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bin mit deutscher verheiratet,will aber mein Studi (Gelesen: 1.492 mal)
mur-a-mur
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag bin mit deutscher verheiratet,will aber mein Studi
22.06.2006 um 11:41:27
 
Hallöchen!

Ich habe in meinem Heimatland 3 Jahre an der Uni studiert. Dann bin ich nach Deutschland umgezogen und habe dadurch mein Studium nicht abgeschlossen. Jetzt bin ich seit 2 Jahre mit dem deutschen Mann verheiratet, will ich aber meinen Diplom kriegen, dafür muss ich dann 1 Jahr im Heimatland bleiben um das alles erfolgreich zu erledigen. Mein AE ist bis zum mai 2007 noch gültig.
Wie seht es dann alles aus, wenn ich nach diese Zeit meiner Abwesenheit bei den Behörden mein AE verlängern würde? Sie werden dann bestimmt prüfen,woich die ganze Zeit,d.h. 1 Jahre war und enn Sie dann feststellen,dass ich mit meinem Mann wegen Studium im Heimatland nicht zusammen war,weiler hat eben Arbeit hier in Deutschland und kann die so einfach nicht abgeben.
Diplom ist aber für mich sehr wichtig, da ich dann auch hier in Deutschland bessere Berufschancen haben werde.
Kann das zum Nahteil führen oder wenn ich bestättigen kann, dass ich studiert habe, um eine Qualifikationzu erwerben, wird es dann problemlos?

Ich bin ser dankbar zur jedem, der etwas zu empfehlen hat. :)
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 22.06.2006 um 12:14:53
 
In einem Gespräch mit Deiner ABH wird sich da sicher eine Möglichkeit finden.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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mur-a-mur
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.06.2006 um 13:03:01
 
danke für deine Antwort!

Soll ich über meine Entscheidung vor Abreise oder danach AEB informieren?
Vielliecht ist es auch besser danach, weil ich dann 'was zu beweisen haben werde oder?

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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.06.2006 um 13:05:56
 
nein, unbedingt davor. Du benötigst eine Genehmigung für die Abwesenheit aus Deutschland, sonst verlierst Du Deine Aufenthaltsgenehmigung und mußt erneut ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 22.06.2006 um 13:23:02
 
Hallo,

Guenther hat Recht, Du riskierst wenn Du ohne die Genehmigung der ABH ausreist, dass Deine AE nach sechs Monaten erlischt Zwinkernd

Für Dich kommt , da Du noch keine Niederlassungserlaubnis hast, der § 51 Abs. 1 AufenthG und zwar dort die Ziffer 7 in Betracht:

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.



Also auf alle Fälle VORHER zur ABH Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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