asalty schrieb am 03.08.2006 um 22:46:58:Frage:
Was ist zu tun?
Wie funktioniert das überhaupt?
ist es überhaupt möglich?
Es ist sicher möglich. Wie es funktioniert und was zu tun ist, kannst du nachlesen
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hier und
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hierAnsonsten gilt
Zitat:Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besteht kein Rechtsanspruch. Über entsprechende Anträge wird nach § 16 Abs. 1 im Wege des Ermessens entschieden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Versagungsgründe des § 5 Abs. 4, § 10 und § 11 sind zu beachten. Bei der Entscheidung über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums soll die Ausländerbehörde in Fragen der Studienvoraussetzungen, des Studienverlaufs, des Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassene n Einrichtungen einholen und berücksichtigen. § 82 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 in der Weise zu befristen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsganges einschließlich der Ausbildungsabschnitte gewährleistet ist. Hierbei ist den besonderen Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können, angemessen Rechnung zu tragen.
Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu
- Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung,
- Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen, für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika,
- ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland,
- nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie
- anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen.
Die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen und studienbezogenen vorbereitenden Praktika darf in der Regel nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern.
Erforderlich ist der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 (§ 82 Abs. 1). Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföGFörderungshöchstsatz (§§ 13 und 13a BAföG) entsprechen. Der Betrag setzt sich zusammen aus:
- dem Grundbetrag von 333 €,
- dem Zuschlag für Wohnbedarf von 133 €,
- dem Zuschlag, wenn die Miet- und Nebenkosten über 133 € liegen in der Höhe von 64 €
- dem Betrag von 47 € für die Krankenversicherung und
- weiteren 8 € für die Pflegeversicherung.
Daraus ergibt es sich ein monatlicher Förderungshöchstsatz von 585 €. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten den Betrag von 133 € unterschreiten, vermindert sich der geforderte Betrag um 64 €.
Den Anforderungen genügt insbesondere
- die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder
- eine Verpflichtung gemäß § 68 oder
- die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf oder
- die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, soweit die Bankbürgschaft nicht über eine längere Laufzeit verfügt.
siehe auch
§ 16 Aufenthaltsgesetz.
Studiumspezifische Fragen sind, wie evren schon sagte, mit der anvisierten Uni zu klären.
Alles Gute
Sondra