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Ausweisung nach Straftat ? (Gelesen: 4.008 mal)
Aleyna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.07.2006 um 17:26:31
 
Hallo,

mein Freund sitzt im Gefängnis seit 3.5 Jahren,und hat auch noch 1.5 vor sich.
Er ist Türkischer Staatsbürger aber hier geboren und aufgewachsen.
Bekommt er 100 % eine Abschiebung ?
Gibt es mildernde Gründe für eine Ausweisung ?
Zur zeit macht er eine Ausbildun in der JVA und die gesammte Phase im Gefängnis hat er sich gut verhalten.

Würde mich sehr über einen Rat freuen


Liebr Grüsse Aleyna Traurig
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 10.07.2006 um 17:32:03
 
Hi,
hat er denn eine Ausweisungsverfügung erhalten?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Aleyna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.07.2006 um 17:35:54
 
Ich  habe leider noch keine Einsicht bekommen in seine Akte (gerichtsurteil )
Aber es heisst überall , wenn eine Ausländer länger wie 2 Jahre im Gefängnis ist wird man ausgewiesen.
Er hat insegesamt ja 5 Jahre bekommen !!!!
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.07.2006 um 18:29:50
 
Aleyna schrieb am 10.07.2006 um 17:35:54:
Ich  habe leider noch keine Einsicht bekommen in seine Akte (gerichtsurteil )
Aber es heisst überall , wenn eine Ausländer länger wie 2 Jahre im Gefängnis ist wird man ausgewiesen.
Er hat insegesamt ja 5 Jahre bekommen !!!!


Ggf. hat er Glück wg. § 56 Abs.2 AufenthG (Umwandlung der zwingenden Ausweisung in eine Ermessensausweisung). Dann ist es schon hilfreich, wenn er an seiner Resozialisierung arbeitet.


Eine feste Beziehung kann sich übrigens günstig auf die Sozialprognose auswirken.

Wie steht es denn mit vorzeitiger Entlassung?

Gruß, ULF
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Aleyna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.07.2006 um 18:37:58
 
Danke ulf  Smiley

unsere Beziehung läuft eher geheim ab wegen privaten Gründen seitens meiner Familie.
Ich werde ihn am Samstag besuchen dann weiss ich auch hoffentlich mehr über seine Haft.
Laut aussage der Familie hat der Anwalt noch garnicht sowas angesprochen wegen vorzeitiger Entlassung.
Wenn er aber doch die 1.5 Jahre noch absitzen müsste, könnte man schon was beantragen ?
Ich würde ihn auch noch in der Haft heiraten Zwinkernd
Ich dachte immer wenn das Urteil ausgesprochen wird, weis man auch ob es am ende zu einer Ausweisung kommt.


Liebe Grüsse Aleyna

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.07.2006 um 18:52:54
 
Aleyna schrieb am 10.07.2006 um 18:37:58:
Wenn er aber doch die 1.5 Jahre noch absitzen müsste, könnte man schon was beantragen ?
Ich würde ihn auch noch in der Haft heiraten Zwinkernd
Ich dachte immer wenn das Urteil ausgesprochen wird, weis man auch ob es am ende zu einer Ausweisung kommt.


Bei zwingender Ausweisung schon, aber Dein Freund hat das Glück eines zuvor sehr stark verfestigten Status. Die Behörde sollte ihn anschreiben (Anhörung) wenn sie erwägt oder beabsichtigt, ihn auszuweisen.
Der § 56 Abs. 2 muß seinen Aufenthalt nicht retten, aber kann es durchaus. Die Chancen scheinen mir gar nicht einmal so schlecht. 

Wollt Ihr als Ehepaar dann heimlich zusammenleben?

Gruß, ULF
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Aleyna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 10.07.2006 um 18:58:20
 
Wenn es soweit ist dann kann es natürlich jeder wissen.
Ich möchte mich nur im Moment nicht unnötig Rechtfertigen müssen, wenn du verstehst was ich meine !!!
Wir wissen schon was wir machen, ich bin 30 jahre alt und er 32.
Du findest wir haben gute Chancen ?
Mir sagte mal ein Anwalt das der Bescheid auch erst ein halbes Jahr vor Haftende kommen kann !!!
Nur dann denke ich haben wir nicht mehr soviel Chancen was zu unternehmen.
Was würdest du an meiner Stelle unternehmen ?? Smiley

Lg Aleyna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #7 - 10.07.2006 um 19:14:41
 
Die Chancen, dass er nicht ausgewiesen wird, sind besser, wenn ihr schon verheiratet seid.

Ansonsten gibt es ein paar Sonderregeln für türkische Staatsangehörige, bzw. neuere Rechtssprechung, ich hoffe, hier hilft jemand mit den Details aus, die fallen mir grad nicht ein.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 10.07.2006 um 19:19:32
 
Aleyna schrieb am 10.07.2006 um 18:58:20:
Du findest wir haben gute Chancen ?
Mir sagte mal ein Anwalt das der Bescheid auch erst ein halbes Jahr vor Haftende kommen kann !!!
Nur dann denke ich haben wir nicht mehr soviel Chancen was zu unternehmen.
Was würdest du an meiner Stelle unternehmen ?? Smiley


Ich würde mich mit ihm um Vollzugslockerungen bemühen. Wenn er seine Ausbildung in der Haft abschließt, wieviel Zeit müßte er danach noch absitzen?
Könnte er auf Hafturlaub zu Dir?

Interessehalber: Bist Du deutsche Staatsangehörige?

Muß mich allerdings korrigieren: Er kommt wohl in die Regelausweisung nach § 56 Abs. 1, nicht Ermessensausweisung nach § 56 Abs. 2. Damit sind seine Chancen nur noch mäßig, könnten allerdings durch eine Eheschließung durchaus verbessert werden. Bedenke jedoch, daß die Eheschließung keine Garantie gibt und Du so sehr leicht verheiratet, aber allein sein könntest.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 10.07.2006 um 19:25:42
 
Reni schrieb am 10.07.2006 um 19:14:41:
Ansonsten gibt es ein paar Sonderregeln für türkische Staatsangehörige, bzw. neuere Rechtssprechung, ich hoffe, hier hilft jemand mit den Details aus, die fallen mir grad nicht ein.


Dann nehmen wir das hier:

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

7. Juli 2005 (*)

„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates – Artikel 6 und 7 – Strafrechtliche Verurteilung – Freiheitsstrafe – Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht“

In der Rechtssache C‑373/03 [...]

12     Nach ständiger Rechtsprechung stehe nämlich Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses der Regelausweisung eines türkischen Staatsangehörigen entgegen, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt werde, ohne dass das persönliche Verhalten des Betroffenen konkreten Anlass zu der Annahme gebe, dass er weitere schwere Straftaten begehen werde, die die öffentliche Ordnung im Aufnahmestaat stören könnten (Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C‑340/97, Nazli, Slg. 2000, I‑957).

[...]



Ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, im Aufnahmemitgliedstaat ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, verliert dieses Recht weder deswegen, weil er aufgrund einer – auch mehrjährigen – Inhaftierung und anschließenden Langzeitdrogentherapie länger vom Arbeitsmarkt abwesend ist, noch deswegen, weil er zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung volljährig war und seinen Wohnsitz nicht mehr bei dem türkischen Arbeitnehmer hatte, von dem er sein Aufenthaltsrecht ursprünglich abgeleitet hat, sondern ein von diesem unabhängiges Leben führte.

Gruß, ULF
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Antwort #10 - 10.07.2006 um 19:48:09
 
Danke für die Antworten....
Seine Ausbildung geht noch ca. 1 Jahr und nach einem halben Jahr danach würde er entlassen werden.
Ich bin selber Türkische Staatsangehörige.
Arbeite als dolmetscherin für den Bundesgrenzschutz.
Kenne  vielle Fälle der Abschiebung aber wenn es einen selber trifft ist man wirklich hilflos.
Ich denke auch mal das die Situation nicht aussichtslos ist.
Wenn mal ihn wirklich abschieben will, warum investiert Vater Staat in seine Ausbildung ??
Ich hoffe das alles gut wird.
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Aleyna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 10.07.2006 um 22:10:25
 
Hallo.
bin immer noch nicht schlauer geworden aus der ganzen Sache.
Heute sagt man mir das es eine Ermessensache bei der Ausländerbehörde ist ob es eine Ausweisung gibt oder nicht !!!!
Ich würde gerne wissen wenn ein Urteil ausgesprochen wird und die Strafe länger wie 2 Jahre ist, müsste man doch zu dem Zeitpunk wissen ob es eine Ausweisung gibt oder nicht. Oder ???
Falls nicht, wann wird das entschieden ??
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #12 - 10.07.2006 um 23:38:04
 
Hi,
in Einzelfällen dürfte es schwierig sein, da einen Tipp abzugeben.
Bei türkischen Staatsangehörigen, die unter den Schutz des ARB
1/80 gehören, wird regelmäßig auch geprüft, ob spezialpräventive
Gründe eine Ausweisung erforderlich machen (Wiederholungsge-
fahr).
Wenn er nun schon vor mehr als drei Jahren rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, halte ich es für relativ unwahr-
scheinlich, dass noch eine Ausweisung kommt. Aber auch das soll
schon vorgekommen sein. Und auf der anderen Seite ist es eher
unüblich, dass bei derartiger Strafe keine Ausweisung erfolgt. Und
weiter ist es eigentlich üblich, dass die ABH einen Straftäter darüber
informiert, wenn sie auf eine Ausweisung verzichtet. Er wird dann
gleichzeitig verwarnt und auf mögliche Konsequenzen aufmerksam
gemacht, die bei erneuten Straftaten auf ihn zukommen.

Also: Wirklich helfen können wir nicht, da auch wir raten müssten.
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