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Aufenthaltsrecht nach Heirat (Gelesen: 4.919 mal)
hilal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.05.2006 um 17:00:14
 
Hallo zusammen,

heute brauche ich wieder euren Rat.

Kurz zum Überblick: Ich bin Deutsche, mein Verlobter Marokkaner mit spanischer befristeter Aufenthaltserlaubnis.

Mit den Papieren für das Standesamt hat alles geklappt, der Hochzeitstermin steht auch schon fest.

Bei der ABH haben wir kürzlich vorgesprochen und über die Aussagen war ich etwas verwundert bzw. jetzt ratlos.

Ich bekam zunächst die Auskunft, dass mein Verlobter ein Visum bräuchte und dass seine spanische Aufenthaltsgenehmigung nicht reichen würde. Einen Grund oder eine Rechtsgrundlage konnte mir die Dame nicht nennen.

Das nächste war die Krankenversicherung: Mein Verlobter hat von Spanien eine europaweit 3 Monate gültige Versicherung. Das wird laut der Sachbearbeiterin nicht anerkannt, es muss eine dauerhafte Versicherung sein. Für 2-3 Monate würde keine Genehmigung erteilt.

Diese dauerhafte Versicherung wird er dann aber erst haben, wenn er einen Arbeitsvertrag hat (es steht schon fest, dass er einen bekommt). Arbeit aufnehmen kann er aber erst, wenn die ABH ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Ist ein Widerspruch, den ich nicht verstehe.

Die Dame war leider nicht besonders freundlich und hat mir den Eindruck vermittelt, ein Bittsteller zu sein und dass ich auf ihre "Gnade" angewiesen bin. Sie wird das alles prüfen und dann ggf. eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen.

Hier nun meine Fragen:

1. Braucht mein Verlobter für die ABH tatsächlich noch ein Visum, obwohl er sich ja legal hier als Tourist aufhält?

2. Wie kann ich das mit der Krankenversicherung lösen? Da ich privat versichert bin, ist das mit dem mitversichern etwas komplizierter (und natürlich kostenaufwändiger).

3. Gibt es für meinen Verlobten keinen Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt in Deutschland nach einer Heirat mit mir ?

4. Welche Steine gibt es noch, die man uns in den Weg legen könnte?

5. Welche Fragen darf die ABH stellen und ab welchem Punkt habe ich das Recht, mich zu beschweren?

6. Wie lange dauert so ein Anerkennungsverfahren im Schnitt?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen, meine Fragen zu beantworten. Ich bedanke mich bei euch im Voraus!

Viele Grüße
Hilal



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hilal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 19.05.2006 um 17:02:04
 
P.S. Mein Verlobter ist seit Anfang Mai in Deutschland und auch entsprechend bei der Meldebehörde registriert.
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Abu
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Antwort #2 - 19.05.2006 um 17:28:54
 
hilal schrieb am 19.05.2006 um 17:00:14:
1. Braucht mein Verlobter für die ABH tatsächlich noch ein Visum, obwohl er sich ja legal hier als Tourist aufhält?
Nein. Vgl. § 39 AufenthV:
Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind;
...


Zitat:
2. Wie kann ich das mit der Krankenversicherung lösen? Da ich privat versichert bin, ist das mit dem mitversichern etwas komplizierter (und natürlich kostenaufwändiger).
Die ABH muß die AE an den Ehegatten eines Deutschen unabhängig vom Vorliegen einer KV ausstellen.  Aus Eigeninteresse wüde ich eine sog. Incoming-Vers. und dann möglichst bald eine dauerhafte KV abschließen.

Zitat:
3. Gibt es für meinen Verlobten keinen Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt in Deutschland nach einer Heirat mit mir ?
Doch.


Zitat:
6. Wie lange dauert so ein Anerkennungsverfahren im Schnitt?
Was für ein Anerkennungsverfahren?

Abu
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hilal
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Antwort #3 - 21.05.2006 um 20:23:27
 
Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Kannst du mir vielleicht auch die Rechtsgrundlagen für das Aufenthaltsrecht nach der Heirat nennen?

Wo ist geregelt, dass die ABH die AE ohne Nachweis der KV ausstellen muss?

Mit Anerkennungsverfahren meine ich das Verfahren zur Ausstellung der AE. Wie lange dauert es, bis mein Verlobter die AE erhält?

Vielen Dank schon mal im Voraus
Grüße
Hilal
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Abu
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Antwort #4 - 22.05.2006 um 10:05:16
 
hilal schrieb am 21.05.2006 um 20:23:27:
Kannst du mir vielleicht auch die Rechtsgrundlagen für das Aufenthaltsrecht nach der Heirat nennen?

Vgl. § 28 Abs. 1 AufenthG:
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

...
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. ...
Das Wörtchen "ist" bedeutet, daß ein Anspruch besteht.

Zitat:
Wo ist geregelt, dass die ABH die AE ohne Nachweis der KV ausstellen muss?

Vgl. 28 Abs. 1 (siehe oben) i. V. m. § 5 Abs. Nr. 1 AufenthG:
Zitat:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
...
Die Formulierung "abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1" im § 28 Abs. 1 AufenthG bedeutet, daß § 5 Abs. 1 Nr.1 nicht gilt. D. h. der Lebensunterhalt, und hierzu gehört auch die KV, muß bei Ehegatten von Deutschen nicht gesichert sein.

Zitat:
Mit Anerkennungsverfahren meine ich das Verfahren zur Ausstellung der AE. Wie lange dauert es, bis mein Verlobter die AE erhält?

So was ist immer schwer zu sagen, aber ich denke mal, daß das in diesem Fall schon mehrere Wochen dauern kann, weil verschiedene Prüfungen (z. B. Anfragen bei den Sicherheitsbehörden), die normalerweise im Visumsverfahren stattfinden, nachgeholt werden müssen.

Abu
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hilal
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Antwort #5 - 25.05.2006 um 22:01:29
 
Hallo,

nochmal vielen Dank für deine Auskunft.

Die ABH will aber unbedingt einen Nachweis und ich weiß nicht, wie ich das machen soll.

Hinzu kommt, dass mir die Auskunft erteilt wurde, dass mein Mann ein Visum für die Familienzusammenführung beantragen muss, obwohl er ja eine spanische Aufenthaltserlaubnis hat und bereits in Deutschland lebt.

Irgendwie verstehe ich das alles nicht ganz. Ich würde mich freuen, wenn mir jemand der bei der ABH arbeitet hier weiterhelfen kann.

Ich bedanke mich ganz herzlich bei euch für die Mühe und hoffe auf positive Antworten.

Grüße
Hilal
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Antwort #6 - 26.05.2006 um 08:00:26
 
abu hat eigentlich schon alles geschrieben
da gibt es sonst nix mehr (es sei denn, du hast was entscheidendes im sachverhalt vergessen)

fakt ist, dass er erst eine aufenthaltserlaubnis kriegen kann, wenn ihr verheiratet seid
die eheschließung muss innerhalb von 3 monaten nach seiner einreise stattfinden, sonst muss er zurück nach spanien
denn er darf sich mit seiner spanischen aufenthaltserlaubnis nur 3 monate hier aufhalten
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Abu
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Antwort #7 - 26.05.2006 um 09:27:23
 
hilal schrieb am 25.05.2006 um 22:01:29:
Die ABH will aber unbedingt einen Nachweis und ich weiß nicht, wie ich das machen soll.

Hinzu kommt, dass mir die Auskunft erteilt wurde, dass mein Mann ein Visum für die Familienzusammenführung beantragen muss, obwohl er ja eine spanische Aufenthaltserlaubnis hat und bereits in Deutschland lebt.

Irgendwie verstehe ich das alles nicht ganz. Ich würde mich freuen, wenn mir jemand der bei der ABH arbeitet hier weiterhelfen kann.


Ich schlage vor, daß Ihr noch einmal mit dem betreffenden ABH-Mitarbeiter sprecht und hierbei auf die von mir zitierten Rechsgrundlagen verweist. Wenn das nicht fruchtet, solltet Ihr mit dem Vorgesetzten sprechen. Wenn das auch nicht hilft, könnt Ihr nach der Heirat eine AE ohne Ausreise und ohne Vorlage einer KV beantragen. Dann muß die ABH offiziell entscheiden und hiergegen könnt Ihr dann vorgehen.

Abu
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Antwort #8 - 26.05.2006 um 11:33:11
 
das allerwichtigste ist doch erstmal, dass die 2 überhaupt verheiratet sind
und das innerhalb der 3 monate
ohne heirat, kein anspruch und kein aufenthaltsrecht

so einfach ist das
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hilal
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Antwort #9 - 26.05.2006 um 21:50:33
 
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Auskünfte.

Inzwischen sind wir verheiratet und möchten nächste Woche den Antrag auf AE stellen. Mein Mann kann mit seiner spanischen AE noch 2 Monte hier bleiben.

Bin schon die ganze Zeit am Überlegen, wie ich das mit der KV machen kann, weil die Dame von der ABH sagte, dass er ohne KV-Nachweis keine AE erhalten wird.

Das mit dem Visum zur Familienzusammenführung wird geprüft, sobald der Antrag vorliegt.

Was würdet ihr mir raten? Soll ich den Antrag dann ohne KV-Nachweis abgeben mit dem Risiko, dass alles noch länger dauert? Bin echt ein wenig verzweifelt, habe ja jetzt eure Auskünfte und Rechtsgrundlagen, aber die SB von der ABH hat auf beides bestanden und von ihr bin ich ja auch etwas abhängig.

Freue mich, wenn ihr noch eine Rat für mich habt.

Vielen Dank im Voraus
Gruß
Hilal
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Antwort #10 - 27.05.2006 um 04:36:03
 
Leider sind einige Ausländerbehörden dieser (rechtswidriger) Ansicht, dass ein Ausländer sich generell und ohne Ausnahmen ohne KV in Deutschland nicht aufhalten darf. Leiter unserer ABH ist bis heute dieser Ansicht und wollte bei meiner Freundin (deutsches Baby)  gegebenenfalls auf ein Gerichtsprozess ankommen lassen. Er hat sich durch nichts überzeugen lassen (wir hatten bereits ein Anwalt eingeschaltet). Bei uns hatte das Ganze so gelöst, dass meine Freundin ein Job fand und dadurch in die KV kam. So ist er seiner (falschen) Meinung geblieben.

Das Problem ist, dass ihr zwar rechtlich gesehen kein KV braucht, ein Leben ohne KV in Deutschland ein extremes Risko darstellt. Ein Rechtsweg gegen negative Entscheidung der ABH kann Monate in Anspruch nehmen. Deswegen ist es seht zu empfehlen ein KV zu schliessen.

Langerfristig wird dein Mann sowieso nicht ohne KV bleiben können. Darauf übrigens spekuliert ABH hier.

Es gibt mehrere Möglichkeiten an eine KV zu kommen. Zwischenzeitlich sollt ihr ein schriftliches Antrag auf ein AE für ihn stellen und sollte ABH es ablehnen, dagegen ein Wiederspruch einlegen und dann gegebenenfalls klagen.

In der Zeit sollt ihr aber auch versuchen ein KV für dein Mann zu schliessen. Es gibt mehrere Möglichkeiten an eine KV zu kommen.
1. Private KV
2. Dein Mann und Du must ja von irgendwelchem Einkommen leben. Ist eure Einkommen unter dem ALGII, so kan dein Mann ein ALGII-Antrag stellen. Durch Bezug von ALGII wird er dann krankenversichert.  Bezug von ALGII kann nicht als Grundlage zur Ablehnung einer AE bei deutschverheirateten führen. Witzig, aber im Unterschied zur KV haben die ABHs (mindenstens unsere) es zwischenzeitlich verstanden.
3. Wenn dein Mann unter 27 ist und hier studieren darf, dann kommt er in eine KV, indem er mit dem Stuzdium beginnt
4. Dein Mann findet ein Job, dann ist er krankenversichert
usw.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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hilal
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Antwort #11 - 10.06.2006 um 21:04:53
 
Hallo zusammen,

wollte euch kurz ueber den aktuellen Stand informieren:

Die Auskunft der Sachbearbeiterin der ABH war falsch. Es war alles so, wie ihr es mir gesagt habt.

Wir hatten dann Gott sei Dank Unterstuetzung durch den Auslaenderbeirat und konnten die Angelegenheit direkt mit dem Leiter der ABH klaeren.

Auf diesem Weg moechte ich mich bei euch allen fuer eure Hilfe und Ratschlaege bedanken. Ich bin sehr froh, dass es diese Seite gibt.

Viele Gruesse
Hilal
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Abu
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Antwort #12 - 11.06.2006 um 23:25:44
 
Hi Hilal,

Danke für die Rückmeldung. Und alles Gute!

Abu
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