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douce22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.08.2006 um 11:08:04
 
Hallo
ich bin noch da für meine Freundin und brauche bitte nochmals deine Hilfe.
Bitte ich habe noch eine Frage

meine Freundin  möchte sich nun diesen Monat von ihrem deutschen  Mann wirklich trennen und sich auch später scheiden lassen. Was hat sie zu erwarten. Sie ist  erst seit 6 Monate geheiratet und hat  auch 3 Jahre Aufenthalterlaunbis mit ihrem Sohn bekommen. Früher war sie Dktorandin an einer Uni. hier in Berlin. Was soll sie  nun beachtet?  Wird  u.a. die jetzige Krankenversicherung, die sie mit ihrem Mann hat, vor der Scheidung abgestoppt und bis zur Scheidung gültig sein? Was sind die elementarsten Dinge, die sie wissen muss.

vielen Dank für Antwort
Douce22
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douce22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.08.2006 um 11:22:45
 
Falls meine Freundin  und ihrem Sohn eine eigene Wohnung mieten möchten (eine gut verdiente bekannte ihrer Familie hat  schon gebürgt für die Bezahlung der Miete für die Bezahlung der Miete , da sie gekürzte Stipendium hat, welche Konsequenzen gibt es in der ganzen Geschichte?
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Abu
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Antwort #2 - 16.08.2006 um 11:36:57
 
Welche Staatsangekörigkeit hat sie?

Ist der Sohn von ihrem deutschen Ehemann bzw. wenn nein, welche Staatsangehörigkeit hat er?

Abu
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douce22
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Antwort #3 - 16.08.2006 um 11:41:37
 
der Sohn ist nicht vom deutschen Ehemann, ist aus Kamerun. damals hat der deutsche Ehemann eine Verpflichtungserklärung bei der AB unterschrieben. und der bekommt  nun vom Staat Kindergeld
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ronny
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Antwort #4 - 16.08.2006 um 12:11:39
 
Hallo,

dann sieht es nicht sehr rosig für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ist wegen der kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entstanden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 16.08.2006 um 12:31:59
 
ronny schrieb am 16.08.2006 um 12:11:39:
dann sieht es nicht sehr rosig für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ist wegen der kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entstanden.

Ja, so sieht es aus.

Vielleicht kann man hier noch was draus machen:
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 11:08:04:
Früher war sie Dktorandin an einer Uni. hier in Berlin.

Wann war das? Und was macht sie jetzt?

Abu
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douce22
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Antwort #6 - 16.08.2006 um 13:39:22
 
sie promoviert noch! vielleicht bis Ende Mai 2007. Aber will sie aber noch mindestens zwei jahre  mit ihrem Kind in deutschland bleiben.   kannst sie nicht hier bleiben, bis die Scheidung ausgesprochen wird?
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ronny
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Antwort #7 - 16.08.2006 um 13:43:33
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 13:39:22:
sie promoviert noch! vielleicht bis Ende Mai 2007. Aber will sie aber noch mindestens zwei jahre  mit ihrem Kind in deutschland bleiben.   kannst sie nicht hier bleiben, bis die Scheidung ausgesprochen wird?


Nein, zumindest nicht wegen der Ehe mit einem Deutschen. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Zug abgefahren, ...die Scheidung spielt da keine Rolle.

Ob die ABH ihr eine weitere AE wegen der Promotion erteilt kann ich leider nicht sagen.

Ein Anspruch besteht dafür jedenfalls nicht, deswegen sollte sie erstmal mit ihrer ABH reden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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douce22
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Antwort #8 - 16.08.2006 um 13:51:58
 
das heisst dass sie ab die Aufhebung der Ehegemeinschaft schon abreisen muss? Sie promoviert noch und bekommt doch noch eine Stipendium von einem deutschen Organisation! wie ist mit dem Gesetz , das Qualifizierten noch ein jahr zur Jobsuche nach erfolgreichen Beendigung des Studium gibt?
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Antwort #9 - 16.08.2006 um 14:16:41
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 13:51:58:
das heisst dass sie ab die Aufhebung der Ehegemeinschaft schon abreisen muss? Sie promoviert noch und bekommt doch noch eine Stipendium von einem deutschen Organisation! wie ist mit dem Gesetz , das Qualifizierten noch ein jahr zur Jobsuche nach erfolgreichen Beendigung des Studium gibt?


Nach welcher Rechtsgrundlage hat sie denn ihre jetzige Aufenthaltserlaubnis ?

Welche §§ stehen denn da drin Zwinkernd ?

Ein bisschen mehr an Information wäre hilfreich Zwinkernd
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Antwort #10 - 16.08.2006 um 14:26:36
 
$28 abs.1Nr 1 hat sie jetzt, damals hatte sie$16.Abs.1 AufenthG
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ronny
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Antwort #11 - 16.08.2006 um 14:36:31
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 14:26:36:
$28 abs.1Nr 1 hat sie jetzt, damals hatte sie$16.Abs.1 AufenthG



So da wird die Sache deutlicher Zwinkernd

Ursprünglich war mal eine AE zum Zwecke des Studiums erteilt worden § 16 AufenthG.
Dann hat ein Zweckwechsel stattgefunden, aus dem Zweck "Studium" wurde der Aufenthaltszweck "Ehe mit einem Deutschen" , auf diesen Zweckwechsel bestand ein Anspruch weswegen er ohne Probleme eingetragen wurde.

Dieser Zweck ist nun entfallen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Jetzt müßte wieder ein Zweckwechsel vorgenommen werden, auf welchen aber kein Anspruch besteht, sondern es liegt im Ermessen ihrer BH ihr den weiteren Aufenthalt zum Zwecke des PromStudiums wieder zu gewähren. Deshalb nochmal mein Rat:

Hin zur ABH und das mit denen klären.

Und btw:

Zitat:
wie ist mit dem Gesetz , das Qualifizierten noch ein jahr zur Jobsuche nach erfolgreichen Beendigung des Studium gibt?


Das wäre eine Regelung die nur dann zum Tragen kommt, wenn der Aufenthalt auf der Grundlage des § 16 AufenthG (neu) erlaubt wird. Denn diese Regelung versteckt sich im § 16 Abs. 4 AufenthG .

Soweit klar ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #12 - 16.08.2006 um 15:21:37
 
vielen dank Ronny
ich hätte noch ein paar Fragen für meine Ferundin. bitte. aus welchen Grund können die AB das alte Aufenthaltsrecht , zum Studiumszweck,verweigert? so es heisßßen , dass sie meine reundin ohne Abschluss der Promation nach hause schicken können, sie ist doch immatrikuliert an der Uni , auch wenn sie geheiratet ist! und schreibt noch an ihrer Dissertation?
Falls sie trotzdem ausgewiesn wird, was ist die begründung dafür? das sie etwas erst zuhause einen neuen Antrag zum beendigung des schon begonnenen Paromation machen muss?
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douce22
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Antwort #13 - 16.08.2006 um 15:22:30
 
sorry, ich wollte am Ende promotion schreiben
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Antwort #14 - 16.08.2006 um 15:26:44
 
douce22 schrieb am 16.08.2006 um 15:21:37:
vielen dank Ronny
ich hätte noch ein paar Fragen für meine Ferundin. bitte. aus welchen Grund können die AB das alte Aufenthaltsrecht , zum Studiumszweck,verweigert? so es heisßßen , dass sie meine reundin ohne Abschluss der Promation nach hause schicken können, sie ist doch immatrikuliert an der Uni , auch wenn sie geheiratet ist! und schreibt noch an ihrer Dissertation?
Falls sie trotzdem ausgewiesn wird, was ist die begründung dafür? das sie etwas erst zuhause einen neuen Antrag zum beendigung des schon begonnenen Paromation machen muss?

Ich würde an eurer Stelle mal mit der ABH reden. Ich denke dann löst sich dein Problem in Wohlgefallen auf.
Und ausgewiesen wird deinen Freundin nicht, höchsten wird die Verlängerung abgelehnt oder die Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet, was ich mir allerdings bei der Fallkonstellation nicht vorstellen kann. Also nur Mut  Zwinkernd
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