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Ausweisepraxis Dänemark (Gelesen: 2.144 mal)
manuelj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausweisepraxis Dänemark
07.06.2006 um 09:13:11
 
guten Tag,
soweit ich weiß, werden Ausländer, die in einem Schengenstaat Asyl beantragt haben, und die später (ohne Erlaubnis) in einem anderen Schengenstaat  "auftauchen", wieder in den ursprünglichen Schengenstaat zurückgeführt.

Meine Frage
Stimmt es, dass nach Ablauf einiger Zeit (30 Tage?) diese Schengenregelung nicht mehr anzuwenden ist, sondern dass dann EU-Recht gilt, wonach der Ausländer auch direkt in sein Ursprungsland ausgewiesen werden kann (muss?)

Hintergrund:
Meiner nigerianischen Freundin droht eine 30tägige Haftstrafe in Dänemark.  Ist dann zu befürchten, dass Sie wegen EU-Recht dann direkt in ihr Heimatland abgeschoben wird oder ist damit zu rechnen, dass Dänemark (trotz EU-Recht ) erstmal versucht, meine Freundin nach Deutschland zurückzubringen? (was dann aber nur noch mit der Zustimmung der deutschen Behörden erfolgen kann?)

Danke
Manuel

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Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 07.06.2006 um 09:31:45
 
Moin,

es gibt eine Frist für die Zurückschiebung, ich meine das waren 6 Monate ab Rückübernahmezusage.

Die verlängert sich wenn die Person in Haft ist bzw. erneut untertaucht, jedoch nicht bei Krankheit.

Wird das ganze in der Zeit nicht durchgeführt, müsste der Staat national nochmal entscheiden und dann ggfs. in das Heimatland abschieben.

Gruß,

Zkai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #2 - 07.06.2006 um 22:24:11
 
Innerhalb der EU gilt Dublin II (
VO-EG 343/03
) als das Gesetz, welches den Staat festlegt, welcher einen Asylantrag bearbeiten muss.

Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II, ist nach 3 Monaten der Staat für die Prüfung zuständig, in dem der "
Zweitantrag
" gestellt worden ist.

Wenn man die Regelungen richtig liest, dürfte eine Abschiebung in den Herkunftsstaat relativ einfach sein. Aber selbst wenn ein Asylantrag neu zu prüfen sei, dürfte dieser nicht länger als 6 Wochen dauern, bis abgeschoben oder anerkannt wird.

Nach § 33 AsylVfG gilt ein Asylverfahren als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren länger als 1 Monat nicht betreibt.

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« Zuletzt geändert: 07.06.2006 um 22:40:17 von Doc »  

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manuelj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 08.06.2006 um 22:14:53
 
hallo,
danke für die kompetente Antwort. Toll, dass es dieses Forum gibt. Smiley
Manuel
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