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§36 ???????????? (Gelesen: 2.074 mal)
hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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14.06.2006 um 15:32:01
 
Hallo,

Folgendes :

TOCHTER ( PERSON A )   AE nach §25 abs 5.
VATER von dem Sohn ( PERSON B )   NE
MANN von PERSON A ( PERSON C ) im Ausland


AB sagt das die Person A kein anrecht auf Familie hat. RECHTLICH GESEHEN!
NUR IM AUSNAHME FALL BEI EINER SCHWANGERSCHAFT! ( Warscheinlich per Email  Ärgerlich )

Kann die PERSON B seinen Schiwegersohn nach D hollen ( §36 ) ???
Das ist ja Familie !!!

IST DAS MÖGLICH ???

Ich bitte euch nur um sachlich bezogene antworten event. mit bezug auf ein § oder etwas worauf mann sich berufen kann!

Bitte keine DUMMEN antworten , wie; IMMER IST GROSSE LIEBE IN D, die können auch im Ausland leben oder ähnliches!
Artikel 6 des GG  können sie vergessen die AB scheint drauf zu schei..... Daumen runter

VIELEN DANK IM VORAUS!



danke

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Mick
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Antwort #1 - 14.06.2006 um 15:48:23
 
hardliner schrieb am 14.06.2006 um 15:32:01:
TOCHTER ( PERSON A )   AE nach §25 abs 5.
VATER von dem Sohn ( PERSON B )   NE
MANN von PERSON A ( PERSON C ) im Ausland


Hi,
Vater von welchem Sohn? Kapier ich nicht.


Zitat:
AB sagt das die Person A kein anrecht auf Familie hat.

Da hat sie Recht, siehe § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG .

Zitat:
NUR IM AUSNAHME FALL BEI EINER SCHWANGERSCHAFT!

Wäre mir neu, dass es dann geht, aber vielleicht habe
ich ja was übersehen.

Zitat:
Kann die PERSON B seinen Schiwegersohn nach D hollen ( §36 ) ???
Das ist ja Familie !!!

Der 36 dient sicher nicht dazu, den § 29 Abs. 3 Satz 2
zu umgehen. Da klar ist, dass in Wirklichkeit der Nach-
zug zum Ehegatten angestrebt wird: vergiss das.


Zitat:
Bitte keine DUMMEN antworten , wie; IMMER IST GROSSE LIEBE IN D, die können auch im Ausland leben oder ähnliches!


Zitat:
Artikel 6 des GG  können sie vergessen die AB scheint drauf zu schei..... Daumen runter

Spar Du Dir diese dummen Bemerkungen. Langsam be-
komme ich einen dicken Hals.
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DonCamillo
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Antwort #2 - 14.06.2006 um 15:54:54
 
Hi,

nach § 36 können in diesem Fall nur direkt Verwandte als Familinemitglieder im Visumverfahren einreisen. Person B ist lediglich der Schwiegervater.

Ein Familiennachzug zu einer Person mit AE nach § 25 Abs. 5 ist nicht gestattet(siehe Gesetzestext im Einklang mit den Grundrechten). Ergo, die ABH handelt nach Gesetz.

Schließlich solltest Du weiter aufklären:
Was hindert die Ausreise genau ? Wer ist  Sohn ?


DonCamillo


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Mick
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Antwort #3 - 14.06.2006 um 16:16:47
 
Zitat:
nach § 36 können in diesem Fall nur
direkt Verwandte
als Familinemitglieder im Visumverfahren einreisen. Person B ist lediglich der Schwiegervater.

Hi DC,
woraus geht
das
hervor?

Zitat:
Ein Familiennachzug zu einer Person mit AE nach § 25 Abs. 5 ist nicht gestattet(siehe Gesetzestext im Einklang mit den Grundrechten). Ergo, die ABH handelt nach Gesetz.

Wenn schon konkret nach einer Rechtsgrundlage gefragt
wird, könnte man die auch benennen. Ist sicher keine Pflicht,
wäre aber nett. Die Auskunft, die Du gegeben hast, bekam
man/frau sicher schon bei der ABH.

Zitat:
Schließlich solltest Du weiter aufklären:
Was hindert die Ausreise genau ?

Warum? Was hat das mit der Lösung der gestellten
Rechtsfragen zu tun?

Zitat:
Wer ist  Sohn ?

Ist mir auch schleierhaft, s.o.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.06.2006 um 16:43:36
 
VIELEN DANK ERST MAL !

DC wo steht das mit den "direkten Verwandten" ???

SOHN ist die Tochter so zu sagen! War mein fehler ! SORRY
Also Vater von Tochter !


Mick willst du wirklich sagen das hier Artikel 6 GG beachtet wird!? 
Bitte




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Mick
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Antwort #5 - 14.06.2006 um 17:36:00
 
hardliner schrieb am 14.06.2006 um 16:43:36:
Mick willst du wirklich sagen das hier Artikel 6 GG beachtet wird!? 


Hi,
hier wird das Gesetz beachtet. Die Diskussion, ob das
Gesetz bzw. einzelne Regelungen mit dem Grundge-
setz übereinstimmt, führen wir hier nicht.
So steht es in den Nutzungshinweisen des Boards und
so ist es zu beachten PUNKT
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hardliner
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Antwort #6 - 21.06.2006 um 10:53:45
 
Zitat:
Hi,

nach § 36 können in diesem Fall nur direkt Verwandte als Familinemitglieder im Visumverfahren einreisen. Person B ist lediglich der Schwiegervater.


Wo steht das ???  Kann mir das jemand sagen ? HINWEIS ?


DANKE

danke
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Antwort #7 - 21.06.2006 um 11:01:45
 
Hi Hanzibal,

es steht nirgends, vom § 36 sind auch Familienangehörige erfasst, die nicht zu der klassischen Kleinfamilie (also Eltern-Kinder) gehören. So sinngemäß aus einem mir vorliegenden Kommentar.

Hilft Dir das jetzt weiter ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #8 - 21.06.2006 um 13:18:46
 
Hi Ronny ,

Ja , das hilft mir erst mal weiter vielen dank !

Danke  Zwinkernd
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