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Visum für Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 3.357 mal)
luthien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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19.06.2006 um 22:00:55
 
Hallo,

ich bin Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland, mein Verlobter ist Inder mit momentanem Wohnsitz in der Schweiz und einer Kurzaufenthaltserlaubnis L, die bis April 2007 gültig ist. Wir haben vor 3 Monaten ein Kind bekommen.

Nun wollen wir die Vaterschaftsanerkennung machen lassen. Wir konnten sie damals nach der Geburt beim Standesamt nicht machen, weil mein Freund keine Geburtsurkunde besitzt und sicherlich die nächsten 6 Monate auch keine besitzen wird, aber das ist eine andere Geschichte...

Jedenfalls habe ich gehört, dass man beim Jugendamt eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgeberechtigung machen lassen kann (ohne Geburtsurkunde meines Verlobten, es reicht der Reisepass und meine Zustimmung).

Mein Freund besitzt kein Schengenvisum, muss also für die Vaterschaftsanerkennung extra ein Visum beantragen. Der Botschafter hat mir gesagt, dass mein Freund nur mit Verpflichtungserklärung von Ausländerbehörde, Krankenversicherung und Arbeitsbescheinigung ein Visum extra für diesen Zweck bekommt. Jetzt hat mein Verlobter aber vor 2 Wochen seinen Job verloren. Er hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten und da er schon länger als ein Jahr in der Schweiz gearbeitet hat, bekommt er bis April 2007 auch Arbeitslosengeld.
Kann er das Visum trotzdem bekommen?
Wieso spielt es überhaupt eine Rolle, ob er Arbeit hat und welche Aufnethaltsbewilligung er hat?
Natürlich wollen wir nach der Anerkennungssache zusammen in Deutschland leben und er in Deutschland auch arbeiten. Ist doch klar. Kann ihm das Visum trotzdem versagt werden? Wenn ja, wieso? Hier geht es doch um das Recht auf Familie, oder?

Danke für Hilfe

Luthien



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Saxonicus
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Antwort #1 - 20.06.2006 um 00:36:20
 
Von Familie kann man aber erst sprechen, wenn Ihr verheiratet seid.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 20.06.2006 um 07:29:56
 
Saxonicus schrieb am 20.06.2006 um 00:36:20:
Von Familie kann man aber erst sprechen, wenn Ihr verheiratet seid.

Hoi,
bzw. wenn die Vaterschaft anerkannt ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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luthien
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Antwort #3 - 20.06.2006 um 07:57:14
 
Hi,

das heisst dann also, dass wir die Vaterschaftsanerkennung vielleicht erst in so einem Jahr machen können, oder was? Und bis dahin is das in Ordnung, dass mein Kind vaterlos aufwächst?

Der Botschafter meinte wir sollten die Anerkennung doch in der Schweiz machen. Aber da braucht er eine Geburtsurkunde. Das Problem ist, das die von der Schweizer Botschaft in Delhi beglaubigt werden muss. Und leider gehört Indien zu den Ländern, wo die Botschaft erstmal einen Anwalt losschickt, der in einem mehrmonatigen Verfahren prüft, ob die Geburtsurkunde echt ist, das ganz kostet dann auch noch um die 500 €. Was eine Frechheit ist, das Ding ist vom Aussenministerium abgestempelt.

Aber zurück zum Problem: Das heisst dann also, mein Kind darf keinen Vater bekommen, weil der arbeitslos ist, bzw. keine Geburtsurkunde vorweisen kann (mit der könnte man die Anerkennung auch in der Schweiz machen lassen)???

Aha, sollte ich einen Anwalt einschalten?

Grüße

Luthien
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #4 - 20.06.2006 um 08:09:57
 
luthien schrieb am 20.06.2006 um 07:57:14:
das heisst dann also, dass wir die Vaterschaftsanerkennung vielleicht erst in so einem Jahr machen können, oder was? Und bis dahin is das in Ordnung, dass mein Kind vaterlos aufwächst?



Falls die Vaterschaft nicht anerkannt werden kann, wäre evtl. eine Möglichkeit diese im Klageweg gerichtlich feststellen zu lassen (§ 1600 d BGB). Du könntest dafür ggf. auch einfach von ihm einen Vaterschaftstest (sicher in der Schweiz machbar) machen lassen, und diesen dem Gericht als Beweis vorlegen.

Zitat:
Der Botschafter meinte wir sollten die Anerkennung doch in der Schweiz machen. Aber da braucht er eine Geburtsurkunde. Das Problem ist, das die von der Schweizer Botschaft in Delhi beglaubigt werden muss. Und leider gehört Indien zu den Ländern, wo die Botschaft erstmal einen Anwalt losschickt, der in einem mehrmonatigen Verfahren prüft, ob die Geburtsurkunde echt ist, das ganz kostet dann auch noch um die 500 €. Was eine Frechheit ist, das Ding ist vom Aussenministerium abgestempelt.


Natürlich ist das eine Frechheit *Ironie aus* wenn der Anwalt feststellt, dass bis zu 90 % der Urkunden die aber zu 100 % vom indischen Aussenministerium abgesegnet waren , inhaltlich falsch sind  Ärgerlich

Zitat:
Aha, sollte ich einen Anwalt einschalten?


Das Geld würde ich sparen weil der Anwalt da nichts bewirken wird.

Fest steht, dass ein Einreiseanspruch nicht besteht weil eine  Familie im rechtlichen Sinne nicht existiert.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ulf
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Antwort #5 - 20.06.2006 um 08:54:05
 
ronny schrieb am 20.06.2006 um 08:09:57:
Falls die Vaterschaft nicht anerkannt werden kann, wäre evtl. eine Möglichkeit diese im Klageweg gerichtlich feststellen zu lassen (§ 1600 d BGB). Du könntest dafür ggf. auch einfach von ihm einen Vaterschaftstest (sicher in der Schweiz machbar) machen lassen, und diesen dem Gericht als Beweis vorlegen.


Vaterschaftsklage vor deutschem oder Schweizer Gericht?
In CH scheint nach http://www.nuerensdorf.ch/gv/f.html zumindest mancherorts der Friedensrichter als Sühnbeamter zuständig zu sein.

Nach beiderlei Recht kann der Verklagte die Klage auch anerkennen, wenn ich mich nicht irre. Damit entfällt umständliche Beweiserhebung.

Bei Schweizer Anerkenntnisurteil oder was auch immer der Sühnbeamte dann ausstellt, könnte wiederum ein Bestätigungsverfahren fällig werden, aber so starke Zweifel an Schweizer Urkunden dürften dann doch nicht bestehen.

Ich wüßte jetzt auch nicht, was gegen eine Wohnsitznahme von luthien und dem Kind in der Schweiz beim noch festzustellenden Vater spricht, arbeiten darf sie dort (fragt sich allerdings, ob sie das Kind dann beim Vater lassen will, denn in dem Alter brauchen Säuglinge gerne einmal die Mutter). Sollte in D allerdings ene Erziehungszeit o.ä. laufen, wäre Auslandsaufenthalt abzuklären. Ebenmso müßte das Kindergeld geklärt werden.

Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #6 - 20.06.2006 um 09:12:52
 
Die Feststellung der Abstammung wäre bei einem deutschen Gericht zu beantragen da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthlat in Deutschland hat Zwinkernd

Art. 19 Abs. 1 EGBGB

Alternativ käme noch das Heimatrecht des Vaters in Betracht (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) , aber derzeit kaum das schweizerische Recht.

Ist ggf. auch praktikabler in Deutschland zu klagen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.06.2006 um 09:32:28
 
ronny schrieb am 20.06.2006 um 09:12:52:
Die Feststellung der Abstammung wäre bei einem deutschen Gericht zu beantragen da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthlat in Deutschland hat ;)

Art. 19 Abs. 1 EGBGB

Alternativ käme noch das Heimatrecht des Vaters in Betracht (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) , aber derzeit kaum das schweizerische Recht.


Im EGBGB steht, welches Recht anwendbar ist. Gerichtszuständigkeiten findet man woanders,
http://www.forum-familienrecht.de/neu/dateien/02/45_2001.pdf
http://www.internet4jurists.at/formalrecht/zustaendigkeit1.htm .

Im Ergebnis scheint mir nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen die Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben zu sein. Eine Vorladung durch das deutsche Gericht sollte auch Grund sein, ein Kurzaufenthaltsvisum zu bewilligen.

Gruß, ULF
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Antwort #8 - 20.06.2006 um 09:45:24
 
Hi,

danke erstmal für eure Antworten...

Wir werden trotzdem erstmal probieren ein Visum zu bekommen... vielleicht geht das ja, wenn derjenige, der die Verpflichtungserklärung abgibt genügend Geld aufm Konto hat bzw.verdient.
Wenn nicht, dann schau ich mir das mit der Klage nochmal genauer an, klingt absurderweise, als ob das funktionieren könnte. Verrückt! Da muss ich klagen, obwohl mein Verlobter seine Tochter doch anerkennen will.

Ich kann und will nicht in der Schweiz leben, da ich in Deutschland wohne und in 2 Wochen auch wieder arbeite. Meine Arbeitsstelle ist viel zu weit weg, als dass ich in der Schweiz wohnen könnte... anyways...

Die Beglaubigung der Papiere in Indien läuft, da wir ja auch mal heiraten wollen. Aber, wie gesagt, dass kann sogar bis zu 1 1/2 Jahren dauern...

Also mal sehen, was die Botschaft so sagt.

Grüße

Luthien
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 20.06.2006 um 09:59:04
 
luthien schrieb am 20.06.2006 um 09:45:24:
Wenn nicht, dann schau ich mir das mit der Klage nochmal genauer an, klingt absurderweise, als ob das funktionieren könnte. Verrückt! Da muss ich klagen, obwohl mein Verlobter seine Tochter doch anerkennen will.


Wie gesagt, durch Klageanerkennung kann die Sache auch konflikt- und vergleichsweise schmerzlos über die Bühne gebracht werden.

Wenn einer vor Gericht geht und etwas will, der Beklagte sagt, jawoll, nichts dagegen, der Kläger hat REcht, dann braucht der Richter nicht großartig zu entscheiden. Anerkenntnisurteil.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #10 - 20.06.2006 um 10:47:04
 
Andere Frage: Schweiz gehört zwar nicht zu den Schengenstaaten, aber seit ein paar Jahren darf ein Ausländer mit AE für einen Schengenstaat doch visumsfrei in die Schweiz. Gilt das umgekehrt nicht?
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luthien
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Antwort #11 - 20.06.2006 um 10:57:15
 
Nein, leider nicht. Für Schweizer kein Problem, aber für Ausländer in der Schweiz schon.

Die Schweiz hat zwar dem Schengenabkommen zugestimmt, die Implementierung dessen dauert aber noch bis 2007, glaube ich.

Und dann kommt es auch noch drauf an, welche Art von Aufenthatserlaubnis man hat. Bei einer B-bewilligung (1 Jahr) ist es nicht so ein großes Problem ein Visum zu bekommen, bei L-Bewilligungen (Kurzaufenthalt) schon. Da sind sie sehr knauserig mit Visa.

Grüße

Luthien
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