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Erzihungsgeld bei Aufenthaltserlaubnis ? (Gelesen: 2.416 mal)
Danyal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erzihungsgeld bei Aufenthaltserlaubnis ?
14.08.2006 um 11:23:44
 
Hi leute

ich bin deutscher  meine frau ausländerin  mit einer

(Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs AufenthG)
wier leben in einer Ehe ehnlichengemeinschaft sie bekommt in einem monat unser baby
meine frage bekommt sie mit diesem ausenthlatstittel erzihungsgeld oder muss ich  das kind auf meinen namen eintragen  ??

für eure antworten bedanke ich mich   hä?
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Danyal  
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 14.08.2006 um 13:38:53
 
Nein. Siehe § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 14.08.2006 um 13:42:26
 
Ehem, zu schnell geschossen: mit diesem Titel ist sie nicht anspruchsberechtigt; sie braucht eine AE zur Familienzusammenführung zu ihrem detuschen Kind. Dazu mußt Du zunächst die Vaterschaft anerkennen und danach kann Deine Partnerin den Aufenthaltstitel abändern lassen.
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Danyal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 15.08.2006 um 11:29:30
 
ok das mache ich .vielen dank für deine antwort

du meinst auch das ist die beste lösung ja ?
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Danyal  
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 15.08.2006 um 17:36:18
 
So ist es  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 03.09.2006 um 23:29:18
 
Nicht nur für das Erziehungs- und Kindergeld, sondern auch wegen der besseren Aufenthaltssicherheit und schnelleren Aufenthaltsverfestigung ist es immer hilfreich, die AE von § 23 AufenthG (humanitäre Gründe, hier wohl Altfall- bzw. Bleiberechtsregelung) in eine AE nach § 28 AufenthG (Familienangehörige deutscher) ändern zu lassen.

Erziehungs- und Kindergeld kann im übrigen auch der im Haushalt lebende nichteheliche Kindesvater beantragen. Erziehungsgeld gibt es aber nur, wenn der Antragsteller nicht mehr als 30 Std/Woche arbeitet.

Das Bundesverfassungsgericht hat im übrigen entscheiden, dass entgegen dem von brickbat zitierten Gesetzeswortlaut (§ 1 BerzG) Kinder- und Erziehungsgeld auch bei einem humanitärem Aufenthaltstitel (= AE nach §§ 23, 23a, 25 Abs. 3 -5) gewährt werden muss.

Dies ist spätestens ab 1.1.2006 so anzuwenden, in der Praxis allerdings leider noch immer meist nur im Widerspruchs- und Klageverfahren durchsetzbar, siehe dazu ausführlich
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf
und
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/GE_Familienleistungen.pdf

gc
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