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welches Visum für Einreise nach Deutschland (Gelesen: 4.023 mal)
Puppe
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26.05.2006 um 13:24:16
 
Hallo,

ich habe einige Fragen, welche sich trotz der FAQ´s und längerem Lesen hier nicht ganz klären liessen... Vielleicht kann mir jemand konkret Auskunft geben?

Ich erwarte ein Kind von einem Ausländer; ich lebe hier in D und er lebt im nicht-europäischen Ausland. Nun möchte ich ihn hierher einladen; wir möchte ein Visum aufgrund der Vaterschaft/ Sorgerecht und -pflicht erwirken. Wir sind nicht miteinander verheiratet.
Nun meine Frage(n):
- er bekommt doch aufgrund "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zu sein" zur "Ausübung der Personensorge" ein Visum zur Einreise nach D; oder kann das auch abgelehnt werden?
- welches Visum muss er beantragen - ein Besuchsvisum (und dann alles weitere hier klären) oder ein Familienvisum? falls kein Besuchsvisum: welche Unterlagen werden benötigt?
- wie lange bekommt mein ein Visum als "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge"?
- muss ich überhaupt eine Einladung (VE) abgeben; oder kann er aufgrund der Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennung in seinen Händen ohne mein Einverständnis ein Visum bekommen?
- mit diesem Visum kann er einer Erwerbstätigkeit nachgehen?

Ich danke doll und herzlich für eure Antworten!
Grüsse Peggy
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Abu
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Antwort #1 - 26.05.2006 um 13:47:30
 
Puppe schrieb am 26.05.2006 um 13:24:16:
Ich erwarte ein Kind von einem Ausländer; ich lebe hier in D und er lebt im nicht-europäischen Ausland.
Es wäre hilfreich zu wissen, welche Staatsangehörigkeit der Vater des Kindes hat.

Zitat:
- er bekommt doch aufgrund "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zu sein" zur "Ausübung der Personensorge" ein Visum zur Einreise nach D; oder kann das auch abgelehnt werden?
Prinzipiell hat er nach der Geburt einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis, sofern er die Vaterschaft anerkannt hat, er das zumindest hälftige Sorgerrecht besitzt und glaubhaft machen kann, daß er beabsichtigt, die Personensorge auch auszuüben. Nichtsdestotrotz kann in bestimmten Fällen, in denen ein sog Ausweisungsgrund (Straftat, etc.) vorliegt, die Erteilungeines Visums bzw. eienr AE verweigert werden.

Zitat:
- welches Visum muss er beantragen - ein Besuchsvisum (und dann alles weitere hier klären) oder ein Familienvisum?
Visum zur Familienzusammenführung (zum Kind)

Zitat:
falls kein Besuchsvisum: welche Unterlagen werden benötigt?
Auf jeden Fall Reisepass, Geburtsurkunde des Kindes und Vaterschaftsanerkennung; in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit bzw. der zuständien Botschaft sind evtl. weitere Unterlagen erforderlich.

Zitat:
- wie lange bekommt mein ein Visum als "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge"?
Das Visum bekommt man für 3 Monate, die nachfolgende Aufenthaltserlaubnis anfänglich für 1-3 Jahre.

Zitat:
- muss ich überhaupt eine Einladung (VE) abgeben; oder kann er aufgrund der Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennung in seinen Händen ohne mein Einverständnis ein Visum bekommen?
Eine VE ist nicht erforderlich. Die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung bedarf Deiner Zustimmung, die Visumserteilung nicht.

Zitat:
- mit diesem Visum kann er einer Erwerbstätigkeit nachgehen?
Mit dem Visum nicht, aber mit der späteren Aufenthaltserlaubnis.

Abu
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Puppe
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Antwort #2 - 26.05.2006 um 13:58:38
 
@Abu,

ich danke für deine schnelle Antwort!!!

der KV ist Singhalese (Sri Lanka)...

aha aha - also kann dieses Visum erst NACH der Geburt beantragt werden... und wenn er gern ZUR Geburt (und vor allem gleich anschliessend, zur Hilfe, und nicht erst Jahre später zur Einschulung) hier sein möchte - dann gehts ausschliesslich mit einem Besuchs-Visum - und da ist man wieder auf die Gunst der Botschaft angewiesen? Sollte ich dann im Einladungsschreiben erwähnen/ als Grund angeben, dass er zur anstehenden Geburt nach D kommen möchte; oder wäre davon abzuraten?

Danke und VG Peggy
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Abu
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Antwort #3 - 26.05.2006 um 16:17:52
 
Puppe schrieb am 26.05.2006 um 13:58:38:
der KV ist Singhalese (Sri Lanka)...

guck http://www.colombo.diplo.de/de/01/Visabestimmungen/datei__familiennachzug,proper...

Zitat:
und wenn er gern ZUR Geburt (und vor allem gleich anschliessend, zur Hilfe, und nicht erst Jahre später zur Einschulung) hier sein möchte - dann gehts ausschliesslich mit einem Besuchs-Visum - und da ist man wieder auf die Gunst der Botschaft angewiesen?
Er müßte ein Besuchsvisum beantragen und auf ein solches hat er keinen Rechtsanspruch.

Zitat:
Sollte ich dann im Einladungsschreiben erwähnen/ als Grund angeben, dass er zur anstehenden Geburt nach D kommen möchte; oder wäre davon abzuraten?
Im Rahmen des Visaverfahrens müssen vollständige und korrekte Angaben gemacht werden.

Abu
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Puppe
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Antwort #4 - 26.05.2006 um 16:23:28
 
nochmals HERZLICHEN DANK  Smiley
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Ulf
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Antwort #5 - 26.05.2006 um 18:18:47
 
Abu schrieb am 26.05.2006 um 13:47:30:
Prinzipiell hat er nach der Geburt einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis, sofern er die Vaterschaft anerkannt hat, er das zumindest hälftige Sorgerrecht besitzt [...]


Mindestens die Vaterschaftsanerkennung kann auch vor der Geburt erklärt werden.

Gruß, ULF
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Arkha
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Antwort #6 - 27.05.2006 um 04:55:56
 
Die Vaterschafts- und Sorgerechtsanerkennung sollen, wenn möglich, bis zum Geburt gemacht werden, weil es sonst zur einem ziemlich kostenspieligen Vaterschaftsprüfung kommen kann. Bitte auch beachten, dass es zwei verschiedene Erklärungen sind: Vaterschafts- und Sorgerechtsanerkennung. Vaterschaftsanerkennung bedeutet nicht automatisch eine Sorgerechtsanerkennung.

Viele Konsulate lehne einer Besuchervisa ab, wenn man dort angibt, dass auch andere Grund als einfache Besuch  vorliegt. Am witzigsten finde ich die von einiegen Botschaten (u.a. Kasachstan) verlangte (rechtlich unwirksame) Erklärung bei der Beantragung einer Besuchervisa, in Deutschland nicht zu heiraten und keine Kinder zu bekommen.
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Puppe
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Antwort #7 - 30.05.2006 um 09:23:07
 
Hallo,

darf ich das Thema nochmal aufgreifen? Es hat sich nämlich eine Änderung ergeben...  :
auf der deutschen Botschaft in Sri Lanka ist es (nach Auskunft der MA dort) NICHT möglich, die Vaterschaft anzuerkennen; es fehlen Leute mit der richtigen Kompetenz!
Und nun?!
Der KV könnte dies in D tun - aber wenn er kein Besuchs-Visum erhält?
Muss unser gemeinsames Kind dann ohne "offiziellen" Papa leben?

Danke für eure Hilfe!
Gruss Peggy
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Saxonicus
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Antwort #8 - 30.05.2006 um 10:29:59
 
Auch in Sri Lanka gibt es Notare. Allerdings ist es durchaus möglich, daß man vom Kindesvater einen DNA-Test abverlangt.
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Puppe
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Antwort #9 - 30.05.2006 um 11:03:41
 
der KV könnte also auch zu einem "normalen" Notar gehen?!
und der verlangt vor der Bestätigung einen DNA-Test???
dachte, das würde höchstens das Jugendamt hier verlangen können, wenn die uns (unseren Bestätigungen) nicht trauen...
ja und wer soll das bezahlen?!

vielen Dank !!!
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 30.05.2006 um 14:33:02
 
Puppe schrieb am 30.05.2006 um 09:23:07:
darf ich das Thema nochmal aufgreifen? Es hat sich nämlich eine Änderung ergeben...  :
auf der deutschen Botschaft in Sri Lanka ist es (nach Auskunft der MA dort) NICHT möglich, die Vaterschaft anzuerkennen; es fehlen Leute mit der richtigen Kompetenz!
Und nun?!
Der KV könnte dies in D tun - aber wenn er kein Besuchs-Visum erhält?
Muss unser gemeinsames Kind dann ohne "offiziellen" Papa leben?


Das wäre dann ein Petitionsfall. Nach <http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Konsularisches/Beurkundungen.htm...; liegen Beurkundungen im Ermessen, können aber prinzipiell vorgenommen werden, auch bei Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtszustimmungen. Laßt Euch bitte das nächstgelegene Konsulat in einem Staat benennen, in den der anerkennungswillige Vater einreisen darf. Bevor er einen srilankischen Notar aufsucht, solltet Ihr klären, ob das hier anerkannt wird.

Die Zurückhaltung der Konsularbehörden könnte auf einen aktuellen Fall zurückzuführen sein, wo ein Deutscher in Südamerika eine *Vielzahl* von Kindern anerkannt hat, um sie in der Obhut deutscher Sozialbehörden und in Deutschland zu wissen.

Gruß, ULF
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Antwort #11 - 30.05.2006 um 16:39:50
 
ulf schrieb am 30.05.2006 um 14:33:02:
Laßt Euch bitte das nächstgelegene Konsulat in einem Staat benennen, in den der anerkennungswillige Vater einreisen darf. Bevor er einen srilankischen Notar aufsucht, solltet Ihr klären, ob das hier anerkannt wird.

Gruß, ULF



Leider brauchen Bürger von Sri Lanka fast überall ein Visum.
Das nächstgelegene Land wo er problemlos, als srilankischer Staatsangehöriger ohne Visum einreisen könnte, wäre Singapur.
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Puppe
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Antwort #12 - 30.05.2006 um 17:27:06
 
genau: leider brauchen die Singhalesen fast überall ein Visum...
aber auch, wenn dies nicht der Fall sein sollte: kann es denn angehen, dass man einen Kindesvater ins Ausland schickt um die Vaterschaftsanerkennung für den dt. Staat zu erbringen?! Wer bezahlt denn den Ausfall beim Job und die Flüge? Ist das alles "selber Schuld - eigenes Problem"?
Immerhin verlangt ja das Standesamt dieses Papier für die Geburtsurkunde, und das Jugendamt für die Unterhaltsregelungen --- oder heisst es sonst einfach "Pech gehabt, keinen Papa in der Geburtsurkunde, keine Unterhaltsvorauszahlungen; hast dir halt einen aus dem falschen Land ausgesucht"?
Ich kann das kaum glauben, dass die dt. Botschaft in SL keine Kompetenz dazu haben soll...  Griesgrämig

Danke und Gruss Peggy
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Antwort #13 - 30.05.2006 um 18:49:01
 
Peggy, mir kommt diese Auskunft auch merkwürdig vor. Du könntest ja mal beim Auswärtigen Amt anrufen und fragen, wie denn in Sri Lanka eine Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden könne. Mal sehen, was dabei rauskommt.
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Saxonicus
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Antwort #14 - 30.05.2006 um 22:13:16
 
Puppe schrieb am 30.05.2006 um 17:27:06:
genau: leider brauchen die Singhalesen fast überall ein Visum...

Danke und Gruss Peggy



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