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Heirat einer Russischen Frau mit Kindern-Sorgerech (Gelesen: 10.652 mal)
peva45
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #15 - 22.06.2006 um 12:22:03
 
Danke an alle …besonders „ronny“…..!!!!

Unser Ängste sind doch normal, die Kinder nicht nach Deutschland zu bekommen, …Was ist Ermessen…..????

Die wichtigste Aussage für uns, eventuell aus Erfahrungen oder ähnlicher Sachlage, ist doch Ja, Ihr habt gute Chancen nach §32(4) …und die Sachlage dafür ist gegeben…oder aus den und den Gründen….müsste man die Einreiserlaubnis der Kinder versagen.

Meine Freundin lebt mit ihren Kindern und ihren Eltern in einer kleinen Wohnung in Russland. Meine Freundin und ihre Eltern sind berufstätig und die Kinder gehen in den Kindergarten.

Ich habe ein Haus, ein geregeltes Einkommen.

Wir wollen einfach nur eine neue Familie gründen.

Es wäre doch ein Horror-Szenarium, wenn zwei kleine Kinder 2 und 4 Jahre, die ständig bei der Mutter aufgewachsen sind, allein in Russland zurück zu lassen, …..warum??? und bei wem???

Die russischen Gesetze sind so, beide bekommen das Sorgerecht nach der Scheidung, wenn sie „normal“ sind.
Und der EX ist ein ganz normaler Vater. Laut Aussagen des Rechtsanwalts meiner Freundin besteht keine Chance auf Klage zur Erlangung des alleinigen Sorgerechtes. Warum soll Sie diese Klage anstreben. Mit welcher Begründung soll sie das Sorgerecht fordern??

Das der Ex-mann alle Zustimmungen ablehnt, aus welchen Gründen auch immer ( Verletztheit nach der Scheidung, Angst die Kinder nicht mehr so oft zu sehen), wird in der Praxis auch oft vorkommen.
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-------------------------------

Es geht auch nicht darum ob der Vater Kontakt verdient oder nicht. Ich selbst bin geschieden und meine Tochter lebt mit meiner EX in Süditalien und erlebe es selbst wie schwierig es ist.

Wir wollen Ihm die Kinder auch nicht vorenthalten. Ich weis nicht, aber ich denke, er könnte ganz normal mit Visum, wie ich halt ohne Visum nach Italien reise, nach Deutschland reisen und die Kinder besuchen!!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #16 - 22.06.2006 um 12:33:31
 
peva45 schrieb am 22.06.2006 um 12:22:03:
Mit welcher Begründung soll sie das Sorgerecht fordern??

weil sie hier in deutschland für die kinder alleine keinerlei rechtsgeschäfte erledigen kann, wenn sie nicht das alleinige sorgerecht hat
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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peva45
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #17 - 22.06.2006 um 13:14:58
 
Ihre Antwort:

Mit welcher Begründung soll sie das Sorgerecht fordern??
weil sie hier in deutschland für die kinder alleine keinerlei rechtsgeschäfte erledigen kann, wenn sie nicht das alleinige sorgerecht hat


Erstmal Danke für Ihren Hinweis!!

Genau dieses haben wir meiner Freundins russischen Anwalt mitgeteilt, aber er sagt, diese sei kein Kriterium nach russischem Recht dem Mann das Sorgerecht abzuerkennen.....!

Ich bin neu hier im Forum und sehe, das Sie Mitarbeiter einer AHB sind.

Wie beurteilen Sie denn nach geschilderter Sachlage unsere Chancen.....was ist denn Ermessen...?

Danke !!! Tschüß
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 22.06.2006 um 14:09:39
 
peva45 schrieb am 22.06.2006 um 13:14:58:
Wie beurteilen Sie denn nach geschilderter Sachlage unsere Chancen.....was ist denn Ermessen...?


Hi,

bei der Ausübung des Ermessens werden Für- und Wider abgewogen.
In diesem Fall dürfte das Ermessen gegen Null laufen, da Ehe und Familie nach deutschen Recht grundrechtlich geschützt ist und bei Einreise der Mutter mit den
Kindern, dem Vater die Kinder faktisch entzogen werden. Schließlich hat er das
Sorgerecht ! Unter Beachtung unserer Gesetzeslage gibt es keine Wahl.

Einem leiblichen Vater den besonderen Aufwand zuzumuten, nach D per Visum einreisen zu lassen, damit er seine Kinder sehen kann, halte ich für sehr egoistisch. Es ist grundsätzlich auch auf das Wohl der Kinder abzustellen und diese haben ein Recht auf ihren Vater, auch wenn dieser sie kaum sieht.


DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #19 - 22.06.2006 um 14:48:12
 
Damit aber, DC,  machst du die Mutter quasi zur Geisel. Es ist ja nicht berichtet, dass der Vater die Kinder nehmen würde, er benutzt sie, um weiterhin seiner Ex-Frau ihren Wohnort zu diktieren.
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peva45
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #20 - 22.06.2006 um 14:57:39
 
Die Mutter lebt ja nach der Heirat bei mir in D. Das würde ja heißen, daß der Mutter die Kinder entzogen werden und den Kindern die Mutter  entzogen dessen Lebensmittelpunkt und Bezugsperson Sie war,wo sie gelebt haben.  Das kann ja wohl nicht im Sinne des Schutzes der Ehe und Famile sein. Verheirate bin ja dann Ich mit Ihr und zur Familie gehören ihre minderjähringen Kinder von 2 und 4 Jahren.  Zu schützen gilt es dann ja unsere Ehe und Familie und nicht eine ehemalige Familie, die nicht mehr existent ist.     Und wo sollen die Kinder bleiben???

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Zeppelin
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Antwort #21 - 22.06.2006 um 15:10:53
 
Zitat:
Hi,

bei der Ausübung des Ermessens werden Für- und Wider abgewogen.
In diesem Fall dürfte das Ermessen gegen Null laufen, da Ehe und Familie nach deutschen Recht grundrechtlich geschützt ist und bei Einreise der Mutter mit den
Kindern, dem Vater die Kinder faktisch entzogen werden. Schließlich hat er das
Sorgerecht ! Unter Beachtung unserer Gesetzeslage gibt es keine Wahl.

Einem leiblichen Vater den besonderen Aufwand zuzumuten, nach D per Visum einreisen zu lassen, damit er seine Kinder sehen kann, halte ich für sehr egoistisch. Es ist grundsätzlich auch auf das Wohl der Kinder abzustellen und diese haben ein Recht auf ihren Vater, auch wenn dieser sie kaum sieht.


DonCamillo


Hi,
das ist schon richtig, aber irgendwie werde ich dabei die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Rechte der Kinder nicht los. Was nütz ihnen ein imaginärer Vater, der sich nicht um sie kümmert im Verhältnis zu einem geordneten Zuhause und fürsorglichen Eltern.

Um aber mal tacheles zu reden, was sich hinter diesem russischen Kindschaftsrecht verbirgt: Es geht dabei nicht um das Wohl der Kinder!
Es geht darum, möglichst viel "Menschenmaterial" (man verzeihe mir bitte diesen Terminus, aber er ist angemessen), im Lande zu behalten!

Dazu muss man sich nur mal die Zustände in den dortigen Waisenhäusern ansehen, wo Kinder oft nicht mehr, als vor sich hin vegetieren, während engagierte ausländische Adoptiveltern abgewiesen werden. Das kann jeder bestätigen, der sich mal etwas mit den sozialen Verhältnissen in der sog. Russischen Föderation beschäftigt hat.

Gut. in dem Fall hier leben die Kinder nicht im Waisenhaus, aber bei den Großeltern, von denen hier niemand sagen kann, wie lange die das noch schaffen.

Ferner ist das Argument von Reni (eben) durchaus von Gewicht - oder zumindest von Belang.

Und last, but noch least: An jeder Ecke wird gejammert, dass es in Deutschland zu wenige Kinder bzw. junge Leute gibt, die für die Versorgung unserer Eltern Aufkommen können.
Also halte ich hier (im konkreten Fall) etwas mehr Unterstützung von Seiten des Deutschen Staates für geboten.

Grüße,
Zeppelin

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maki
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Antwort #22 - 22.06.2006 um 15:11:48
 
Auch wenn es Hart klingt, die Entscheidung der Mutter nach D zu ziehen ist freiwillig.

DC hat nur erklärt wie der Fall hier in D bewertet wird, nach geltendem Recht.
Zitat:
Unter Beachtung unserer Gesetzeslage gibt es keine Wahl.


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peva45
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #23 - 22.06.2006 um 15:33:03
 
maki schrieb am 22.06.2006 um 15:11:48:
Auch wenn es Hart klingt, die Entscheidung der Mutter nach D zu ziehen ist freiwillig.

DC hat nur erklärt wie der Fall hier in D bewertet wird, nach geltendem Recht.



Wenn wir verheiratet sind, soll denn meine Frau in Russland bleiben???

Na Klar ist eine Heirat freiwillig!....Aber dann exiestiert in Deutschland eine neue Ehe und Familie, die gilt es zu schützen und zu unterstützen, nicht eine nicht mehr existente Ehe und Familie in Rußland.

In dem der Zuzug der Kinder abgeleht wird, welche Ehe und Familie soll denn da geschützt werden??....die Ehe existiert nicht mehr....eine Familie außer den Großeltern der Kinder gibt es nicht....sollen 2 und 4 jährige kinder zu über 60jährigen Großeltern abgeschoben werden....
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Antwort #24 - 22.06.2006 um 15:34:20
 
Bevor es wieder Streit gibt:

§ 32 Abs. 4 AufenthG ist eine Ermessensvorschrift nach welcher die zuständige Behörde zu entscheiden hat, keiner sonst hier.

Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind:

1. Minderjährigkeit

2. besondere Härte


zu 1 dürfte vorliegen

zu 2 mal ein sinngemäßes Zitat aus einem Kommentar:

Zitat:
Umstände des Einzelfalles müssen dazu führen, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zu einer besonderen Härte für das  Kind führt.


und weiter:

Zitat:
ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist.


ferner:

Zitat:
dass die Entscheidung der Eltern, nach Deutschland zu ziehen, grundsätzlich eine autonome Entscheidung darstellt. Das elterliche Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht verschafft als solches kein Nachzugsrecht.


Soweit mal die Zitate.

Liegen beide TB-Merkmale vor, dann erst wird die Ermessensentscheidung ermöglicht.

Beides, also sowohl die Feststellung der besonderen Härte als unbestimmtem Rechtsbegriff als auch die danach einzusetzende Ausübung des Ermessens sind gerichtlich nachprüfbar. Der unbestimmte Rechtsbegriff voll, das Ermessen nur hinsichtlich der Ermessensfehler .

Beide Feststellungen sind so stark einzelfallbezogen, dass es einfach nicht möglich ist, HIER im Board darüber zu entscheiden. Wäre auch überflüssig, weil die zust. ABH das machen muß Zwinkernd

Den Weg wie es gehen könnte haben wir aufgezeigt,  mehr ist nicht drin Zwinkernd

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Antwort #25 - 22.06.2006 um 17:20:19
 
Mal abgesehen davon, daß ich eher skeptisch bin, ob das mit dem § 32 Abs. 4 funktioniert, würde das ja immer noch nicht alle Probleme lösen, z. B:

1. Kann die Mutter mit den Kindern überhaupt ohne Kooperation des Vaters aus Rußland ausreisen?

Haben die Kinder einen Pass? Wenn nein, kann die Mutter ohne Zutun des Vaters einen Pass beantragen. In D geht das z. B. nicht so einfach...
Brauchen die Kinder für die Ausreise eine separate Erlaubnis des Vaters? In manchen Ländern ist das der Fall...

2. Handelt es sich bei einer Ausreise der Mutter mit den Kindern gegen den Willen des Vaters um eine Kinderentziehung?

Welche Folgen hätte das in Rußland? Könnte die Mutter bzw. die Kinder jemals wieder nach Rußlabnd einreisen?
Wie würden die deutschen Behörden hier reagieren? Würden die deutschen Behörden evtl. eine Rückführung anordnen.

Ich denke, ohne Sorgerecht bzw. zumindest Zustimmung des Vaters wird das alles nicht funktionieren...

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 22.06.2006 um 17:44:07
 
Abu schrieb am 22.06.2006 um 17:20:19:
Mal abgesehen davon, daß ich eher skeptisch bin, ob das mit dem § 32 Abs. 4 funktioniert, würde das ja immer noch nicht alle Probleme lösen, z. B:

1. Kann die Mutter mit den Kindern überhaupt ohne Kooperation des Vaters aus Rußland ausreisen?


Sie kann.

Zitat:
Haben die Kinder einen Pass? Wenn nein, kann die Mutter ohne Zutun des Vaters einen Pass beantragen. In D geht das z. B. nicht so einfach...


Sie kann.

Zitat:
Brauchen die Kinder für die Ausreise eine separate Erlaubnis des Vaters? In manchen Ländern ist das der Fall...


Nicht in Russland. Was der Vater machen kann - einen Antrag auf Ausreisesperre fuer die Kinder stellen. Dann entscheidet Gericht...

Zitat:
2. Handelt es sich bei einer Ausreise der Mutter mit den Kindern gegen den Willen des Vaters um eine Kinderentziehung?

Welche Folgen hätte das in Rußland? Könnte die Mutter bzw. die Kinder jemals wieder nach Rußlabnd einreisen?
Wie würden die deutschen Behörden hier reagieren? Würden die deutschen Behörden evtl. eine Rückführung anordnen.


Weiss nicht genau... Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass die Frau alleiniges Recht auf die Aufenthaltsbestimmung ihrer Kinder inne hat. In Russland ist es nach der Scheidung durchaus ueblich...  Smiley

Zitat:
Ich denke, ohne Sorgerecht bzw. zumindest Zustimmung des Vaters wird das alles nicht funktionieren...


Bestimmt. Weil die deutsche Behoerden ohne Zustimmung des Vaters keinen Aufenthaltstitel erteilen... Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 22.06.2006 um 18:11:30
 
Zeppelin schrieb am 22.06.2006 um 15:10:53:
Hi,
das ist schon richtig, aber irgendwie werde ich dabei die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Rechte der Kinder nicht los. Was nütz ihnen ein imaginärer Vater, der sich nicht um sie kümmert im Verhältnis zu einem geordneten Zuhause und fürsorglichen Eltern.

Um aber mal tacheles zu reden, was sich hinter diesem russischen Kindschaftsrecht verbirgt: Es geht dabei nicht um das Wohl der Kinder!
Es geht darum, möglichst viel "Menschenmaterial" (man verzeihe mir bitte diesen Terminus, aber er ist angemessen), im Lande zu behalten!

Dazu muss man sich nur mal die Zustände in den dortigen Waisenhäusern ansehen, wo Kinder oft nicht mehr, als vor sich hin vegetieren, während engagierte ausländische Adoptiveltern abgewiesen werden. Das kann jeder bestätigen, der sich mal etwas mit den sozialen Verhältnissen in der sog. Russischen Föderation beschäftigt hat.

Gut. in dem Fall hier leben die Kinder nicht im Waisenhaus, aber bei den Großeltern, von denen hier niemand sagen kann, wie lange die das noch schaffen.

Ferner ist das Argument von Reni (eben) durchaus von Gewicht - oder zumindest von Belang.

Und last, but noch least: An jeder Ecke wird gejammert, dass es in Deutschland zu wenige Kinder bzw. junge Leute gibt, die für die Versorgung unserer Eltern Aufkommen können.
Also halte ich hier (im konkreten Fall) etwas mehr Unterstützung von Seiten des Deutschen Staates für geboten.

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Ich wuerde sagen, deine Vorstellungen stammen aus der Zeit des Kalten Krieges... Das russische Familienrecht ist viel flexibler als das deutsche... Ein deutsche Vater hat mehr Moeglichkeiten, die Ausreise seines Kindes zu verhindern... Smiley

Das Problem ist, dass der Begriff "Elterliche Sorge" nicht dem deutschen entspricht... Und der Entzug der russischen "elterlichen Sorge" bedeutet auch, dass der Vater kein Umgangsrecht mehr hat.

Ich bitte den Moderatoren, die Ausdrucke wie "die sog. Russische Föderation" zu merken...  Zwinkernd
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Antwort #28 - 22.06.2006 um 18:24:26
 
chap schrieb am 22.06.2006 um 18:11:30:
Ich bitte den Moderatoren, die Ausdrucke wie "die sog. Russische Föderation" zu merken...  Zwinkernd


Dieser Bitte schließe ich mich gern an!
Hier wird schließlich stets (zumindest sehr häfig) die "Russische Föderation" mit "Russland" geichgesetzt bzw, verwechselt und ob von einer Föderation die Rede sein kann, ist bei einem weitestgehend zentralsieretn Staat höchst fraglich - bzw. "Etikettenschwindel".

Es hat aber keinen Sinn mit Russen über Föderation, Menschenrechte  und Demokratie zu diskutieren.
Also lassen wir das besser.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #29 - 22.06.2006 um 20:29:34
 
peva45 schrieb am 22.06.2006 um 15:33:03:

Wenn wir verheiratet sind, soll denn meine Frau in Russland bleiben???


Ihr habt geheiratet. Deine Ehefrau hat ein Recht auf Einreise, nicht aber die Kinder, die nicht Deine leiblichen Kinder sind, denn dann wären sie auch deutsch.

Zitat:
Na Klar ist eine Heirat freiwillig!....Aber dann exiestiert in Deutschland eine neue Ehe und Familie, die gilt es zu schützen und zu unterstützen, nicht eine nicht mehr existente Ehe und Familie in Rußland.???


Eine in D existierende Ehe wird natürlich durch das GG geschützt. Ehen in Russland haben in D niemanden zu interessieren. Die Ehe in D fängt erst mit der
Einreise in den Geltungsbereich unseres Rechtssystems an, d.h. mit Einreise Deiner Frau nach D. Dieses will Deine Frau allerdings nur mit ihren Kindern, die im eben nicht Deine sind und genau das beeinhaltet keinn Rechtsanspruch für die Kinder.


Zitat:
In dem der Zuzug der Kinder abgeleht wird, welche Ehe und Familie soll denn da geschützt werden??....die Ehe existiert nicht mehr....eine Familie außer den Großeltern der Kinder gibt es nicht....sollen 2 und 4 jährige kinder zu über 60jährigen Großeltern abgeschoben werden....


Der Schutz der Ehe ist nie gefährdet gewesen. Es ist eine Entscheidung Deiner Frau oder der russischen Gerichtsbarkeit notwendig um diesen Schutz in Anspruch nehmen zu können, wenn eine Ausreise ohne die Kinder nicht in Frage kommt. Im übrigen sind die Kinder aus erster Ehe ebenfalls schutzbedürftig und da hat nun einmal der leibliche Vater die bevorrechtigte Stellung.

DonCamillo

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