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FZFm.Kind Verpflichtungserklärung v. ABH abgelehnt (Gelesen: 9.484 mal)
Kuru
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12.06.2006 um 21:08:47
 
Hallo an alle Aliens und insbesondere an deren engagierte Berater,
bräuchte dringend Euren Rat!
Ich wollte heute bei der ABH eine Verpflichtungserklärung für die Tochter (11 Jahre) meiner Frau abgeben. Diese wurde abgelehnt, da ich zu wenig verfügbares Einkommen hätte. Nach Ansicht der ABH müsste ich wohl 3.500 € netto verdienen um bürgen zu können. Habe lt. EKST-Besch. 04 aber nur 1.630,00 € netto.

Wonach richtet sich diese Entscheidung?
Gibt es bestimmte Rechenwege um verfügbares Einkommen ermitteln zu können? Wie definiert sich ein gesicherter Lebensunterhalt?
Gibt es dafür Tabellen? Die ABH sprach von Pfändungsgrenzen.

War leider zu geschockt um genau zu verstehen was die Dame vom Amt versuchte mir zu erklären.

Grüße Kuru
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Antwort #1 - 13.06.2006 um 19:12:41
 
Hallo Kuru,

im Allgemeinen muss der Verpflichter ein solches Nettoeinkommen (abzüglich laufender Kosten: Miete, Alimente an andere Personen etc.) vorweisen, dass auch bei Aufnahme des Besuchers der Verpflichter eben gar nicht in die Nähe des Sozialhilfeanspruches kommt. Der 1 1/2 - fache Satz wird mitunter auch vorausgesetzt.


Doc  Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.06.2006 um 20:06:03
 
Kuru schrieb am 12.06.2006 um 21:08:47:
Ich wollte heute bei der ABH eine Verpflichtungserklärung für die Tochter (11 Jahre) meiner Frau abgeben. Diese wurde abgelehnt, da ich zu wenig verfügbares Einkommen hätte. Nach Ansicht der ABH müsste ich wohl 3.500 € netto verdienen um bürgen zu können. Habe lt. EKST-Besch. 04 aber nur 1.630,00 € netto.

Wonach richtet sich diese Entscheidung?
Gibt es bestimmte Rechenwege um verfügbares Einkommen ermitteln zu können?


Ehegattensplitting bei der Steuer... Oder lief die Einkommensteuererlärung 04 schon auf Euch als Ehepaar?

Gruß, ULF
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Mick
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Antwort #3 - 13.06.2006 um 20:29:04
 
Kuru schrieb am 12.06.2006 um 21:08:47:
Gibt es dafür Tabellen? Die ABH sprach von Pfändungsgrenzen.


Hi,
es dürften die Pfändungfreigrenzen der Zivilprozessordnung
gemeint sein. Einfach mal mit "Pfändungsfreigrenzen" und
"ZPO" nach googlen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Kuru
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.06.2006 um 03:19:41
 
Danke für Eure Infos!

Habe mir die Pfändungsfreigrenzen angeschaut.
Wieviel sollte denn pfändbar sein um für die Sicherung der Ansprüche der Tochter meiner Frau an den Staat in Anspruch genommen zu werden ?
Das ist mir nicht klar.

Mittlerweile verändert sich aber auch die gesamte Sachlage.
Nach dem gestrigen Gespräch bei der ABH habe ich meine aktuelle Einkommenssituation von meinem Steuerberater neu berechnen lassen.
Als verfügbares Einkommen werden zur Zeit 3.100 € netto ausgewiesen.
(Durchschnitt der letzten 6 Monate)
Falls das zu wenig sein sollte, habe ich meine bisherige Wohnung (Miete 1.360,00 € mtl.) an meinen Bruder abgegeben und mir eine billigere Wohnung für 350,00 € Warmmiete ab dem 15.06.06 angemietet.
Die Sachbearbeiterin hat das aber nicht interessiert.
Sie hat zwar die Berechnung von meinem Steuerberater angenommen aber die neue Mietsituation verweigert anzuerkennen.
Sie sagt aber jetzt, dass sie den EKST. Bescheid 2005 haben möchte.
Diese Erklärung ist beim FA eingereicht worden (am 30.05.06) dauert aber bis zum Bescheid bestimmt noch vier Wochen.
Nun aber habe ich das Problem (das weiß sie auch) das meine mittlerweile im 8. Monat schwangere Frau ab kommenden Sonntag nicht mehr flugfähig ist. (Sie muss 11000 km fliegen)
Ich habe jetzt ziemlich die Schnautze voll von der komischen Nummer die da abläuft und werde meine Frau einschl. Tochter per Touristenvisum kommen lassen. Was kann das für hervorrufen?
Ist dass normal solch ein Vorgang? Ich finde es ziemlich pervers, dass hier von mir verlangt wird die Tochter meiner Frau mit goldenen Murmeln spielen lassen zu müssen. Wieviel muss denn ein Mensch nun verdienen um sich, seine Frau und ihre Tochter offiziel genügend versorgen zu können?
Zahlt der Staat allen drei Personen Haushalten mehr als 3.100 € pro Monat Sozialhilfe?

Bin echt sauer was da gerade abgeht und habe mich heute schon deswegen mit meiner Sachbearbeiterin angelegt.
Meine Nerven liegen aber auch blank, da ich meine Frau alleine gelassen habe, da ich es für richtig hielt es auf dem offizielen Weg versucht zu haben.

Ja. Vielleicht kann jemand jetzt aus alldem etwas machen und mir Hilfestellung geben.

Eine Frage noch: Kennt jemand eine Beratungsstelle für solche Dinge in Berlin?


Kuru
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crazyorgan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.06.2006 um 04:10:41
 
kuru
deine bisherige wohnung kostete 1.350 euro bei einem
bisherigen netto von 1.640 Euro.

nun willst du 3.100 netto verdienen künftig
in einer 350 euro wohnung leben.
350 euro warm wohlgemerkt.

ich frage mich wer hier die komische nummer ist.
c.o.




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ronny
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Antwort #6 - 14.06.2006 um 08:27:37
 
Kuru schrieb am 14.06.2006 um 03:19:41:
Was kann das für hervorrufen ?


Ich bezweifele, dass die Stieftochter überhaupt ein Besuchsvisum bekommen wird angesichts dieses Sachverhalts . Und wenn evtl doch kann das Visum nicht so einfach in einen dauerhaften Aufenthalt umgewandelt werden.

Zitat:
Ja. Vielleicht kann jemand jetzt aus alldem etwas machen und mir Hilfestellung geben.


Mal abgesehen von dem Emotionalen , das immer den ganzen Sachvortrag unnötig in die Länge zieht und ned weiterhilft.

Die vorstehende Frage ist ned einfach zu beantworten, weil da was nicht zusammenpasst. Zwinkernd

Wie hoch ist derzeit tatsächlich das verfügbare Einkommen, wievielen Personen bist Du unterhaltsverpflichtet (gesetzlich) für wieviel Personen soll eine VE erfolgen und wieviele Personen wird der spätere Haushalt umfassen ?

Die Tabelle der ZPO funktioniert grob so:

links in den Spalten sind die Einkommenshöhen aufgezählt

Beispiel: Nettoeinkommen 1500 bis 1509,99 €

Oben in der Zeile sind die von diesem Einkommen zu unterhaltenden Personen (ohne den Einkommensbezieher) zu wählen.

Am Schnittpunkt der linken Spalte mit der Spalte der Personenanzahl steht dann ein Betrag der pfändbar ist.

Beispiel:

Deine Frau, Deine Stieftochter und das evtl. Neugeborene, also 3 Personen wären zukünftig von Dir zu unterhalten.

Da beginnt bei meiner (etwas alten von Dezember 2001) Tabelle das pfändbare Einkommen bei 1680 €, ab da wäre überhaupt erstmal eine Forderung vollstreckbar (ganze 3 €) .

Also würde ich als Sachbearbeiter mir da einen höheren Wert in der linken Spalte suchen müssen, je nachdem für welchen Zeitraum eine VE abgegeben werden soll, wie regelmäßig das Einkommen fließt, und welche Risiken abgesichert werden sollen.

Von dem deinerseits verfügbaren Nettoeinkommen sind ja die monatlichen Verpflichtungen zu bestreiten die die neue Familie eingeht, also die Miete die Krankenversicherung etc.

Grüße
Ronny Zwinkernd




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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #7 - 14.06.2006 um 08:40:11
 
Hallo Kuru. welche Staatsangehörigkeit besitzt Du denn?
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ChicaLoca
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Antwort #8 - 14.06.2006 um 08:44:40
 
ronny schrieb am 14.06.2006 um 08:27:37:
..Deine Frau, Deine Stieftochter und das evtl. Neugeborene, also 3 Personen wären zukünftig von Dir zu unterhalten.

Da beginnt bei meiner (etwas alten von Dezember 2001) Tabelle das pfändbare Einkommen bei 1680 €, ab da wäre überhaupt erstmal eine Forderung vollstreckbar (ganze 3 €) ....

pfändungsfreigrenze seit dem 01.07.2005 für 3 unterhaltsberechtigte bei 1.770,- €
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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Antwort #9 - 14.06.2006 um 10:02:30
 
crazyorgan schrieb am 14.06.2006 um 04:10:41:
deine bisherige wohnung kostete 1.350 euro bei einem
bisherigen netto von 1.640 Euro.

nun willst du 3.100 netto verdienen künftig
in einer 350 euro wohnung leben.
350 euro warm wohlgemerkt.

ronny schrieb am 14.06.2006 um 08:27:37:
Die vorstehende Frage ist ned einfach zu beantworten, weil da was nicht zusammenpasst. Zwinkernd

Ich spekuliere jetzt einfach mal:

Kuru ist selbständig und in der Vergangenheit hat er bzw. sein Steuerberater sein zu versteuerndes Einkommen hemmungslos kleingerechnet, was ihn jetzt bei der VE einholt.

Und der Vermieter der 2. Wohnung ist ein Verwandter/Freund/Bekannter von ihm und die ausgewiesene Miete ist nicht die tatsächliche.

ronny schrieb am 14.06.2006 um 08:27:37:
Beispiel:

Deine Frau, Deine Stieftochter und das evtl. Neugeborene, also 3 Personen wären zukünftig von Dir zu unterhalten.

Da beginnt bei meiner (etwas alten von Dezember 2001) Tabelle das pfändbare Einkommen bei 1680 €, ab da wäre überhaupt erstmal eine Forderung vollstreckbar (ganze 3 €) .

Also würde ich als Sachbearbeiter mir da einen höheren Wert in der linken Spalte suchen müssen, je nachdem für welchen Zeitraum eine VE abgegeben werden soll, wie regelmäßig das Einkommen fließt, und welche Risiken abgesichert werden sollen.

Auf die Weise berücksichtigst Du den Lebensunterhalt der Stieftochter aber quasi doppelt.

Richtig ist m.E.

a) € 1.680 (bzw.  € 1.770 lt. Chica Loca) sind genug

oder

b) Pfändungsfreigrenze für 2 unterhaltspflichtige Personen plus einen Betrag von x für die Stieftochter.

Abu
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Antwort #10 - 14.06.2006 um 10:21:50
 
Abu schrieb am 14.06.2006 um 10:02:30:
Auf die Weise berücksichtigst Du den Lebensunterhalt der Stieftochter aber quasi doppelt.



Sinn und Zweck einer VE ist sicherzustellen, dass alle evtl. Kosten die der Aufenthalt des Begünstigten verursacht aufgefangen werden können. Also auch gegenüber dem Verpflichtenden durchgesetzt (=gepfändet) werden können.

Wenn seine Frau, die Stieftochter und das noch Ungeborene einreisen, sind im Endeffekt drei Personen (nach der Geburt) und er von dem Einkommen abhängig.

Das System der Tabelle der ZPO fängt bei 0 Personen an, das ist also der Einkommensbezieher, dann 1 Person = Ehefrau, 2 Personen = +Stiefttochter, 3 Personen = + Neugeborenes Zwinkernd

Also ist der Betrag nicht doppelt berücksichtigt.

Was ich ihm im Grunde klar machen wollte ist, dass bei drei unterhaltsberechtigten Personen eben das nicht pfändbare Einkommen bei > 1770 € liegt. Wenn eine VE überhaupt durchsetzbar sein soll, also evtl. Abschiebekosten etc. vollstreckbar sein können (in einem überschaubaren Zeitraum) müßte man noch einen Betrag +X zu dem erzielten Netto-Einkommen hinzurechnen.

Wirds jetzt klar ?
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Antwort #11 - 14.06.2006 um 11:31:18
 
ronny schrieb am 14.06.2006 um 10:21:50:
Wirds jetzt klar ?

Klar ist es schon, aber halt m. E. falsch.

In dem Fall dient die VE der Absicherung des Lebensunterhalts der Stieftochter (was haben Abschiebkosten damit zu tun?); dieser ist durch die € 1,770 bereits abgedeckt.

Vielleicht sagt mal ein Mitarbeiter einer ABH, die mit Pfändungsfreigrenzen nach der ZPO arbeitet, wie das gehandhabt wird...

Abu
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Antwort #12 - 14.06.2006 um 11:42:37
 
Zitat:
In dem Fall dient die VE der Absicherung des Lebensunterhalts der Stieftochter (was haben Abschiebkosten damit zu tun?); dieser ist durch die € 1,770 bereits abgedeckt.


Gut evtl. ned gerade die Abschiebekosten, aber...

selbst öffentliche Aufwendungen die auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen sind nach § 68 AufenthG davon erfasst (einschl. evtl. Kosten für Pflegebedürftigkeit etc.....) .

Die ZPO-Beträge stellen hingegen nur den lebensnotwendigen Unterhalt sicher und berücksichtigen IMHO besondere Aufwendungen (Beispiel: Reisekosten für längere Krankenhausaufenthalt-Besuche etc) nicht ab.
Diese könnten aber im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach der ZPO gewissermaßen zusätzlich als einkommensmindernd Berücksichtigung finden.

Deswegen ein Zuschlag für die Beträge die in der Tabelle stehen Zwinkernd

Ist nur die Meinung meinereiner Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 14.06.2006 um 11:47:10
 
nochmal zu der 350 euro warm wohnung.
wo gibt es das heute?

ich zahle bereits 120 euro eigene verbrauchskosten für 57 m2 
und wohne alleine.

von der wohnraumgrösse für 3 personen bezogen
auf die kaltmiete in diesem falle nicht zu reden.

es erscheint der fragesteller vom
einen extrem ins andere zu fallen.



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Joemi
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Antwort #14 - 14.06.2006 um 13:12:26
 
Ich finde es schon Interessant, wenn man zuerst bei der ABH ein "Netto" einkommen von 1600 € angibt und wenn dann plötzlich Komplikationen aufkommen, dieselbe Person innerhalb von einem Jahr dann das doppelte verdient. Ich glaube da würde ich als Sachbearbeiter auch stuzig werden.

Nach meiner Erkenntnis müsste die ABH die üblichen Sozialsätze heranziehen, um das Einkommen zu ermitteln. Dazu kann die ABH noch einen 20% Aufschlag verlangen für "Besonderes".

Eine Berechnung macht deutlich, warum man mit 1600 € netto, keine Ehefrau und ein Stiefkind nach Deutschland holen kann. Wenn dazu noch eine Schwangerschaft dazu kommt, erhöhen sich die Beträge.

Beispiel:
Vater 350 €
Mutter 300 €
11 jährige Tochter 220 €
Baby? 180€
Miete 450 € (bei 4 Personen mind. 80qm und mind. 3 Zimmer)
Nebenkosten 250 €
+ 20% Aufschlag 350 €
Summe: 2100 € netto

Dies soll nur als Beispielrechnung gelten!!
Die richtigen Sätze vaiiren je nach Bundesland, Kreis und Städte
Inwieweit die ABH`s darauf Rücksicht nehmen kann ich nicht sagen.

Joe-Mi
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