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Erf. mit Anerkennung von Urkundenübersetzungen (Gelesen: 1.647 mal)
Zeppelin
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für die Venus


Beiträge: 1.292
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erf. mit Anerkennung von Urkundenübersetzungen
14.06.2006 um 12:41:32
 
Hallo ins Forum,

obwohl eigentlich durch ISO-Norm R/9 (Transliterationsregeln - danke ronny für den Hinweis) geklärt, gibt es in der Praxis ein Problem, ob diese auch wirklich angewendet wird.

Daher folgende Frage:

Gibt es Erfahrungen damit, ob in Deutschland ansässige Vertretungen anderer Staaten oder gar die Behörden in diesen Staaten selbst, Urkundenübersetzungen akzeptieren, die durch von Deutschland bestellten/vereidigten Übersetzern für notarielle / gerichtsrelevante Dokumente angefertigt wurden?

Dies mag ggf. sicher auch von Staat zu Staat unterschiedlich sein. Konkret geht es mir um die Russische Föderation, aber ich stelle die Frage so allgemein, damit sie möglichst auch für andere 'Aliens' relevant ist.


Hintergrund ist folgender: Es gibt in der ISO-Norm eine Interpretationslücke und eine Expertenstreit, ob (insbesondere bei der Übersetzung von Namen) Transliterations- oder Transscriptionsregeln anzuwenden sind.

Der Unterschied dabei ist, ob es streng nach den Buchstaben geht oder eher nach der Phonetik. Letztere führt dann - wie in einem anderen Thread schon dargelegt - dazu, dass Namen manchmal eine recht verfälschte Schreibweise erfahren; besonders dann, wenn diese aus der Amtssprache des jeweiligen Staates in die internationale Passschreibweise umgeschrieben werden.

Wir haben seit einiger Zeit damit zu kämpfen, unseren (deutschen) Familiennamen wieder "gerade zu biegen", wobei unsere Argumentation, dass dieser auch ohne "Lautsubstitution" problemlos vom Deutschen ins Russische, und von dort ins Englische oder sonst wohin umgeschrieben werden kann, von hier akkreditierten Übersetzern (auch wenn es russische Muttersprachler sind,) anerkannt wird. 
In der Russischen Föderation ist uns das jedoch noch nicht gelungen.

Wenn es also möglich wäre, eine aus Deutschland stammende Übersetzung zu verwenden, müsste diese ja sicher eine zusätzliche Beglaubigung (so etwas wie eine Apostile) haben, aber ich frage mich, wer (welche Stelle) die Unterschrift eines Übersetzers amtlich bestätigen würde. Vorstellbar wäre, dass dies die Justizbehörde sein könnte, die die Zulassung erteilt hat, aber ich habe noch nicht herausgefunden, welche dies ist.

Falls jemand dazu sachdienliche Hinweise geben kann, wären wir sehr dankbar.

Viele Grüße,
Zeppelin
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 14.06.2006 um 13:21:21
 
Zitat:
Wenn es also möglich wäre, eine aus Deutschland stammende Übersetzung zu verwenden, müsste diese ja sicher eine zusätzliche Beglaubigung (so etwas wie eine Apostile) haben, aber ich frage mich, wer (welche Stelle) die Unterschrift eines Übersetzers amtlich bestätigen würde. Vorstellbar wäre, dass dies die Justizbehörde sein könnte, die die Zulassung erteilt hat, aber ich habe noch nicht herausgefunden, welche dies ist.


hallo Zeppelin,

nur zu der Frage :

Wer erteilt die Apostille für Übersetzungen?

weil das andere ja schon in der IM geregelt war:

Der Präsident des Landgerichts ist für die Urkunden und Unterschriften des Justizbereiches zuständig, ergo auch für die Unterschriften der bei hm zugelassenen Notare und Übersetzer.  Er erteilt also für Übersetzungen die Vorbeglaubigung (bei Legalisation) und die Apostillen Zwinkernd

Alles was aus der inneren Verwaltung kommt geht den Weg Landrat ---> RegPräs/ BezReg, je nach Bundesland Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 14.06.2006 um 13:39:18
 
ronny schrieb am 14.06.2006 um 13:21:21:
Der Präsident des Landgerichts ist für die Urkunden und Unterschriften des Justizbereiches zuständig, ergo auch für die Unterschriften der bei hm zugelassenen Notare und Übersetzer.

In Niedersachsen werden Apostillen/Überbeglaubigungen von Übersetzungen bei den Regierungsvertretungen bearbeitet. Zwinkernd
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