslandsamt begleiten lassen.

Alles Gute  Smiley Sondra
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Antwort #17 - 16.08.2006 um 15:50:36
 
Hi Sondra,
gut, dass du auch wieder da bist. Damals hast du uns auch mit wichtigen Informationen bereichert. Nun bei der Trennung, wie soll sie nun machen, sich selbst nach dem Umzug in neue Wohnung  bei den ABH melden, oder erfolgt das automatisch. Ihr Ehemann will allerdings keine SCHEIDUNG und TRENNUNG. Kann es die Dinge erschweren oder erleichern.?
danke
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Antwort #18 - 16.08.2006 um 15:55:11
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 15:34:44:
ist die Fallkonstellation  also nicht so dramatisch?*  Und was würde passieren, wenn sie jetzzt . wie sie vorhatte. eine eigene Wohnung zu mieten. soll sie sofort bei AB melden oder diese erfahren sie automatisch?**

* Vielleicht ist sie doch etwas dramatisch - es kommt auch darauf an, warum sie sich so schnell von ihrem Ehemann trennen muss. Ich glaube nicht, dass sie eine "Ehe auf Probe" wollte, also müssen schon schlimme Sachen zwischen den beiden vorgekommen sein. Vielleicht fällt die Situation deiner Freundin unter diesem Absatz
Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ... ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn ... dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

** Es ist unbedingt besser, das in der Reihenfolge zu machen:
1. mit Uni und Stipendiumgeber reden und
2. zusammen die Begründung vorbereiten, warum die ABH ihr den weiteren Aufenthalt erlauben sollte
3. nicht alleine, sondern in Begleitung hingehen und erst mit ABH alles klären vor dem Umzug

Smiley S.
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Antwort #19 - 16.08.2006 um 15:58:13
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 15:34:44:
wir verstehen nicht ganz genau was sie hiermit meinen. ist die Fallkonstellation  also nicht so dramatisch?

Genau das wollte ich damit sagen, wenn dein Sachverhalt so stimmt.

@sondra
man muss sich nicht immer begleiten lassen oder Rat von angeblichen Fachleuten (bitte nicht verkehrt verstehen) holen. Das hat meist den umgekehrten Erfolg.

@douce22
Redet erstmal mit eurer ABH, schildert den Sachverhalt. Und wenn dann kein befriedigendes Ergebnis für euch rauskommen sollte, mach das was Sondra geschrieben hat.
Ich sehe euren Fall nun wirklich nicht als so dramatisch an.
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Antwort #20 - 16.08.2006 um 16:05:13
 
joesef schrieb am 16.08.2006 um 15:58:13:
@sondra
man muss sich nicht immer begleiten lassen

Das ist wahr. Nur sind manche Menschen schüchtern, vor allem in Umgang mit Behörden und wenn sie etwas über ihre privaten Belange erklären müssen. Ich dachte nicht an "Kontrolle", sondern an moralische Unterstützung.

Zitat:
bitte nicht verkehrt verstehen

Tue ich nicht - aber es gibt nun mal Experten und Experten, weißt du Zwinkernd

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Antwort #21 - 16.08.2006 um 17:18:05
 
Sondra schrieb am 16.08.2006 um 16:05:13:
Das ist wahr. Nur sind manche Menschen schüchtern, vor allem in Umgang mit Behörden und wenn sie etwas über ihre privaten Belange erklären müssen. Ich dachte nicht an "Kontrolle", sondern an moralische Unterstützung.

Tue ich nicht - aber es gibt nun mal Experten und Experten, weißt du Zwinkernd

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Zwinkernd Recht hast und ich weiss. Dennoch sehe ich den Fall hier eigentlich nicht so dramatisch, da ja eben vorher schon eine AE da war zum studieren.
Ich würds wohl bei Sicherstellung des LU machen, denke ich. Natürlich ohne Akteneinsicht aus der Ferne eine schwere Diagnose.
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Antwort #22 - 16.08.2006 um 19:53:45
 
joesef schrieb am 16.08.2006 um 17:18:05:
Zwinkernd 
Ich würds wohl bei Sicherstellung des LU machen, denke ich. Natürlich ohne Akteneinsicht aus der Ferne eine schwere Diagnose.
lg

Bitte was heisst das? ich verstehe diesen Satz nicht ganz genau
vielen dank im Voraus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 16.08.2006 um 20:10:41
 
Auch wenn der thread schon weit fortgeschritten ist. Gebt euch
doch bitte etwas mehr Mühe beim Betreff!

Information

ist nicht gerade sehr aussagekräftig  Cool

Wir wäre es mit: s.o.  Zwinkernd
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Antwort #24 - 16.08.2006 um 21:32:14
 
danke, ich möchte auch gern hören, was du dazu sagst.
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Antwort #25 - 16.08.2006 um 21:59:35
 
Eigentlich wurde da schon alles wesntliche gesagt. Geh zur ABH,
leg die Fakten auf den Tisch. Alles andere wäre Rätselraten.
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Antwort #26 - 17.08.2006 um 10:50:32
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 19:53:45:
Bitte was heisst das? ich verstehe diesen Satz nicht ganz genau

Er will damit sagen, dass er der Erteilung einer erneuten Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecke bzw. Beendigung der Promotion zustimmen würde - trotz Trennung vom deutschen Ehemann - wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes (= LU) für deine Freundin + Kind aus eigenen Mitteln (Stipendium z.B.) oder durch eine Verpflichtungserklärung dritter ("wohlhabende Familie" z.B.) erfolgt und keine anderen Probleme (ausser Trennung) gegeben sind.

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Antwort #27 - 17.08.2006 um 12:31:06
 
Sondra schrieb am 17.08.2006 um 10:50:32:
Er will damit sagen, dass er der Erteilung einer erneuten Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecke bzw. Beendigung der Promotion zustimmen würde - trotz Trennung vom deutschen Ehemann - wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes (= LU) für deine Freundin + Kind aus eigenen Mitteln (Stipendium z.B.) oder durch eine Verpflichtungserklärung dritter ("wohlhabende Familie" z.B.) erfolgt und keine anderen Probleme (ausser Trennung) gegeben sind.

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