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Wir sind verheiratet, aber sie soll wieder ausreis (Gelesen: 33.415 mal)
tatzi5
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch , Ehefrau= Vietnam
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wir sind verheiratet, aber sie soll wieder ausreis
01.07.2006 um 12:21:19
 
Ich weiß, das Thema betr. Heirat in Dänemark wird hier nicht gerne behandelt, möchte euch aber dennoch bitten, mir wenn möglich zu helfen.

Sachverhalt:

Ich Deutscher, sie Vietnamesin

Nach langem hin + her konnte meine Freundin per Besuchsvisa  für 6 Wochen zu mir kommen.

Nach Ablauf von gut 3 Wochen haben wir gemerkt, das das Zusammenleben sehr gut funktioniert und wir uns eigentlich nicht wieder für viele Monate trennen möchten.
( ein Bekannter von mir wartet schon über 12 Monate darauf, das er seine vit. Freundin per Hochzeitsvisa nach ``D`` kommen kann ).
Also haben wir in Dänemark geheiratet, das war binnen gut einer Woche organisiert.

Einen Tag später bei der AB angerufen, Fall geschildert und Termin + gewünschte Unterlagen besorgt.
Zum Termin zusammen hin, der Mitarbeiter der AB was so ein typischer älterer Bürokratentyp und sehr unnahbar.
Antrag auf Aufenthaltstitel, 2 Paßbilder + Meldebescheinigung abgegeben und einige Fragen nach warum und wieso freundlich beantwortet.
Dann sah er, das im Visa steht, sie möchte sich bis 30.6. in der deutschen Botschaft rückmelden und fragte, wie wir das machen wollen. Ich sagte, wir melden den entspr. Sachverhalt der Botschaft umgehend.
Nun sollten wir 10 Minuten warten, wurden danach wieder gerufen und sie hat eine Fiktionsbescheinigung über 3 Monate bekommen.
Dazu sagte er, sie müsse innerhalb dieser Zeit ausreisen und ich müsse DANACH einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen.
Auch mein Hinweiß dazu, wir leben zusammen in Ehe in einer 3 Zimmerwohnung, haben keinen Visamißbrauch begangen, da sich die Absicht in Dänemark zu heiraten erst NACH ihrer Einreise und nach Ablauf von ca. 3 Wochen ergeben hat, nutzte nichts.
Wir bekommen alles noch per Brief schriftlich, aber auf diesen warten wir nun schon über 10 !! Tage, haben also nichts in den Händen.

Natürlich möchten wir uns nicht wieder, wenn auch nur für kürzere Zeit, trennen lassen, abgesehen von den Kosten ( Hin-Rückflug ) und dem folgendem Papierkrieg, zudem möchte ich sie schnell zum Sprachkurs anmelden.
Was kann man tun, welche rechtlichen Mittel haben wir.
Bedanke mich schon einmal bei euch und ein schönes WE.
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Blaise
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 02.07.2006 um 12:18:31
 
Hallo,

unabhängig von der Rechtslage habe ich eine Frage. Wie kommt es, dass Ihre vietnamesische Freundin alle Papiere zur Eheschließung dabei hatte, wenn doch eine solche nicht geplant war Fragezeichen

Das passt doch nicht ganz zusammen. Oder ist es allgemein üblich, dass man bei einem Besuch solche Dokumente (Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung) mit sich führt?

Fiel mir nur so am Rande auf...

Blaise



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Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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dete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 02.07.2006 um 16:41:20
 
hallo blaise,warum gehst du zwingend davon aus,dass die freundin alle papiere bei sich hatte?
meine nichte hat am freitag in dk geheiratet.ihr mann hatte garkeine papiere mit hierher gebracht.und das können sie beweisen.einreise am 7.6. und ledigkeitsbescheinigung am 16.6. ausgestellt.dank deutscher post-pünktlichkeit der entsprechende brief am 24.6, da,am 27.6. termin standesamt,am 30.6.geheiratet.
es geht also sehr wohl.
was auf der abh kommt,werden wir dienstag sehen.
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tatzi5
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch , Ehefrau= Vietnam
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Antwort #3 - 03.07.2006 um 02:39:35
 
@ Blaise
Ich verstehe deine Frage, aber die Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung hat ihre Familie sofort in VN bekommen ( gegen ``Zuzahlung`` wegen der Eile ) und hat es einem bekannten Flugreisenden mitgegeben, so das es nur alles in allem 3 Tage dauerte, bis wir diese Papiere in den Händen hatten, beglaubigte Übersetzung wurde taggleich erledigt.

Nebenbei bemerkt, wir kannten uns vor der Ehe schon nachweißlich über 1,5 Jahre und ich habe sie und ihre Familie schon 2 x in VN besucht, alleine das Hin+Her bis zur Visaerteilung dauerte ca. 6 Monate.

Kann man sich auf u.g. Beitrag verlassen ??????????????

Aufenthaltsrecht nach Eheschließung in Dänemark?

Die neue Richtlinie der Ausländerbehörde Berlin



Eine Information der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein



Vor ca. zwei Jahren hatten wir darüber berichtet, dass die Ausländerbehörde Berlin den Aufenthalt für Ausländer, die mit Schengenvisum eingereist sind, nach einer Heirat in Dänemark nicht gestattete.



Nach den neuen Richtlinien der Ausländerbehörde Berlin, welche seit ca. Mitte des Jahres 2005 angewandt werden, gilt etwas anderes:



Demnach ist bei Einreise mit einem Schengenvisum in allen Anspruchsfällen, also insbesondere nach der Heirat mit einem/r Deutschen, eine Aufenthaltserlaubnis ohne Ausreise zu erteilen, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages rechtmäßig war. Der Aufenthalt ist stets rechtmäßig, wenn das Schengenvisum noch gültig ist. Außerdem ist der Aufenthalt rechtmäßig, wenn die Verlängerung des Visums bzw. Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt ist und noch kein versagender Bescheid der Ausländerbehörde ergangen ist.



Das bedeutet, dass nach einer Einreise mit Schengenvisum und anschließender Heirat in Dänemark die betroffenen Ausländer nicht in ihre Heimat zurückreisen müssen, um dort ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen.



Selbstverständlich steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Vorbehalt, dass es sich um eine schützenswerte Lebensgemeinschaft - und nicht um eine sog. Scheinehe - handelt. Beim Verdacht kann eine Anhörung der Ehegatten angeordnet werden.
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brickbat
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Antwort #4 - 03.07.2006 um 09:44:54
 
Zitat:
Nach Ablauf von gut 3 Wochen haben wir gemerkt, das das Zusammenleben sehr gut funktioniert und wir uns eigentlich nicht wieder für viele Monate trennen möchten
.

Zitat:
Demnach ist bei Einreise mit einem Schengenvisum in allen Anspruchsfällen, also insbesondere nach der Heirat mit einem/r Deutschen, eine Aufenthaltserlaubnis ohne Ausreise zu erteilen, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages rechtmäßig war. Der Aufenthalt ist stets rechtmäßig, wenn das Schengenvisum noch gültig ist. Außerdem ist der Aufenthalt rechtmäßig, wenn die Verlängerung des Visums bzw. Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt ist und noch kein versagender Bescheid der Ausländerbehörde ergangen ist. 

Das bedeutet, dass nach einer Einreise mit Schengenvisum und anschließender Heirat in Dänemark die betroffenen Ausländer nicht in ihre Heimat zurückreisen müssen, um dort ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen. 

 


Das kommt darauf an, ob zum Zeitpunkt der Ausreise nach Dänemark und Wiedereinreise nach D. das Schengenvisum noch gültig ist. Habt Ihr vor oder nach Ablauf des Visums geheiratet ? Deine formulierung klingt,  als ob Ihr erst nach Ablauf geheiratet hättet. In dem Fall wäre der Aufenthalt  zum Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung einer AE zur Familienzusammenführung nicht mehr rechtmäßig gewesen. Die Einreise aus Dänemark wäre ohne erforderliches Visum -und damit illegal- erfolgt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 03.07.2006 um 09:47:09
 
Sorry,  unentschlossen, hab´gerade gesehen, daß es nach Ablauf von 3 Wochen und nicht nach Ablauf vor 3 Wochen heißt.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.07.2006 um 11:23:50
 
tatzi5 schrieb am 03.07.2006 um 02:39:35:
Kann man sich auf u.g. Beitrag verlassen ??????????????
...
Die neue Richtlinie der Ausländerbehörde Berlin

Kommst Du denn aus Berlin?

Ansonsten solltest Du Dich auf den - bundesweit gültigen - § 39 Aufenthaltsverordnung beziehen:
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
3. er ... ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,
...


Abu
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tatzi5
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch , Ehefrau= Vietnam
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Antwort #7 - 03.07.2006 um 11:46:14
 
Dank euch bisher, ja, ich komme aus Berlin.
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tatzi5
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch , Ehefrau= Vietnam
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Antwort #8 - 04.07.2006 um 13:48:42
 
Nun sind schon fast 14 Tege vergangen und wir haben nichts schriftliches von der ABH in den Händen außer die mündliche Aussage von einem Sachbearbeiter, zudem dieser dagte, der Bescheid geht binnen weniger Tage an Sie raus. ( Namen am Briefkasten bei uns natürlich aktuell )
Ist das nach Euren Erfahrungen ein gutes Zeichen, das ggf. nachmals alles überdacht oder überprüft wird ?
Sollte man schon im Vorfeld gegen die mündliche Aussage Widerspruch schriftlich einlegen oder sich einen neuen Termin holen ?
Was passiert, wenn man überhaupt nicht schriftliches bekommt.
Die Fiktionsbescheinigung ist für 3 Monante bis zum 21.9. !
Muß sie dann aufgrund der münlichen Aussage ausreisen oder wird es dann verlängert oder erhält sie dann ein Bleiberecht.
Erbitte Antwort.
Freundl. Grüße
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Arkha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #9 - 05.07.2006 um 02:06:29
 
Wie bereits Abu bemerkte:
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
3. er ... ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,
...


Somit braucht deine Frau nicht auszureisen. Die mündliche Aussage des Sachbearbeiters war entweder ein dummes Streich oder Unkenntniss. ABH soll den Antrag innerhalb von 3 Monaten bearbeiten, deswegen auch die Fiktionsbescheinigung. Ich würde es ziemlich gelassen sehen. Vorbereite die Papiere für die Erteilung eines AE, also KV, Gehaltsbescheinigung sowei Mietvertrag.Melde deine Frau bei Dir an und geh mit ihr zusammen eine Woche vor dem Ablauf der Fiktionsbescheinigung zum ABH. Falls es in Berlin notwendig ist, beantrage davor ein Termin bei ABH. Zu 99% bekommt deine Frau eine AE.

Sollte es nicht der Fall sein, so melde Dich hier wieder. Es gibt dann zwei Möglichkeiten
1. ABH lehnt schriftlich die Erteilung eines AE ab (Da bin ich auf die Begründung gespannt)
2. Fiktionsbescheinigung wird verlängert.

zu 1: Solltest Du sofort ein Wiederspruch einlegen und einen Anwalt einschalten, damit keine Mißverständnisse mehr passieren. ich hoffe den Anwalt macht dann der ABH Feuer unter dem Hinten, damit sie solcher Unfug nicht mehr veranstallten.

zu 2. Du verlangst schriftlich eine Entscheidung und setzt ein Frist (1 Monat ist OK) dafür. Sollte innerhalb von einem Monat keine Entscheidung eingehen, so reichst Du bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage ein. Mit einer Einzweiligen Verfügung dauert es zwei Wochen und deine Frau hat die AE. Daraufhin reichst Du noch eine Dienstbeschwerde gegn der Sachbearbeiter ein, der sein Job nicht tun will.

Nebenbei bemerkt, sind die Verpflichtungen während der Besuches nicht zu heiraten, nicht das Papier wert. Man erklärt einfach: "Ja, ich habe alle für die Heirat notwendige Papiere mitgenommen, aber die Entscheidung zu heiraten habe ich erst in Deutschland getroffen". Es ist nämlich so, dass man bei der Abgabe der Erklärung nicht lügen soll, ein Heiratsverbot ist aber unzulassig, so dass man anschliessend heiraten kann, ohne irgendwelche rechtliche Folgen zu befrüchten.

Eine Verpflichtung sich bei der Botschaft personlich zu melden, ist eindeutig unzumutbat, nachdem man hier geheiratet hat. Um aber später mit der Einladungen weniger Ärger zu haben, soll man die Botschaft die Tatsache, dass man geheiratet hat, melden.

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Zeppelin
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Antwort #10 - 05.07.2006 um 10:19:24
 
Arkha schrieb am 05.07.2006 um 02:06:29:
Somit braucht deine Frau nicht auszureisen. Die mündliche Aussage des Sachbearbeiters war entweder ein dummes Streich oder Unkenntniss. ABH soll den Antrag innerhalb von 3 Monaten bearbeiten, deswegen auch die Fiktionsbescheinigung. Ich würde es ziemlich gelassen sehen. Vorbereite die Papiere für die Erteilung eines AE, also KV, Gehaltsbescheinigung sowei Mietvertrag.Melde deine Frau bei Dir an und geh mit ihr zusammen eine Woche vor dem Ablauf der Fiktionsbescheinigung zum ABH. Falls es in Berlin notwendig ist, beantrage davor ein Termin bei ABH.

In Berlin auf jeden Fall so schnell wie möglich einen Termin vereinbaren! Zur Zeit betragen die Wartezeiten für einen Termin mind. 10 Wochen.

Aber Notfalls gibt es eben eine weitere Fiktionsbescheinigung.


Zitat:
Nebenbei bemerkt, sind die Verpflichtungen während der Besuches nicht zu heiraten, nicht das Papier wert. Man erklärt einfach: "Ja, ich habe alle für die Heirat notwendige Papiere mitgenommen, aber die Entscheidung zu heiraten habe ich erst in Deutschland getroffen". Es ist nämlich so, dass man bei der Abgabe der Erklärung nicht lügen soll, ein Heiratsverbot ist aber unzulassig, so dass man anschliessend heiraten kann, ohne irgendwelche rechtliche Folgen zu befrüchten.

Das hätte man wirklich nicht besser Formulieren können! Danke dafür!!!
Leider wird diese Rechtsauffassung hier im Forum nicht von allen geteilt bzw. vertreten.
Die ultimative Entscheidung zu heiraten, fällt definitv mit dem Ja vor dem Standesamt und keinen Moment früher!

Zeppelin
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Antwort #11 - 18.07.2006 um 05:25:19
 
Leider bisher keine Post von ALB bekommen.

Nochmals zur Erinnerung :

Besuchsvisum = 2.5. bis 13.6.
NACH !!!  4 Wochen Zusammenleben die Entscheidung und in DK am 1.6. geheiratet
am 2,6, ALB angerufen und Termin zum 22.6. bekommen.

weiters siehe bitte oben !!!

nun läuft die Fiktionsbescheinigung zum 21.9 ab !!! ( erstellt von ALB über 3 Monate )
es werden so langsam meine ( unsere ) Knochen weich !!

Sollte man nachhaken oder sich 2-3 Tage vor Ablauf melden ( bei ALB )
Ich möchte sie gerne zum Sprachkurs anmelden, auch eine KV ( AOK) ist ohne entspr. Status von mehr als 6 Monaten nicht möglich !!!

Ich kann meine Frau ernähren, wir leben zusammen in unserer 3 Zimmer - Wohnung, es ist nachweislich keine Scheinehe, Fördermittel oder finanz. Mittel aus dem Staatshaushalt werden nicht notwendig.

Was sollte man tun, oder nicht tun ???

Lt. Auskunft von einem RA soll ich die Hände in den Schoß legen und 2 Tage vor Ablauf zur ALB gehen und `` nachfragen ``  !!!! .........- wenn die ALB zwischenzeitlich nichts tut, muß diese das Visa verlängern .........-

Das nutzt uns aber recht wenig, wir möchten hier in Ruhe und auf Dauer zusammen leben und nicht nur immer auf 3 Monate Befristung !!!

Wie bzw. zu was , liebe Mitarbeiter der ALB in diesem Forum würdet ihr mir raten ???

viele Grüße
Duong + Udo
Ich ( wir ) wohnen in Berlin !
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #12 - 18.07.2006 um 10:26:38
 
Ich würde per Einschreiben einen schriftlichen Antrag hinterherschicken in dem Du den Sachverhalt darlegst und Dich auf den bereits mündlich gestellten Antrag beziehst, und eine Frist für die Entscheidung setzt.  Das kannst Du auch ohne Anwalt. Alles andere kostet Nerven und Geld und wird die Sache wahrscheinlich nicht beschleunigen. Aus Erfahrung kann ich sagen, daß eine schriftliche Ablehnung nicht von heute auf morgen verfügt wird; da können aufgrund hoher Arbeitsbelastung, bei Personalengständen und/oder in der Urlaubszeit schonmal ein paar Wochen, vielleicht auch zwei oder drei Monate vergehen.
Sollte es bei Ablauf der Frist keine Entscheidung geben, laß Dir einen Termin beim Vorgesetzten geben und erörtere mit ihm die Sache nochmals. Ich glaube nicht, daß es zu einer Ablehnung überhaupt kommt und wahrscheinlich ist dies auch dem Sachbearbeiter klar.
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Antwort #13 - 18.07.2006 um 11:31:40
 
Bin zwar kein ABH'ler, aber ich weiß, dass unsere ABH in Berlin total überlastet ist.
All meine Erfahrung sagt, das die tun was sie können. Daher würde ich keinen bösen Willen unterstellen.

Ich würde daher durchaus noch etwas warten, bevor man löchert. Aber ein höflicher Brief mit der Darlegung des Sachverhalts und dem Hinweis auf das Problem mit der KV kann sicher nicht schaden.
Den Weg zum Vorgesetzten würde ich mir aufsparen, wenn wirlich nichts passiert und es zeitlich eng wird.
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Antwort #14 - 18.07.2006 um 15:11:07
 
hallo tatzi5, wir haben bei meiner nichte ja fast die gleiche situation. bei unserer aok war es allerdings überhaupt kein problem ,  bei ihren mann familienversicherung zu machen. dazu wollte die aok die meldebescheinigung,aus der der familienstand verheiratet hervorgeht und kopie der eheurkunde. die zwei haben am 30.6 geheiratet und er hat seine krankenkarte schon.
von ihr wollte die abh den nachweis zur krankenversicherung,deshalb haben wir bei der aok druck gemacht.
gruss dete
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