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Aufenthaltserlaubnis tortz hartz 4 (Gelesen: 1.241 mal)
gogi
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Beiträge: 58
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis tortz hartz 4
27.05.2006 um 11:53:52
 
Hallo,

ich habe eine NE, meine Frau hat eine AE. Wir haben eine Tochter die aber nicht die DE Staatsbürgeschaft bekam weil ich damals eine unbefristete AE hatte die nich 3 jahre lang war. In Januar mus meine Frau Ihre AE wieder verlängern, kann es sein das Sie probleme haben wird wen wir Hartz iv beantragen? Sie ist noch nicht 5 Jahre lang in Deutschland? Meine Frau ist schwanger und wir werden in Dezember nochmal elltern. Bekommt das Kind die Deutsche Staatsbürgerschaft und wie wirkt sich das auf das aufenthaltsrecht meiner frau aus?

Danke.

P.S.

Ich bin selbstständig nur die geschäfte laufen in letzter zeit so schlecht das ich mir auch solche gedanken machen mus
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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 27.05.2006 um 23:17:54
 
gogi schrieb am 27.05.2006 um 11:53:52:
In Januar mus meine Frau Ihre AE wieder verlängern, kann es sein das Sie probleme haben wird wen wir Hartz iv beantragen?
Ja.

Zitat:
Bekommt das Kind die Deutsche Staatsbürgerschaft...
Kommt darauf an, wie lange Du schon in D bist. Vgl. § 4 Abs. 3 StAG:
Zitat:
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ... eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
...


Zitat:
...und wie wirkt sich das auf das aufenthaltsrecht meiner frau aus?
Sofern das Kind deutsch ist, hat Deine Frau unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf eine AE.

Abu
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.05.2006 um 12:27:05
 
Abu schrieb am 27.05.2006 um 23:17:54:
Ja.


Muß aber nicht sein. § 30 Abs. 3 AufenthG (Ermessen). Für das Kind § 33 AufenthG (Anspruch).

Gruß, ULF
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