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Nach Trennung Ausreise??? (Gelesen: 1.835 mal)
naivchen
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Traumwelt "1001 Nacht"


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nach Trennung Ausreise???
26.06.2006 um 13:28:45
 
Hallo zusammen,

bin neu hier in Eurem Forum und habe auch gleich ein paar wichtige Fragen an Euch. Wahrscheinlich wurden diese auch schon mal gestellt, aber ich bin bis jetzt bei meiner Suche nach einer Antwort gescheitert. Also, dann will ich mal loslegen:

Ich bin Deutsche und seit einem 3/4 Jahr mit einem Tunesier verheiratet. Mein "noch" Mann lebt seit März 2006 mit mir gemeinsam nach der FZF in Deutschland. Er hat, wie es üblich ist, auch seine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erhalten und danach ging es abwärts mit unserer Beziehung. Von den tausenden vielen Versprechen mir gegenüber, welche leider bis Heute nicht eingetroffen sind, stehe ich nun vor dem Ende meiner Ehe. In dieser kurzen Zeit sind viele Dinge geschehen, u. a.: Abhauen für ein paar Wochen, Drohungen mir gegenüber und noch viele andere.... Mittlerweile hält er sich wieder in meiner Stadt auf, wo, das weiss kein Mensch. Steht ab und zu mal wieder vor meiner Tür und verspricht mir natürlich wieder das Blaue vom Himmel. Habe natürlich alles gemeldet bei der ABH und auch die Scheidung beim Anwalt eingereicht, denn ich sehe keine weitere Zunkunft mehr mit diesem Menschen, vorallem zum Wohle von meinem kleinen "nicht gemeinsamen" Kind. Nun zu meinen Fragen an Euch:

Die ABH habe ich inzwischen auch von der Scheidung unterrichtet, die mir erklärte, er wird daraufhin ein "Anhörungsschreiben" erhalten mit einer Widerspruchsfrist.

1. Wie lange wird diese Frist für meinen Mann sein???
2. Wird er persönlich angehört bei der ABH oder kann er nur Widerspruch einlegen mit einem eigenen Anwalt???
3. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Verfügung "mit der Aufforderung zur sofortigen Ausreise". Was bedeutet denn dieses Wort "sofortige Ausreise", steckt da auch eine Frist dahinter???
4. Mit welchem Zeitraum muss ich denn rechnen, bis ich wieder beruhigt durch meine Stadt laufen kann, ohne Angst vor ihm zu haben???

Und dann noch eine sehr wichtige Frage: Wie stellt man jemanden etwas mit der Post zu, wenn man den Aufenthaltsort nicht kennt???

Ich hoffe, Ihr könnt mir ein wenig weiter helfen.....

Lieben Gruss an alle
naivchen (der passende Name für mich.. Zwinkernd)
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Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 26.06.2006 um 16:02:56
 
Hallo,

unter Ausschöpfung der Rechtsmittel werden wohl noch einige Monate ins Land gehen.

1. 2-4 Wochen Anhörungsfrist und dann kommt erst der Bescheid in dem er zur Ausreise aufgefordert wird bzw. Abschiebung angedroht wird.
2. Kann er selber mündlich oder schriftlich machen. Mit oder ohne Anwalt.
3. Jo, müsste er.. und wenn dann doch nicht, dann wird ihm die Abschiebung angedroht
4. Lange

Und wenn er inzwischen abgemeldet und unbekannten Aufenthalts sein sollte, kann öffentlich zugestellt werden. Quasi im Amtsblatt.

Abgemeldet ist er aber, oder?

Grüße,

Zkai


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naivchen
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Traumwelt "1001 Nacht"


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.06.2006 um 10:46:28
 
Hallo Zkai,
danke für Deine schnelle Antwort.

Abgemeldet ist er "noch" nicht. Da ich noch den ersten Brief der ABH abwarten wollte, damit dieser auch zugestellt werden kann (wozu mir auch alle meine Freunde geraten hatten). Oder sollte ich ihn doch schnellstens abmelden, da Du ja schreibst, der Brief könnte auch öffentlich zugestellt werden. Was aber wahrscheinlich auch länger dauern würde, oder???

Gestern stand er mal wieder vor meiner Tür und erzählte, das er jetzt arbeiten würde (na da schau an, schnell noch etwas Geld verdienen, damit man nicht mit leeren Händen nach Hause kommt  Zwinkernd ). Gibt es eigentlich bei der Ausweisung ein Problem damit, wenn er jetzt arbeitet mit Arbeitsvertrag???

Lieben Gruss an alle
naivchen
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Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 28.06.2006 um 10:57:26
 
Diesmal bin ich sogar noch schneller..  Zwinkernd

Wenn er nicht mehr bei dir wohnt solltest du ihn definitiv abmelden.

Das Problem könnte sich einfach ergeben, dass ein Brief der an IHN zugestellt werden soll in deinen Händen landet und er dann behauptet (möglicherweise zurecht), dass er diesen gar nicht erhalten hat. Dann soll er sich doch lieber da anmelden wo er jetzt wohnt.

Sobald die Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen wird, erlischt auch die darin enthaltene Arbeitserlaubnis und er darf ab dann nicht mehr arbeiten. Bei Tunesiern ändert das ansonsten nix.

Gruß,

Zkai

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naivchen
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Traumwelt "1001 Nacht"


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.06.2006 um 11:29:00
 
Hallo Zkai,
das war übrigens wirklich verdammt schnell geantwortet... Smiley

Mit der Zustellung des Briefes an ihn wollte ich eigentlich so vorgehen, das ich ihm nur unter Zeugen den Brief aushändige, oder im besten Fall über den Arbeitgeber (da ich auch weiss, wo er arbeitet). Natürlich beim Arbeitgeber mit quittieren lassen, das ich ihn dort abgegeben habe. Oder doch schleunigst abmelden?

Sorry, wenn das jetzt etwas dumm klingt: Aber was versteht man denn unter einer öffentlichen Zustellung??? Denn ich hab keine Ahnung, wie das laufen soll, bisher musste ich mich auch noch nicht mit solchen Themen in meinem Leben befassen... Griesgrämig Und ich glaube, ich hab einfach ein wenig Angst vor der evtl. langen Zeit, die ich noch ausharren muss, bis ich wieder beruhigt leben kann....

Aber ansonsten mal ein grosses Lob an Euch. Dieses Forum hilft einem schon verdammt gut weiter  Durchgedreht Es gibt ja wirklich viele Foren im Netz für solche Themen, aber bei Euch bekomme ich auch endlich mal hilfreiche Antworten. Ein riesengrosses Looooob....

Lieben Gruss
naivchen
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Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 28.06.2006 um 11:48:58
 
Von dieser Zeugennummer kann ich eigentlich nur abraten, da du dir dadurch selber die Verantwortung aufhalst, dass die Zustellung auch tatsächlich funktioniert. Total unnötig und macht es rechtlich möglicherweise komplizierter als notwendig.

Ich gehe davon aus, dass dein Mann anwaltlich vertreten ist und die Verfügung sowieso an diesen gehen wird oder es wird ihm direkt an seine neue Meldeanschrift übersandt wird.

Meld ihn ab. Vom Melderecht mal gar nicht gesprochen, wenn er schon seit X-Zeiten nicht mehr bei dir wohnt.

Im übrigen dürfte es die Argumentation der Ausländerbehörde vereinfachen, da möglicherweise er oder sein Rechtsanwalt sich darauf beziehen könnte, dass er ja da noch gemeldet war und dann angeblich die eheliche Gemeinschaft noch bestanden hätte.....

Das mit der öffentlichen Zustellen ist im § 10 des Verwaltungszustellungsgesetz geregelt. Aber mach dir keine Sorgen, dass ist dann nicht deine Aufgabe. Das übernimmt dann die zuständige Ausländerbehörde.

Bei UNS wäre es dann so geregelt, dass wir im hiesigen Amtsblatt reinschreiben, dass eine entsprechende Verfügung erlassen wurde und in Zimmer X eingesehen werden kann.

Zkai
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