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Ermessen der ABH bei Unterhalt FZF 11 jähr. Kind? (Gelesen: 919 mal)
27_Sinne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter Standesamt/Aufsicht
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06.07.2006 um 14:49:31
 
Ein deutscher Staatsangehöriger ist vor 1 Jahr ins Bundesgebiet eingereist. Zwischenzeitlich hat er seine ukrainische Ehefrau und ein gemeinsames Kind
nachgeholt. Die Ehefrau hat jedoch noch einen 11-jährigen (ukrainischen) Sohn aus erster Ehe, der noch in der Ukraine ist. Der soll nun möglichst bald nach Deutschland kommen. Das ist ja auch unter verschiedenen Gesichtspunkten
(Leben in der Familie, Spracherwerb, Eingliederung hier) sinnvoll. Der ukrainische Kindsvater hat der Ausreise seines Sohnes und auch einer Adoption durch den Stiefvater zugestimmt. Die Adoption konnte / wurde jedoch bislang nicht durchgeführt.  Der Stiefvater bzw. die Kindsmutter lebt hier von ALG II und trotz einigem Bemühen wird sich das nicht so schnell ändern lassen.
Unter pädagogischen Gesichtspunkten wäre es ziemlich unsinnig die Einreise des 11-jährigen weiter hinauszuzögern - doch kann die Kindsmutter und der Stiefvater seinen Unterhalt nicht aus eigenem Erwerbseinkommen bestreiten.
Kann die ABH weil pädagogisch und menschlich sinnvoll grünes Licht zur FZF geben und wenn nicht, womit wäre zu rechnen, wenn das Kind mit Besuchsvisum einreist?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.07.2006 um 15:02:02
 
27_Sinne schrieb am 06.07.2006 um 14:49:31:
Kann die ABH weil pädagogisch und menschlich sinnvoll grünes Licht zur FZF geben und wenn nicht, womit wäre zu rechnen, wenn das Kind mit Besuchsvisum einreist?


Hi,

im Kindernachzug wird die ABH kein grünes Licht geben dürfen, da der Nachzug
nicht zum Vater erfolgen soll und der LU nicht sichergestellt ist.
Evtl. käme allerdings § 36 AufenthG in Betracht. Hierfür müßte allerdings eine
besondere Härte vorliegen und die resultiert i.d.R. nicht aus der Tatsache, ein
Kind einer im Ausland lebenden Mutter zu sein. Hier müssen gewichtigere Gründe
vorliegen.

Das Kind unterliegt der Visumpflicht, d.h. dass vor Erteilung einer möglichen AE mit dem "richtigen" Visum eingereist wurde. Im Falle des Besuchsvisums wird eine Ausreise notwendig werden und ein Antrag auf Erteilung einer AE sicher abgelehnt werden müssen. Dies bedeutet, dass das Kind danach vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist und bei Nichtbefolgen abgeschoben werden kann.
Dieses wiederum zieht eine Einreisesperre nach sich, die nur auf antrag und Zahlung der Abschiebekosten befristet wird. Insgesamt also keine gute Idee und
gleichzeitige Unmöglichkeit zum Hierbleiben !

Ganz nebenbei, dieses Problem haben sehr viele ausl. Ehegatten mit Kindern aus
1. Ehe. Die Entscheidung nach D zu kommen lag immer bei der Mutter, soll heißen dass sie das Kind verlassen hat. Sie hätte die Ehe auch genauso gut im Heimatland führen können.

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Ralf
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Antwort #2 - 06.07.2006 um 15:58:47
 
Zitat:
... da der Nachzug nicht zum Vater erfolgen soll ...


Ne, aber zur Mutter. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist diese schon in D beim neuen Ehemann:

27_Sinne schrieb am 06.07.2006 um 14:49:31:
Zwischenzeitlich hat er seine ukrainische Ehefrau und ein gemeinsames Kind
nachgeholt. 

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.07.2006 um 07:53:20
 
Ralf schrieb am 06.07.2006 um 15:58:47:
Ne, aber zur Mutter. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist diese schon in D beim neuen Ehemann:



Hi Ralf,

logisch zur Mutter. Mit dem Vater war ein dt. Vater gemeint.


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