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Hat er so Schulden nach der Trennung? sehr eilig (Gelesen: 4.097 mal)
baher
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hat er so Schulden nach der Trennung? sehr eilig
21.07.2006 um 19:19:18
 
Hallo Zusammen,

ein Freund von mir hat wieder schwierigkeiten und möchte gern auch euch beratten und er ist sehr dankbar dafür.


Er ist Ausländer und hat seit 2 Monaten seine Niederlassungserlaubnis bekommen. Mit seiner deutschen Frau hat er ein Kind ( 4 Jahre alt).

Leider kommen alle Schwierigkeiten auf ihm zu. Er wird in 3 Monaten kein Job mehr haben und seine Frau will die Trennung bzw. die Scheidung und sie hat schon bereit HARTZ4-Antrag gestellt ab dem Zeitpunkt in dem er Arbeitslos wird.
Nicht nur das sondern sie hat auch beim Jugendamt für ein Zuschuß( Unterhalt für das Kind) beantragt. Er sucht sich jetzt auch eine andere Wohnung.

Die Fragen sind:

1- Wird er vom der Ausländerbehörde schwierigkeiten bekommen? Weil die Frau sich dauernd getrenntlebend beim Einwohnermeldamt gemeldet hat? ( er hat erst sein Niederlassungserlaubnis vor 2 Monaten bekommen)

2- Wenn er Arbeitlos ist, baut er so Schulden auf, weil die Frau Zuschuße von Jugendamt bekommen wird? Heißt das , dass er diese Zuschuße zurückzahlen muss, wenn er wieder arbeitet?


Vielen vielen Dank für eure Meinung und Unterstützung.



Viele Grüße

baher
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 21.07.2006 um 19:38:59
 
Zitat:
2- Wenn er Arbeitlos ist, baut er so Schulden auf, weil die Frau Zuschuße von Jugendamt bekommen wird? Heißt das , dass er diese Zuschuße zurückzahlen muss, wenn er wieder arbeitet?


Ja, die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz werden vom Jugendamt irgendwann wenn er leistungsfähig ist, wieder von ihm eingefordert werden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hat er so Schulden nach der Trennung? sehr eil
Antwort #2 - 21.07.2006 um 19:58:07
 
Ronny, stimmt so nicht unbedingt. Das Jugendamt prüft, ob er leistungsfähig war in der Zeit - wenn nicht, muss er meist nicht zurückzahlen.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 21.07.2006 um 20:54:37
 
Hi baher,

ausländerrechtlich dürfte es keine Probleme geben. Niederlassungserlaubnis ist Niederlassungserlaubnis, auch wenn sie erst vor zwei Monaten erteilt worden ist. Auch ohne diesen Titel hätte er bereits zumindest für ein Jahr ein eigenständiges weiteres Aufenthaltsrecht gehabt. - Wegen der Trennung jetzt wird ihm niemand die Niederlassungserlaubnis wieder wegnehmen können.

=schweitzer=
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.07.2006 um 20:57:40
 
Die Leistungsunfähigkeit "in der Zeit" wird sehr schnell vom Jugendamt festgestellt - sprich: festgeschrieben.
Wo vorher nichts war, wird wahrscheinlich so schnell nichts sein. Theoretisch
besteht der Anspruch des Jugendamts auf Rückzahlung schon, aber .....
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.07.2006 um 21:07:41
 
Kurze Ergänzung:

Probleme könnte es geben, wenn die Frau im Scheidungsverfahren
einen früherer Zeitpunkt der Trennung angibt (vor Erteilung der NE).
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.07.2006 um 21:54:33
 
... oder insgesamt mal intensiver hingeschaut wird....
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 23.07.2006 um 13:46:40
 
baher schrieb am 21.07.2006 um 19:19:18:
[size=12]
Er ist Ausländer und hat seit 2 Monaten seine Niederlassungserlaubnis bekommen. Mit seiner deutschen Frau hat er ein Kind ( 4 Jahre alt).

Leider kommen alle Schwierigkeiten auf ihm zu. Er wird in 3 Monaten kein Job mehr haben und seine Frau will die Trennung bzw. die Scheidung und sie hat schon bereit HARTZ4-Antrag gestellt ab dem Zeitpunkt in dem er Arbeitslos wird.
Nicht nur das sondern sie hat auch beim Jugendamt für ein Zuschuß( Unterhalt für das Kind) beantragt.


Zahlt das Jugendamt, wenn Sozialgeldanspruch besteht?

Ist ausgeschlossen, daß er (ggf. auch) ALG I bekommen kann?

Gruß, ULF
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baher
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 24.07.2006 um 19:08:25
 
Hallo zussammen,

vielen Dank an euch alle für die Antworten.

Ich habe nur eine Frage an Ronni

du sagst" er muss nicht zurückzahlen, wenn er nicht Zahlungsfähig ist" zb. HARTZ4 Emfänger oder Arbeitslos.

Gibts irgend welche gesetzlich Grund Lagen, die diese Aussage bekräftigt??


Vielen Dank noch mal


Viele Grüße

baher
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #9 - 24.07.2006 um 20:15:16
 
Reni schrieb am 21.07.2006 um 19:58:07:
Ronny, stimmt so nicht unbedingt. Das Jugendamt prüft, ob er leistungsfähig war in der Zeit - wenn nicht, muss er meist nicht zurückzahlen.


Zitat:
 
Ich habe nur eine Frage an Ronni


Hi ich vermute Du meinst Reni mit der Frage ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 26.07.2006 um 17:57:07
 
ronny schrieb am 24.07.2006 um 20:15:16:


Hi ich vermute Du meinst Reni mit der Frage ?


Hallo Ronny,

und was bekräftigt deine Aussage Gesetzmäßig??


Danke,

Baher
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #11 - 26.07.2006 um 19:08:58
 
Das richtet sich nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

http://jura.freepage.de/kindschaftsrecht/uvg.htm

Darin steht u.a.:
§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten

(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.


Der Berechtigte ist das Kind. Hat es einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, geht dieser über, das Jugendamt kann also hier Forderungen stellen.
Das Kind hat aber nach allgemeinen Grundsätzen nur einen Unterhaltsanspruch, soweit der Elternteil auch leistungsfähig ist. Sprich: ist er - unverschuldet - arbeitslos oder verdient zu wenig - ca. 850 € netto -, besteht kein Anspruch, den das Jugendamt geltend machen kann.

Ich hoffe, es war verständlich.
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summerxy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 27.07.2006 um 11:15:47
 
Hallo Baher,

deine Freund dürfte eingentlich keine Probleme mit der ABH kriegen.Ich nehme mal an,dass das Sorgerecht für sein Kind hat.Das allein reicht schon für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

MfG,Summer
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baher
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 28.07.2006 um 15:43:50
 
Hallo Reni,

vielen vielen Dank für deine ausführliche Antworten. Eine letzte Frage habe ich noch.

Was wäre es, wenn er Ansproch auch ALG 1? Und er kriegt mehr als 850 EUR monatlich??



Vielen Dank noch mal

baher

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