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Heirat einer Russischen Frau mit Kindern-Sorgerech (Gelesen: 10.653 mal)
peva45
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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21.06.2006 um 09:52:34
 
Ich möchte eine Russische Frau heiraten. Sie hat zwei Kinder (2 und 4 Jahre) und ist geschieden. Ihr Ex- Mann, hat auch das Sorgerecht. Nach Auskunft von russischen Rechtsanwälten ist es nicht möglich, das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu bekommen, wenn der Mann „normal“(nicht kriminell oder Alkoholiker) ist. Der Mann müsste freiwillig sei Sorgerecht abtreten. Was er nicht tut und nicht wird !!

Die Kinder sollen natürlich nach der Heirat, bei der Mutter leben (in Russland leben sie auch bei ihr) also in Deutschland leben.

Wenn ich im Gesetz richtig gelesen habe, ist das alleinige Sorgerecht notwendig????....was laut russischem Recht aber nicht möglich ist, außer der Mann tritt freiwillig ab.


Welche Möglichkeiten gibt es für uns, dass die Kinder mit der Mutter nach Deutschland kommen???....
Sie kann nicht ihre 2 und 4 Jahre alten Kinder allein in Russland zurücklassen, bei einem Ehemann, der zwar auf dem Papier das Sorgerecht hat, aber die Kinder haben noch nie bei Ihm gelebt, die Kinder gehören zur Mutter!!


Viele Dank für die Auskünfte!!!

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kaulee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.06.2006 um 10:06:20
 
Hallo,

ich hatte das selbe Problem, nur das der Sohn meiner Frau bereits 16 Jahre alt ist. In dem Fall hatten wir garkeine andere Chance als das der Vater das alleinige Sorgerecht überträgt, was er in unserem Fall allerdings auch getan hat.

Für Deinen Fall sehe ich allerdings die Möglichkeit der außergewöhnlichen Härte , denn die Kinder sind noch sehr klein, weshalb eine Trennung von der Mutter durchaus eine Härte darstellt. Wenn zudem der bisherige Lebensmittelpunkt auch bei der Mutter bestanden hat , dürfte das durchaus durchgehen.
Du solltest Dich vorab bei Deiner Ausländerbehörde erkundigen , ich habe feststellen müssen das es bei der Auslegung des Paragraphen zum Kindernachzug durchaus Unterschiede in der Auslegung gibt. In manchen Bundesländern reicht eine notariell bescheinigte Erklärung des Vaters in der er das Einverständniss zur standigen Ausreise seines Kindes ins Ausland gibt. Um Probleme später bei Behördengängen zu vermeiden, sollte in der Erklärung vielleicht noch das Einverständniss gegeben werden das Deine Frau bezgl der Kinder alleine Entscheidungen treffen darf . Sonst muss der Vater jedesmal gefragt werden, wenn z.Bsp. Schulanmeldung erfolgt oder ein Pass ausgestellt werden muss.
Vieles hängt tatsächlich vom goodwill des Vaters ab, wenn er sich querstellt dann habt Ihr ein ernsthaftes Problem.
Ich drücke Dir jedoch die Daumen das Ihr letztendlich zusammenleben könnt.

Gruß
Andi
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peva45
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.06.2006 um 11:14:06
 
Der Ex-Ehemann verweigert jegliche Zustimmung bezüglich der Kinder.

Deshalb haben wir gedacht wir heiraten  und beantragen die Kinder ohne Zustimmung des Ex-Ehemannes nach Deutschland zu holen.

Diesen Fall, dass die Ex-Ehemänner alles verweigern, kann ich mir vorstellen, wird es in der Praxis sehr oft geben.

Für diesen Fall muss es doch Erfahrungen geben, wie dann verfahren wird. Dieses stellt doch eine große Härte dar, die Mutter kann doch nicht die Kinder (2 und 4 Jahre alt) bei dem Ex-Ehemann zurück lassen, der zwar das Sorgerecht hat, aber die Kinder haben nie bei Ihm gelebt !

Wir sind sehr verzweifelt weinend über diese "scheinbar ausweglose" Situations---Brauchen Hilfe-Rat- Unterstützung

Danke an alle Smiley die Helfen könne!!!!!
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ChicaLoca
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Antwort #3 - 21.06.2006 um 11:51:50
 
es muss doch auch in russland möglich sein durch ein gericht das alleinige sorgerrecht zu bekommen - auch ohne einwilligung des vaters

und zwar genau aus dem grund, wenn der vater sich keinen deut um die kinder kümmert und sich für sie nicht interessiert

sie soll es versuchen und zum dortigen familiengericht gehen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.06.2006 um 12:56:14
 
Eben nicht, das ist das Problem !!!!! Griesgrämig

Ja, sie hat schon einen Rechtsanwalt, eingeschaltet. Der hat aber gesagt, dass die Gründe nicht ausreichend sind, vor Gericht das alleinige Sorgerecht zu erlangen.

Der EX ist halt noch zu normal, Er besucht die Kinder manchmal…usw…. er ist aber nicht „auffällig“…das ihm das Sorgerecht entzogen werde müsste. Griesgrämig
 
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Antwort #5 - 21.06.2006 um 14:06:49
 
Na ja, aus Sicht des Vaters ist es ja durchaus verständlich, daß er kein großes Interesse daran hat, daß die Kinder nach D entschwinden, so daß er faktisch den Kontakt verlieren wird. Meines Erachtens ist das Recht des Vaters auf den Kontakt mit den Kindern mindestens genau so hoch zu verwerten wie das Recht der Mutter auf eine neue Beziehung, zu mal eine solche ja zumindest theoretisch auch in Rußland geführt werden könnte.

Anders sähe es natürlich aus, wenn er seinen Pflichten und seiner Verantwortung gegenüber den Kindern nicht nachkommen würde...

Abu
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Antwort #6 - 21.06.2006 um 14:37:41
 
so ein blödsinn...habe ich ja noch nie gehört....."eine neue Beziehung, zu mal eine solche ja zumindest theoretisch auch in Rußland geführt werden könnte

Ich bin geschieden und meine EX lebt in Süditalien mit meiner Tochter.....ich muß auch zusehen.....wie ich alles in die Reihe bekommen.......

außerdem ist Rußland so groß...eine entfernung Moskau-Deutschland...ist immer noch kleiner als Moskau -- Sibierien oder Wladivostok oder
von St.Petersburg-Schwarzes Meer

Natürlich ist es auch Verstädlich aus Sicht des EX............Aber das Er dadurch solche Macht über die EX-frau und ihr weiteres Leben ausüben kann und darf ist unverständlich!!!!

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Antwort #7 - 21.06.2006 um 14:52:18
 
Zitat:
so ein blödsinn...habe ich ja noch nie gehört....."eine neue Beziehung, zu mal eine solche ja zumindest theoretisch auch in Rußland geführt werden könnte


Flache Bälle, das ist weder Blödsinn noch ein Grund zum Schreien Zwinkernd
sondern einfach eine Theoretiische (zugegeben ) Alternative .

Das deutsche Ausländerrecht sieht doch die (allerdings im Ermessenswege) das Schicksal der Kinder hinreichend berücksichtigende Entscheidung vor :

Lies einfach mal den § 32 Absatz 4 AufenthG durch , da steht dass eine vom Sorgerecht (alleinig) abweichende Entscheidung möglich ist Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #8 - 21.06.2006 um 14:57:00
 
peva45 schrieb am 21.06.2006 um 14:37:41:
..Aber das Er dadurch solche Macht über die EX-frau und ihr weiteres Leben ausüben kann und darf ist unverständlich!!!!

das tut der ex ja gar nicht (zumindest nicht direkt)
die frau wird ja nach deutschland einreisen dürfen
das problematische sind die kinder, nicht die frau
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Antwort #9 - 21.06.2006 um 16:15:03
 
peva45 schrieb am 21.06.2006 um 14:37:41:
so ein blödsinn...habe ich ja noch nie gehört....."eine neue Beziehung, zu mal eine solche ja zumindest theoretisch auch in Rußland geführt werden könnte

Ich bin geschieden und meine EX lebt in Süditalien mit meiner Tochter.....ich muß auch zusehen.....wie ich alles in die Reihe bekommen.......

außerdem ist Rußland so groß...eine entfernung Moskau-Deutschland...ist immer noch kleiner als Moskau -- Sibierien oder Wladivostok oder
von St.Petersburg-Schwarzes Meer

Natürlich ist es auch Verstädlich aus Sicht des EX............Aber das Er dadurch solche Macht über die EX-frau und ihr weiteres Leben ausüben kann und darf ist unverständlich!!!!



Hi peva,
merkst Du, hier glauben einige, die Russische Föderation sei ein Rechtsstaat...

Grüße,
Zepplin
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Antwort #10 - 21.06.2006 um 16:27:26
 
ChicaLoca schrieb am 21.06.2006 um 14:57:00:
das tut der ex ja gar nicht (zumindest nicht direkt)
die frau wird ja nach deutschland einreisen dürfen


Meinst Du wirklich, dass es einer Mutter nichts "tut", sich von ihren kleinen Kindern zu trennen?
Meinst Du ferner ernsthaft: Zitat:
das problematische sind die kinder, nicht die frau
Fragezeichen
Problematisch ist hier wohl eher die Abwesendheit einer auf das Kindeswohl ausgerichteten Rechtsauffassung.

Erinnert sich hier noch jemand daran, dass vor wenigen Jahren ein ca. 60-jähriger Bundeskanzler ein russisches Kind adoptieren durfte, was eigentlich unmöglich ist (lt. Gesetz bzw. Rechtsauslegung).

Mehr will ich dazu nicht sagen!

Zeppelin

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Antwort #11 - 22.06.2006 um 02:20:12
 
Abu schrieb am 21.06.2006 um 14:06:49:
Anders sähe es natürlich aus, wenn er seinen Pflichten und seiner Verantwortung gegenüber den Kindern nicht nachkommen würde...

Was die russische Rechtsprechung hier vorsieht, weiss ich zwar nicht. Aber davon ausgehend, dass sie mit ukrainischer Rechtsprechung vergleichbar ist, müsste obiger Sachverhalt für eine Dauer von zumindest 6 Jahren nachgewiesen werden, bevor eine 'Entvaterungsklage' mit Aussicht auf Erfolg betrieben werden könnte. Das ist jedoch bei Kindern im Alter von 2 bzw. 4 Jahren noch nicht möglich.

Sergej
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Antwort #12 - 22.06.2006 um 08:03:54
 
novosibir schrieb am 22.06.2006 um 02:20:12:
Was die russische Rechtsprechung hier vorsieht, weiss ich zwar nicht. Aber davon ausgehend, dass sie mit ukrainischer Rechtsprechung vergleichbar ist, müsste obiger Sachverhalt für eine Dauer von zumindest 6 Jahren nachgewiesen werden, bevor eine 'Entvaterungsklage' mit Aussicht auf Erfolg betrieben werden könnte. Das ist jedoch bei Kindern im Alter von 2 bzw. 4 Jahren noch nicht möglich.


Hi,

Fakt ist doch, dass der leibliche Vater ebenso ein Recht auf seine Kinder hat wie die Mutter, auch wenn es für die Mutter und ihre Zukunftsplanung hinderlich ist.
Solange das Sorgerecht nicht auf die Mutter allein übergegangen ist oder der Vater der Ausreise der Kinder zugestimmt hat, wird die Einreise nach D nicht zugestimmt werden können, da es sich hierbei faktisch um Kindesentziehung handelt.
So, wie Abu erstaunlicherweise bereits schrieb, besteht die theoretische Möglichkeit der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch im Heimatland.
Daebi hat der leibliche Vater die Möglichkeit seine Kinder weiter zu sehen und an der Erziehung teilzuhaben, was letztlich auch im Einklang mit Art.6 GG aus dem
deutschen Grundgesetz steht. Insofern kann es nur darum gehen, den Vater zur Einwilligung zu bewegen oder die russische Gerichtsbarkeit zu bemühen.

DonCamillo
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Antwort #13 - 22.06.2006 um 08:55:37
 
Zitat:
§ 32 Absatz 4 AufenthG


Bedingt aber die Pflicht der ABH über die Einreiseerlaubnis für die Kinder nach Ermessen zu entscheiden.

Hierbei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der Kinder im Heimatstaat ebenso zu berücksichtigen, wie die Tatsache dass das russische Gericht die Sorgerechtsentzugsentscheidung ablehnt (was ggf. nachzuweisen wäre).

Gänzlich ausschließen wollen würde ich einen Nachzug der Kinder daher nicht, nur weil das alleinige Sorgerecht nicht vorliegt.

Allerdings besteht auf den Nachzug kein Anspruch weswegen das Visumverfahren einzuhalten ist Zwinkernd

Dass die sonstigen Nachzugsvoraussetzungen vorliegen müssen wie Sicherstellug des Lebensunterhaltes, ausreichender Wohnraum etc. ist ein Selbstgänger Zwinkernd

Grüße
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 22.06.2006 um 09:20:48
 
Ich finde es schwierig, von hier aus zu entscheiden, dass dieser Vater dort in Russland keinen Kontakt mit seinen Kindern mehr "verdient". Viele andere Beispiele waren hier bereits zu lesen, in denen der neue ausländische Partner einreisen "musste", weil man mit vorhandenen Kindern schließlich keinesfalls ins Ausland abwandern könne.

Wenn die Kinder nach Deutschland gehen und hier am besten auch noch adoptiert werden, sind sicher kaum noch Besuchskontakte möglich. Das geht weit über eine nicht vorhandene gemeinsame Sorge hinaus.

Grüße          Lisette
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #15 - 22.06.2006 um 12:22:03
 
Danke an alle …besonders „ronny“…..!!!!

Unser Ängste sind doch normal, die Kinder nicht nach Deutschland zu bekommen, …Was ist Ermessen…..????

Die wichtigste Aussage für uns, eventuell aus Erfahrungen oder ähnlicher Sachlage, ist doch Ja, Ihr habt gute Chancen nach §32(4) …und die Sachlage dafür ist gegeben…oder aus den und den Gründen….müsste man die Einreiserlaubnis der Kinder versagen.

Meine Freundin lebt mit ihren Kindern und ihren Eltern in einer kleinen Wohnung in Russland. Meine Freundin und ihre Eltern sind berufstätig und die Kinder gehen in den Kindergarten.

Ich habe ein Haus, ein geregeltes Einkommen.

Wir wollen einfach nur eine neue Familie gründen.

Es wäre doch ein Horror-Szenarium, wenn zwei kleine Kinder 2 und 4 Jahre, die ständig bei der Mutter aufgewachsen sind, allein in Russland zurück zu lassen, …..warum??? und bei wem???

Die russischen Gesetze sind so, beide bekommen das Sorgerecht nach der Scheidung, wenn sie „normal“ sind.
Und der EX ist ein ganz normaler Vater. Laut Aussagen des Rechtsanwalts meiner Freundin besteht keine Chance auf Klage zur Erlangung des alleinigen Sorgerechtes. Warum soll Sie diese Klage anstreben. Mit welcher Begründung soll sie das Sorgerecht fordern??

Das der Ex-mann alle Zustimmungen ablehnt, aus welchen Gründen auch immer ( Verletztheit nach der Scheidung, Angst die Kinder nicht mehr so oft zu sehen), wird in der Praxis auch oft vorkommen.
--------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------

Es geht auch nicht darum ob der Vater Kontakt verdient oder nicht. Ich selbst bin geschieden und meine Tochter lebt mit meiner EX in Süditalien und erlebe es selbst wie schwierig es ist.

Wir wollen Ihm die Kinder auch nicht vorenthalten. Ich weis nicht, aber ich denke, er könnte ganz normal mit Visum, wie ich halt ohne Visum nach Italien reise, nach Deutschland reisen und die Kinder besuchen!!


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Antwort #16 - 22.06.2006 um 12:33:31
 
peva45 schrieb am 22.06.2006 um 12:22:03:
Mit welcher Begründung soll sie das Sorgerecht fordern??

weil sie hier in deutschland für die kinder alleine keinerlei rechtsgeschäfte erledigen kann, wenn sie nicht das alleinige sorgerecht hat
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Antwort #17 - 22.06.2006 um 13:14:58
 
Ihre Antwort:

Mit welcher Begründung soll sie das Sorgerecht fordern??
weil sie hier in deutschland für die kinder alleine keinerlei rechtsgeschäfte erledigen kann, wenn sie nicht das alleinige sorgerecht hat


Erstmal Danke für Ihren Hinweis!!

Genau dieses haben wir meiner Freundins russischen Anwalt mitgeteilt, aber er sagt, diese sei kein Kriterium nach russischem Recht dem Mann das Sorgerecht abzuerkennen.....!

Ich bin neu hier im Forum und sehe, das Sie Mitarbeiter einer AHB sind.

Wie beurteilen Sie denn nach geschilderter Sachlage unsere Chancen.....was ist denn Ermessen...?

Danke !!! Tschüß
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Antwort #18 - 22.06.2006 um 14:09:39
 
peva45 schrieb am 22.06.2006 um 13:14:58:
Wie beurteilen Sie denn nach geschilderter Sachlage unsere Chancen.....was ist denn Ermessen...?


Hi,

bei der Ausübung des Ermessens werden Für- und Wider abgewogen.
In diesem Fall dürfte das Ermessen gegen Null laufen, da Ehe und Familie nach deutschen Recht grundrechtlich geschützt ist und bei Einreise der Mutter mit den
Kindern, dem Vater die Kinder faktisch entzogen werden. Schließlich hat er das
Sorgerecht ! Unter Beachtung unserer Gesetzeslage gibt es keine Wahl.

Einem leiblichen Vater den besonderen Aufwand zuzumuten, nach D per Visum einreisen zu lassen, damit er seine Kinder sehen kann, halte ich für sehr egoistisch. Es ist grundsätzlich auch auf das Wohl der Kinder abzustellen und diese haben ein Recht auf ihren Vater, auch wenn dieser sie kaum sieht.


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Antwort #19 - 22.06.2006 um 14:48:12
 
Damit aber, DC,  machst du die Mutter quasi zur Geisel. Es ist ja nicht berichtet, dass der Vater die Kinder nehmen würde, er benutzt sie, um weiterhin seiner Ex-Frau ihren Wohnort zu diktieren.
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Antwort #20 - 22.06.2006 um 14:57:39
 
Die Mutter lebt ja nach der Heirat bei mir in D. Das würde ja heißen, daß der Mutter die Kinder entzogen werden und den Kindern die Mutter  entzogen dessen Lebensmittelpunkt und Bezugsperson Sie war,wo sie gelebt haben.  Das kann ja wohl nicht im Sinne des Schutzes der Ehe und Famile sein. Verheirate bin ja dann Ich mit Ihr und zur Familie gehören ihre minderjähringen Kinder von 2 und 4 Jahren.  Zu schützen gilt es dann ja unsere Ehe und Familie und nicht eine ehemalige Familie, die nicht mehr existent ist.     Und wo sollen die Kinder bleiben???

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Antwort #21 - 22.06.2006 um 15:10:53
 
Zitat:
Hi,

bei der Ausübung des Ermessens werden Für- und Wider abgewogen.
In diesem Fall dürfte das Ermessen gegen Null laufen, da Ehe und Familie nach deutschen Recht grundrechtlich geschützt ist und bei Einreise der Mutter mit den
Kindern, dem Vater die Kinder faktisch entzogen werden. Schließlich hat er das
Sorgerecht ! Unter Beachtung unserer Gesetzeslage gibt es keine Wahl.

Einem leiblichen Vater den besonderen Aufwand zuzumuten, nach D per Visum einreisen zu lassen, damit er seine Kinder sehen kann, halte ich für sehr egoistisch. Es ist grundsätzlich auch auf das Wohl der Kinder abzustellen und diese haben ein Recht auf ihren Vater, auch wenn dieser sie kaum sieht.


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Hi,
das ist schon richtig, aber irgendwie werde ich dabei die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Rechte der Kinder nicht los. Was nütz ihnen ein imaginärer Vater, der sich nicht um sie kümmert im Verhältnis zu einem geordneten Zuhause und fürsorglichen Eltern.

Um aber mal tacheles zu reden, was sich hinter diesem russischen Kindschaftsrecht verbirgt: Es geht dabei nicht um das Wohl der Kinder!
Es geht darum, möglichst viel "Menschenmaterial" (man verzeihe mir bitte diesen Terminus, aber er ist angemessen), im Lande zu behalten!

Dazu muss man sich nur mal die Zustände in den dortigen Waisenhäusern ansehen, wo Kinder oft nicht mehr, als vor sich hin vegetieren, während engagierte ausländische Adoptiveltern abgewiesen werden. Das kann jeder bestätigen, der sich mal etwas mit den sozialen Verhältnissen in der sog. Russischen Föderation beschäftigt hat.

Gut. in dem Fall hier leben die Kinder nicht im Waisenhaus, aber bei den Großeltern, von denen hier niemand sagen kann, wie lange die das noch schaffen.

Ferner ist das Argument von Reni (eben) durchaus von Gewicht - oder zumindest von Belang.

Und last, but noch least: An jeder Ecke wird gejammert, dass es in Deutschland zu wenige Kinder bzw. junge Leute gibt, die für die Versorgung unserer Eltern Aufkommen können.
Also halte ich hier (im konkreten Fall) etwas mehr Unterstützung von Seiten des Deutschen Staates für geboten.

Grüße,
Zeppelin

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Antwort #22 - 22.06.2006 um 15:11:48
 
Auch wenn es Hart klingt, die Entscheidung der Mutter nach D zu ziehen ist freiwillig.

DC hat nur erklärt wie der Fall hier in D bewertet wird, nach geltendem Recht.
Zitat:
Unter Beachtung unserer Gesetzeslage gibt es keine Wahl.


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Antwort #23 - 22.06.2006 um 15:33:03
 
maki schrieb am 22.06.2006 um 15:11:48:
Auch wenn es Hart klingt, die Entscheidung der Mutter nach D zu ziehen ist freiwillig.

DC hat nur erklärt wie der Fall hier in D bewertet wird, nach geltendem Recht.



Wenn wir verheiratet sind, soll denn meine Frau in Russland bleiben???

Na Klar ist eine Heirat freiwillig!....Aber dann exiestiert in Deutschland eine neue Ehe und Familie, die gilt es zu schützen und zu unterstützen, nicht eine nicht mehr existente Ehe und Familie in Rußland.

In dem der Zuzug der Kinder abgeleht wird, welche Ehe und Familie soll denn da geschützt werden??....die Ehe existiert nicht mehr....eine Familie außer den Großeltern der Kinder gibt es nicht....sollen 2 und 4 jährige kinder zu über 60jährigen Großeltern abgeschoben werden....
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Antwort #24 - 22.06.2006 um 15:34:20
 
Bevor es wieder Streit gibt:

§ 32 Abs. 4 AufenthG ist eine Ermessensvorschrift nach welcher die zuständige Behörde zu entscheiden hat, keiner sonst hier.

Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind:

1. Minderjährigkeit

2. besondere Härte


zu 1 dürfte vorliegen

zu 2 mal ein sinngemäßes Zitat aus einem Kommentar:

Zitat:
Umstände des Einzelfalles müssen dazu führen, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zu einer besonderen Härte für das  Kind führt.


und weiter:

Zitat:
ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist.


ferner:

Zitat:
dass die Entscheidung der Eltern, nach Deutschland zu ziehen, grundsätzlich eine autonome Entscheidung darstellt. Das elterliche Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht verschafft als solches kein Nachzugsrecht.


Soweit mal die Zitate.

Liegen beide TB-Merkmale vor, dann erst wird die Ermessensentscheidung ermöglicht.

Beides, also sowohl die Feststellung der besonderen Härte als unbestimmtem Rechtsbegriff als auch die danach einzusetzende Ausübung des Ermessens sind gerichtlich nachprüfbar. Der unbestimmte Rechtsbegriff voll, das Ermessen nur hinsichtlich der Ermessensfehler .

Beide Feststellungen sind so stark einzelfallbezogen, dass es einfach nicht möglich ist, HIER im Board darüber zu entscheiden. Wäre auch überflüssig, weil die zust. ABH das machen muß Zwinkernd

Den Weg wie es gehen könnte haben wir aufgezeigt,  mehr ist nicht drin Zwinkernd

PUNKT  Lippen versiegelt
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Antwort #25 - 22.06.2006 um 17:20:19
 
Mal abgesehen davon, daß ich eher skeptisch bin, ob das mit dem § 32 Abs. 4 funktioniert, würde das ja immer noch nicht alle Probleme lösen, z. B:

1. Kann die Mutter mit den Kindern überhaupt ohne Kooperation des Vaters aus Rußland ausreisen?

Haben die Kinder einen Pass? Wenn nein, kann die Mutter ohne Zutun des Vaters einen Pass beantragen. In D geht das z. B. nicht so einfach...
Brauchen die Kinder für die Ausreise eine separate Erlaubnis des Vaters? In manchen Ländern ist das der Fall...

2. Handelt es sich bei einer Ausreise der Mutter mit den Kindern gegen den Willen des Vaters um eine Kinderentziehung?

Welche Folgen hätte das in Rußland? Könnte die Mutter bzw. die Kinder jemals wieder nach Rußlabnd einreisen?
Wie würden die deutschen Behörden hier reagieren? Würden die deutschen Behörden evtl. eine Rückführung anordnen.

Ich denke, ohne Sorgerecht bzw. zumindest Zustimmung des Vaters wird das alles nicht funktionieren...

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Antwort #26 - 22.06.2006 um 17:44:07
 
Abu schrieb am 22.06.2006 um 17:20:19:
Mal abgesehen davon, daß ich eher skeptisch bin, ob das mit dem § 32 Abs. 4 funktioniert, würde das ja immer noch nicht alle Probleme lösen, z. B:

1. Kann die Mutter mit den Kindern überhaupt ohne Kooperation des Vaters aus Rußland ausreisen?


Sie kann.

Zitat:
Haben die Kinder einen Pass? Wenn nein, kann die Mutter ohne Zutun des Vaters einen Pass beantragen. In D geht das z. B. nicht so einfach...


Sie kann.

Zitat:
Brauchen die Kinder für die Ausreise eine separate Erlaubnis des Vaters? In manchen Ländern ist das der Fall...


Nicht in Russland. Was der Vater machen kann - einen Antrag auf Ausreisesperre fuer die Kinder stellen. Dann entscheidet Gericht...

Zitat:
2. Handelt es sich bei einer Ausreise der Mutter mit den Kindern gegen den Willen des Vaters um eine Kinderentziehung?

Welche Folgen hätte das in Rußland? Könnte die Mutter bzw. die Kinder jemals wieder nach Rußlabnd einreisen?
Wie würden die deutschen Behörden hier reagieren? Würden die deutschen Behörden evtl. eine Rückführung anordnen.


Weiss nicht genau... Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass die Frau alleiniges Recht auf die Aufenthaltsbestimmung ihrer Kinder inne hat. In Russland ist es nach der Scheidung durchaus ueblich...  Smiley

Zitat:
Ich denke, ohne Sorgerecht bzw. zumindest Zustimmung des Vaters wird das alles nicht funktionieren...


Bestimmt. Weil die deutsche Behoerden ohne Zustimmung des Vaters keinen Aufenthaltstitel erteilen... Smiley
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Antwort #27 - 22.06.2006 um 18:11:30
 
Zeppelin schrieb am 22.06.2006 um 15:10:53:
Hi,
das ist schon richtig, aber irgendwie werde ich dabei die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Rechte der Kinder nicht los. Was nütz ihnen ein imaginärer Vater, der sich nicht um sie kümmert im Verhältnis zu einem geordneten Zuhause und fürsorglichen Eltern.

Um aber mal tacheles zu reden, was sich hinter diesem russischen Kindschaftsrecht verbirgt: Es geht dabei nicht um das Wohl der Kinder!
Es geht darum, möglichst viel "Menschenmaterial" (man verzeihe mir bitte diesen Terminus, aber er ist angemessen), im Lande zu behalten!

Dazu muss man sich nur mal die Zustände in den dortigen Waisenhäusern ansehen, wo Kinder oft nicht mehr, als vor sich hin vegetieren, während engagierte ausländische Adoptiveltern abgewiesen werden. Das kann jeder bestätigen, der sich mal etwas mit den sozialen Verhältnissen in der sog. Russischen Föderation beschäftigt hat.

Gut. in dem Fall hier leben die Kinder nicht im Waisenhaus, aber bei den Großeltern, von denen hier niemand sagen kann, wie lange die das noch schaffen.

Ferner ist das Argument von Reni (eben) durchaus von Gewicht - oder zumindest von Belang.

Und last, but noch least: An jeder Ecke wird gejammert, dass es in Deutschland zu wenige Kinder bzw. junge Leute gibt, die für die Versorgung unserer Eltern Aufkommen können.
Also halte ich hier (im konkreten Fall) etwas mehr Unterstützung von Seiten des Deutschen Staates für geboten.

Grüße,
Zeppelin



Ich wuerde sagen, deine Vorstellungen stammen aus der Zeit des Kalten Krieges... Das russische Familienrecht ist viel flexibler als das deutsche... Ein deutsche Vater hat mehr Moeglichkeiten, die Ausreise seines Kindes zu verhindern... Smiley

Das Problem ist, dass der Begriff "Elterliche Sorge" nicht dem deutschen entspricht... Und der Entzug der russischen "elterlichen Sorge" bedeutet auch, dass der Vater kein Umgangsrecht mehr hat.

Ich bitte den Moderatoren, die Ausdrucke wie "die sog. Russische Föderation" zu merken...  Zwinkernd
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Antwort #28 - 22.06.2006 um 18:24:26
 
chap schrieb am 22.06.2006 um 18:11:30:
Ich bitte den Moderatoren, die Ausdrucke wie "die sog. Russische Föderation" zu merken...  Zwinkernd


Dieser Bitte schließe ich mich gern an!
Hier wird schließlich stets (zumindest sehr häfig) die "Russische Föderation" mit "Russland" geichgesetzt bzw, verwechselt und ob von einer Föderation die Rede sein kann, ist bei einem weitestgehend zentralsieretn Staat höchst fraglich - bzw. "Etikettenschwindel".

Es hat aber keinen Sinn mit Russen über Föderation, Menschenrechte  und Demokratie zu diskutieren.
Also lassen wir das besser.

Zeppelin
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Antwort #29 - 22.06.2006 um 20:29:34
 
peva45 schrieb am 22.06.2006 um 15:33:03:

Wenn wir verheiratet sind, soll denn meine Frau in Russland bleiben???


Ihr habt geheiratet. Deine Ehefrau hat ein Recht auf Einreise, nicht aber die Kinder, die nicht Deine leiblichen Kinder sind, denn dann wären sie auch deutsch.

Zitat:
Na Klar ist eine Heirat freiwillig!....Aber dann exiestiert in Deutschland eine neue Ehe und Familie, die gilt es zu schützen und zu unterstützen, nicht eine nicht mehr existente Ehe und Familie in Rußland.???


Eine in D existierende Ehe wird natürlich durch das GG geschützt. Ehen in Russland haben in D niemanden zu interessieren. Die Ehe in D fängt erst mit der
Einreise in den Geltungsbereich unseres Rechtssystems an, d.h. mit Einreise Deiner Frau nach D. Dieses will Deine Frau allerdings nur mit ihren Kindern, die im eben nicht Deine sind und genau das beeinhaltet keinn Rechtsanspruch für die Kinder.


Zitat:
In dem der Zuzug der Kinder abgeleht wird, welche Ehe und Familie soll denn da geschützt werden??....die Ehe existiert nicht mehr....eine Familie außer den Großeltern der Kinder gibt es nicht....sollen 2 und 4 jährige kinder zu über 60jährigen Großeltern abgeschoben werden....


Der Schutz der Ehe ist nie gefährdet gewesen. Es ist eine Entscheidung Deiner Frau oder der russischen Gerichtsbarkeit notwendig um diesen Schutz in Anspruch nehmen zu können, wenn eine Ausreise ohne die Kinder nicht in Frage kommt. Im übrigen sind die Kinder aus erster Ehe ebenfalls schutzbedürftig und da hat nun einmal der leibliche Vater die bevorrechtigte Stellung.

DonCamillo

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Antwort #30 - 22.06.2006 um 22:20:30
 
chap schrieb am 22.06.2006 um 18:11:30:
Ich wuerde sagen, deine Vorstellungen stammen aus der Zeit des Kalten Krieges... 


PS:
Wenn der Kalte Krieg ein Zustand  der Gegenwart ist, mag das zutreffen. Laut lachend / Schockiert/Erstaunt
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Antwort #31 - 23.06.2006 um 11:55:07
 
Zeppelin schrieb am 22.06.2006 um 18:24:26:
Es hat aber keinen Sinn mit Russen über Föderation, Menschenrechte  und Demokratie zu diskutieren.
Also lassen wir das besser.

Zeppelin


Habe nicht gewusst, dass Auslaenderhass ein unbedingte Attribut eines "echten" Demokraten ist... Kannst Du darueber mit einem Juden diskutieren? Smiley
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Antwort #32 - 23.06.2006 um 12:22:23
 
Zitat:
Habe nicht gewusst, dass Auslaenderhass ein unbedingte Attribut eines "echten" Demokraten ist... Kannst Du darueber mit einem Juden diskutieren?

Jungs, bei aller Liebe aber jetzt gehts in den Off-Topic-Bereich über Zwinkernd

Macht DAS bitte im User-Forum aus Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #33 - 23.06.2006 um 13:53:33
 
chap schrieb am 23.06.2006 um 11:55:07:
Habe nicht gewusst, dass Auslaenderhass ein unbedingte Attribut eines "echten" Demokraten ist... Kannst Du darueber mit einem Juden diskutieren? Smiley


Letzteres zuerst: Ja, das kann ich! Aber was hat Religionszugehörigkeit mit Staatsangehörigkeit zu tun???
Rückfrage also: Kannst Du ein einziges mal auf empirische Tatsachen eingehen oder nur rhetorisch herumpoltern?

Zur Bemerkung davor: Meines Wissens wurde der derzeitige Russiche Präsident vom ehemaligen Deutschen Bundeskanzler mit dem Attribut "waschechter Demokrat" ausgezeichnet. Und was macht "der Gerd" heute?  Smiley

Wenn Du also auf keines der vorgebrachen Argumente eingehen willst, dann verschone mich bitte mit weiteren unqualifizieren Provokationsversuchen. Ärgerlich

@ Ronny: Simmt. Sowas gehört wirklich nicht hier her.
Verschieb den Thread oder lösch was nicht zum angesprochenen Thema gehört.

Gruß, Zeppelin
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Antwort #34 - 23.06.2006 um 16:17:52
 
Zeppelin schrieb am 23.06.2006 um 13:53:33:
Letzteres zuerst: Ja, das kann ich! Aber was hat Religionszugehörigkeit mit Staatsangehörigkeit zu tun???


Die Vorstellungen eines Menschen haben mehr mit seiner Religionszugehörigkeit als mit Staatsangehörigkeit zu tun. Entschuldige, ich dachte, dass du mit "Russe" die Volkszugehörigkeit meinst... Zwinkernd

Zitat:
Rückfrage also: Kannst Du ein einziges mal auf empirische Tatsachen eingehen oder nur rhetorisch herumpoltern?


Das kann ich natürlich (obwohl keine Lust habe), aber was für einen Sinn es hat, wenn Du nicht genau weiss, ob ich ein deutsche Staatsangehöriger bin.  :rofl2

Zitat:
@ Ronny: Simmt. Sowas gehört wirklich nicht hier her.
Verschieb den Thread oder lösch was nicht zum angesprochenen Thema gehört.


Dem stimme ich vollstaendig zu...
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Antwort #35 - 24.06.2006 um 05:49:20
 
Zitat:
Brauchen die Kinder für die Ausreise eine separate Erlaubnis des Vaters? In manchen Ländern ist das der Fall...

Nicht in Russland. Was der Vater machen kann - einen Antrag auf Ausreisesperre fuer die Kinder stellen. Dann entscheidet Gericht...


Stimmt nicht ganz. Es hängt von der Ausreisezweck ab. Für eine Touristen- bzw. Besuchsreise braucht man die Zustimmung nicht, anders bei der Verlägung des ständigen Wohnsitzes in Ausland. Siehe nächste Punkt.

Zitat:
2. Handelt es sich bei einer Ausreise der Mutter mit den Kindern gegen den Willen des Vaters um eine Kinderentziehung?

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Weiss nicht genau... Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass die Frau alleiniges Recht auf die Aufenthaltsbestimmung ihrer Kinder inne hat. In Russland ist es nach der Scheidung durchaus ueblich...

Die Frau hat alleiniges Recht auf die Aufenthaltsbestimmung ihrer Kinder inne nur auf der Territorium der RF. Wird der Wohnsitz daurnhaft ins Ausland verlegt, so bedarf es die Zustimmung des Vaters. Sogar wenn der Vater kein Sorgerecht hat, vorbestraft ist etc. bedarf es seine Zustimmung. Einzige Möglichkeit es umzugehen ist, wenn dem Vater nicht nur Sorgerecht sondern auch Elternrechte aberkannt wurden. Aberkennung der Elternrechte bedeutet, dass kein rechtiche Verhältniss zwischen dem Kind und dem Vater mehr besteht. Das könnte z.B. passieren, wenn der Vater wegen der sexuelle Missbrauch des Kindes verurteilt wird.
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Antwort #36 - 24.06.2006 um 09:27:23
 
Bei uns war es so das der Vater auch keine zustimmung geben wollte.
Ich deutsch, Frau ukrainisch, Sohn ukr. 12J.

Uns haben die Eltern und Verwanten meiner Frau geholfen sie sind zum Bürgermeister der Stadt gegangen und haben dort das anliegen vorgetragen...

2 Tage später hat der EX-Man dann beim Notar unterschrieben.

Wenn es um Kinder und Familie geht, und um das Glück einer Mutter mit ihren Kindern, verstehen die da drüben keinen Spass! und Hilfe bekommt man eigendlich an jeder Ecke.

Einfach den EX- unter druck setzen mit den Behörden und Verwanten. das geht meistens gut

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Antwort #37 - 24.06.2006 um 10:13:09
 
Hoi,
es dürfte alles gesagt sein und zur Vermeidung
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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