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Voraussetzung FZF in Spanien (Gelesen: 1.898 mal)
don_andres
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Voraussetzung FZF in Spanien
25.07.2006 um 10:40:06
 
Hallo,

ich werde meine südamerikanische Freundin in ein paar Wochen in Spanien heiraten. Die Heirat wurde von Standesamt genehmigt, Termin ist auch schon da. Ich bin Deutscher in Deutschland und Spanien gemeldet.
Sie hat keine Tarjeta de Residencia, ist also nicht  legal in Spanien. Sie ist aber seit mehr als einem halben Jahr offiziell gemeldet in Spanien, das geht ja dort (inkl. Krankenversicherung etc.).

Laut Infoblatt der Botschaft im Internet benötigt man entweder Tarjeta de Residencia (die eh Einreise für bis zu 6 monate erlaubt) oder eine Meldebescheinigung mit mehr als 6 Monaten Meldedauer. Die Dame von der Botschaft hat mir aber nur ersteres (Tarjeta de Residencia) mitgeteilt.

Hat jemand Infos, wie das gehandhabt wird oder Erfahrungen?

Danke und Grüße
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Hartmut_Krentz
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Beiträge: 449
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #1 - 25.07.2006 um 12:32:56
 
Also meine Frau auch lateinamerika braucht vor 2 jahren

- Heiratsurkunde international oder beglaubigt
- geburtsurkunde
- Kopie des Passes
- Fuehrungszeugnis aus dem ursprungsland

Der Ehemann musste vorlegen

- Pass
- verdienstbescheinigung
- meldebescheinigung
- Arbeitsvertrag oder bestaetigung des Arbeitgebers dass Unterhalt gesichert
- residencia wird von EU Buergern nicht mehr verlangt
- Mietvetrag
- Meldebescheinigung

Und meine Frau musste in Deutschland das Visum beantragen da Eheschliessung
in Deutschland

was mich ein bisschen wundert, ist dass das Standesamt die Eheschliessung
ohne legalen Aufenthalt Deiner Frau genehmigt.

Verlasse Dich nicht auf Internetseiten, marschiere zur zustaendigen
Delegacion del Gobierno Oficina de Extranjeria dort wird Dir geholfen Laut lachend Laut lachend Laut lachend
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.07.2006 um 13:33:10
 
don_andres schrieb am 25.07.2006 um 10:40:06:
ich werde meine südamerikanische Freundin in ein paar Wochen in Spanien heiraten. Die Heirat wurde von Standesamt genehmigt, Termin ist auch schon da. Ich bin Deutscher in Deutschland und Spanien gemeldet.
Sie hat keine Tarjeta de Residencia, ist also nicht  legal in Spanien. Sie ist aber seit mehr als einem halben Jahr offiziell gemeldet in Spanien, das geht ja dort (inkl. Krankenversicherung etc.).


Wenn Ihr erst einmal verheiratet seid, müssen die spanischen Behörden Deiner Frau den Aufenthalt europarechtlich erlauben.

Gruß, ULF
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don_andres
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Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.07.2006 um 13:46:25
 
Danke für die Antworten.
Zur ersten Antwort:
Waren die Unterlagen für die Einreise von Deutschland nach Spanien nötig?
Für Antragstellung für das Visum FZF nach Dt. sind laut deutscher Botschaft nötig:
- Passkopie Ehefrau und Ehemann
- Tarjeta Residencia oder Meldebescheinigung mit Meldedauer größer 6 Monate
- Fotos
- Internationale Heiratsurkunde
Werden die restlichen Unterlagen dann von der AB in Dt. angefordert?

zur zweiten Antwort:
Hast Du mit dem europarechtlich erlauben Erfahrung? Meines Wissens kann Sie ja die Reisdencia bekommen, aber das kann sehr lange dauern. Gibt es da kürzere Wege?

Danke und Grüße


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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.07.2006 um 13:51:52
 
don_andres schrieb am 25.07.2006 um 13:46:25:
Hast Du mit dem europarechtlich erlauben Erfahrung? Meines Wissens kann Sie ja die Reisdencia bekommen, aber das kann sehr lange dauern. Gibt es da kürzere Wege?



Der EuGH sagt im MRAX-Urteil:

2. Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist.

3. Die Artikel 3 und 4 Absatz 3 der Richtlinie 68/360, die Artikel 3 und 6 der Richtlinie 73/148 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der legal in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigern noch ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergreifen darf, nur weil sein Visum vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist.

4. Die Artikel 1 Absatz 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 64/221 sind dahin auszulegen, dass ein ausländischer Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats berechtigt ist, der zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 eine Entscheidung über die Verweigerung einer ersten Aufenthaltserlaubnis oder eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer solchen Erlaubnis zur Prüfung vorzulegen, auch wenn er nicht über einen Ausweis verfügt oder, obwohl er der Visumpflicht unterliegt, ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist oder nach Ablauf seines Visums dort verblieben ist.


Gruß, ULF
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don_andres
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 25.07.2006 um 18:41:33
 
Hi,
das Urteil räumt ja ziemlich viele Rechte ein, allerdings erscheinen mir die in der Praxis wenig umsetzbar zu sein.
Man kann notfalls nur etwas besser schlafen, die Papiere benötige ich doch trotzdem.
Oder welche praktischen Konsequenzen kann man daraus ziehen.

Meine Ausgangsfrage hat die Dame von der Botschaft noch beantwortet: Meldebescheinigung mit mehr als sechsmonatiger Meldedauer reicht auch.

Danke und Grüße
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 27.07.2006 um 14:57:13
 
don_andres schrieb am 25.07.2006 um 18:41:33:
das Urteil räumt ja ziemlich viele Rechte ein, allerdings erscheinen mir die in der Praxis wenig umsetzbar zu sein.
Man kann notfalls nur etwas besser schlafen, die Papiere benötige ich doch trotzdem.
Oder welche praktischen Konsequenzen kann man daraus ziehen.


Man kann sich seine Ehegattenfreizügigkeitsaufenthaltserlaubnis notfalls einklagen, und wenn man über Luxembourg gehen muß.

Kann natürlich dauern, und besser ist es, wenn die Behörden von sich aus ihren europarechtlichen Verpflichtungen nachkommen.

Gruß, ULF
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