Hallo,
ich würde mich freuen, wenn jemand mir jemand eine Frage beantworten könnte, auf die ich (wir) bislang nur Schulternzucken zu sehen bekamen. Sowohl von Juristen, als auch von wirklich kundigen Dolmetschern.
Sie betrifft alle ausländischen Ehegatten Deutscher, in deren deutschem Familiennamen (lt. Heiratsurkunde) ein Umlaut enthalten ist, also ä / ae, ö /oe oder ü / ue.
Bei der Übersetzung bzw. Transliteration solcher Namen in Sprachen, die ein anderes Alphabet verwenden, als den lateinisch-deutschen Zeichensatz und dann wieder zurück in die Schreibweise gemäß internationaler Passkonvention, werden solche Namen oft so verfälscht, dass aus einer Frau Noering plötzlich eine Frau Nering oder aus einem Herrn Mählbach, ein Herr Mehlbach, wenn nicht gar ein Melbach oder Malbach wird, etc. etc.
Die Sachbearbeiter in unserer
ABH stöhnten nur "Nicht schon wieder", als wir dort mit dem nunmehr auf unseren (nach ISO-Norm) transliterierten Ehenamen ausgestellten Reisepass meiner Frau antraten, um den schon bestehenden Aufenthaltstitel in diesem neuen Pass vermerken zu lassen.
Wohlweislich hatten wir natürlich (obwohl in der ABH-Akte ohnehin als Kopie vorhanden) unsere Eheurkunde mitgenomen, damit der Aufenthaltstitel auf den richtigen Namen - der in unserem Fall eben ein "oe" enthält - ausgestellt würde. Aber leider Fehlanzeige: Der
AT wurde auf den verfälschten Namen - wie im Reisepass eingetragen - und nicht etwa auf unseren richtigen. Das ist vergleichbar mit dem o.g. Bsp. Noering-Nering (das ist zwar nicht unser Name, aber der Effekt ist der gleiche.)
Man war aber verständnisvoll und bereit, den
AT mit dem handschriflichen (!) und extra gesiegelten Vermerk zu versehen, wie der Name meiner Frau nach dt. Recht, d.h. gemäß Standesamt lautet.
Kleines Problem - große Wirkung: Da meine Frau seit unserer Heirat natürlich gegenüber allen Behörden, Unternehmen, Privatpersonen etc. ihren Namen so angibt, wie er laut Heiratsurkunde lautet und wir beide schließlich ein und den selben Namen verwenden, kommt es immer wieder zu Problemen. Und zwar ist dies immer dann der Fall, wenn ihre Unterlagen unter Ne... anstatt unter Noe... geführt (abgelegt) werden - wie z.B. bei der
ABH.
(Dank an dieser Stelle unserem Finanzamt, dass dieses Problem im Griff hat.)
Aber sonst kommt es regelmäßig dazu, dass bei irgend welchen Schriftwechseln o.ä. eine korrekte Zuordnung nicht möglich ist.
lange Rede kurzer Sinn: Bei Standesamt, Meldestelle des LEA an der Uni etc. ist meine Frau unter unserem richtigen Namen registriert. Aber bei der
ABH - die ja auch zum LEA gehört, unter dem falschen.
Dadurch werden von Letzterer u.a. auch Briefe versendet, die die Post natürlich nicht zustellen kann. (An unserem Briefkasten steht unser Name und den verfälschten werden wir dort bestimmt nicht anbringen).
Es sind auch schon des öfteren Gehaltszahlungen arg verzögert worden, was erheblichen Zusatzaufwand verursacht hat, um die Missstimmigkeit zwischen den Namensschreibungen aufzuklären etc.
Die Frage lautet daher, welches Recht (gegenüber deutschen Institutionen) hier höher zu gewichten ist, also das Standes- bzw. Namensrecht oder aber das "Ausländer"-"recht".
Als meine Ehegattin sollte meine Frau m.E. trotz noch nicht erfolgter Einbürgerung (und dies betrifft auch alle anderen in vergleichbarer Situation) primär nach dem für deutsche Staatsbürger und ihre Ehegatten geltenden Rechtsvorschriften behandelt werden. Hier kontakariert aber offenbar das "Ausländer"-"recht" andere Regelungen.
Falls also jemand weiß, ob und mit welcher Begründung meiner Frau nun unser richtiger Familenname zuerkannt wird, oder eben nur der verfälschte, wäre ich für jede weiterführende Information sehr dankbar.
mfG
Zeppelin
PS: Auf Kommentare, die das Problem in Abrede stellen, kann ich gut und gern verzichten.