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Wie kommt man zu seinem Mann ?? (Gelesen: 6.289 mal)
Angela B
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie kommt man zu seinem Mann ??
11.05.2006 um 18:35:15
 
Hallo Alle zusammen !!
Eine Bekannte von mir, Türkische Staatsbürgerin, ist seit 9 Jahren in der BRD ( Rheinland/ Pfalz ) warscheinlich vom hier lebenden Vater geholt mit 14 Jahren. Seit 2001 ist sie in der Türkei Verheiratet und kann ihren Mann nicht holen. Arbeit hat sie befristet bis 31.12.2006 ( war schon öfter in dieser Firma leider immer befristet ) Wohnen tut sie bei den Eltern im haus. Was ich nicht ganz verstehen kann ist : Sie hat immer nur Aufenthalt für ein Jahr ?? Sie ist doch 9 Jahre hier? weiss vielleicht jemand was sie Tun kann ? Sie wäre gerne mit ihrem Mann zusammen.
Vielen Dank an alle denen etwas dazu einfällt.
Liebe Grüße Angela
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Sonunu Düsünen Kahraman Olmaz
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justizi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.05.2006 um 19:20:50
 
was ich nicht verstehe, ein 2 mal befristeter arbeitsvertrag wird automatisch unbefristet beim 3.mal
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.05.2006 um 20:11:40
 
Der Trick is einfach.... kurze Pause dazwischen, dann geht es von
Vorne los. Viele lassen sich drauf ein, weil sie sonst keine Chancen
sehen würden.
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Angela B
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.05.2006 um 20:25:07
 
Danke
Ich glaube zwischen den Arbeitsverträgen liegt wohl immer ein gewisser zeitraum wie auch Fons wohl vermutet aber heißt das , das sie keine >Chance hat ihren Mann zu sich zu holen ? Was wäre wenn sie Urlaub in der Türkei macht und Schwanger wird ? VATERSCHAFTSTEST??
LG Angy
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Sonunu Düsünen Kahraman Olmaz
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Bernado
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.05.2006 um 20:29:22
 
Also zum Thema Ausländerecht, kann ich nichts beitragen. Aber das mit den Befristungen von Arbeitsverträgen kann man so nicht stehen lassen.

Wer irgendwann schon mal bei einer Firma beschäftigt war, kann nicht mehr befristet eingestellt werden. (Ausnahmen sind sachbezogene Befristungen wie zum Beispiel eine Schwangerschaftsvertretung).
Eine normale Befristung kann insgesammt 3 Mal verlängert werden in einem maximalen Zeitrahmen von 24 Monaten. Dazwischen darf es aber keine Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses geben.
Es ist aber nicht so, dass wenn man zum zweiten Mal bei einer Firma eine Befristung bekommt, dass diese automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist.
Man muss noch während man im Arbeitsverhältnis steht, beim Arbeitsgericht eine Klage auf Entfristung stellen.
Erst mit Richterspruch, oder durch nachgeben des Arbeitsgebers ist man unbefristet eingestellt.
Was nützt einem nun wenn man Recht hat und bekommt?  Der Arbeitgeber wird dann eine fristgerechte Kündigung wegen "arbeitsmangel" aussprechen. Das kostet ihm maximal ein paar hundert Euro Abfindung.
Nur ob er einen dann irgendwann wenn wieder Arbeit da ist, "fest" einstellt, das stelle ich in Frage.
Also verzichten viele Arbeitnehmer auf "ihr Recht" und sind froh, dass sie bei der selben Firma immer wieder einen Job bekommen, wenn Arbeit da ist.

Bernado
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 11.05.2006 um 21:26:11
 
Angela B schrieb am 11.05.2006 um 20:25:07:
Was wäre wenn sie Urlaub in der Türkei macht und Schwanger wird ? VATERSCHAFTSTEST??




Hallo,

das könnte nur dann etwas entscheidend ändern, wenn das Kind durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben würde siehe dazu den § 4 Abs. 3 StAG.

Dann wäre u.U. ein Rechtsanspruch auf die Familienzusammenführung zu einem deutschen Kind im Raum Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 12.05.2006 um 09:12:16
 
ronny schrieb am 11.05.2006 um 21:26:11:
Hallo,

das könnte nur dann etwas entscheidend ändern, wenn das Kind durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben würde siehe dazu den § 4 Abs. 3 StAG.

Hi Ronny,

Das Kind würde aber keine deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, weil die Mutter keine Niederlassungserlaubnis hat.

Abu
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 12.05.2006 um 09:21:59
 
Hi,

weshalb kann sie nicht einfach mit ihrem Mann in der TR leben, schließlich wusste
sie doch wen sie heiratet ?   hä?


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Antwort #8 - 12.05.2006 um 09:35:24
 
Angela B schrieb am 11.05.2006 um 18:35:15:
Arbeit hat sie befristet bis 31.12.2006 ( war schon öfter in dieser Firma leider immer befristet ) Wohnen tut sie bei den Eltern im haus.
...
weiss vielleicht jemand was sie Tun kann ?

Der Lebensunterhalt könnte auch durch eine Verpflicthungserklärung eines Dritten, z. B. der Eltern, sichergestellt werden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 12.05.2006 um 09:46:53
 
Abu schrieb am 12.05.2006 um 09:35:24:
Der Lebensunterhalt könnte auch durch eine Verpflicthungserklärung eines Dritten, z. B. der Eltern, sichergestellt werden.


Weshalb sollte das akzeptiert werden ?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #10 - 12.05.2006 um 10:04:12
 
Zitat:
weshalb kann sie nicht einfach mit ihrem Mann in der TR leben, schließlich wusste
sie doch wen sie heiratet ?   hä?

Ich denke, daß uns das nichts angeht und wir uns auf die Rechtsfragen beschränken sollten.

Zitat:
Weshalb sollte das akzeptiert werden ?

Warum nicht? Siehe auch VAH Nr. 2.3.3.3.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #11 - 12.05.2006 um 10:16:36
 
Abu schrieb am 12.05.2006 um 09:12:16:
Das Kind würde aber keine deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, weil die Mutter keine Niederlassungserlaubnis hat.


Deswegen hatte ich auf die hypothetische Schwangerschaftsfrage ja im Konjunktiv geantwortet Zwinkernd

Zitat:
Der Lebensunterhalt könnte auch durch eine Verpflicthungserklärung eines Dritten, z. B. der Eltern, sichergestellt werden.


Dabei wäre aber dann zu bedenken, dass eine dauerhafte Verpflichtung eingegangen würde Zwinkernd



Grüße
Ronny;)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 12.05.2006 um 10:51:55
 
Abu schrieb am 12.05.2006 um 10:04:12:
Ich denke, daß uns das nichts angeht und wir uns auf die Rechtsfragen beschränken sollten.


Eigentlich geht es uns tatsächlich nichts an. Der Ehegatte ist Einreisewillig und der hier lebende Ehegatte nicht Leistungsfähig. D.h. es möchte ein ausl. Ehegatte eines Ausländers nach D einreisen und hier dauerhaft leben. Das geht uns dann schon etwas an.

Zitat:
Warum nicht?


§ 29 Abs.1 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG u. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG (wobei der tatsächliche Bezug wahrscheinlich erst nach Einreise eintreten wird bzw. nachweislich vorliegen muss?)
Danach "könnte" der Einreise sehr wohl auch nicht zugestimmt werden.

Die Bindungswirkung einer VE ist nunmehr auch nur noch auf 5 Jahre begrenzt.
Insgesamt ist bezeichnend, dass offensichtlich der eigene LU nicht dauerhaft gesichert ist und zudem noch eine weitere Person einreisen soll, für den Sozialleistungen fällig sein werden oder bereits Dritte "bürgen" müssen.
Unter diesem Aspekt habe ich mich dahingehend geäußert, dass die Ehe ja auch genauso gut in der TR geführt werden könnte. Ich vermute auch, dass die Eheschließung in der TR erfolgte. Soll heißen: Es ist den Ehepartnern doch bereits am Anfang klar, dass die Ehe auch in der TR geführt werden müsste, wenn D die Einreise aus verständlichen Gründen (gesetzlich fixiert) verweigert.

DonCamillo

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #13 - 12.05.2006 um 11:03:46
 
Zitat:
§ 29 Abs.1 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG u. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG (wobei der tatsächliche Bezug wahrscheinlich erst nach Einreise eintreten wird bzw. nachweislich vorliegen muss?)
Danach "könnte" der Einreise sehr wohl auch nicht zugestimmt werden.


Hi,
aber wenn der Lebensunterhalt durch die Verpflichtung eines
Dritten gesichert wäre, bestünde doch kein Anspruch auf öff.
Mittel?
Man sollte nicht übersehen, dass im AuslG die Sicherung des
LU durch eigene Mittel gefordert war. Dieses ist nach dem
AufenthG aber nicht mehr der Fall. Insofern müssen auch Alter-
nativen ins Auge gefasst werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 12.05.2006 um 11:13:14
 
Hallo,

klar ist eine VE eine Alternative, allerdings muss sie nicht zwangläufig
akzeptiert werden. Das war auch mein Einwand.

DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #15 - 12.05.2006 um 11:37:28
 
Zitat:
Unter diesem Aspekt habe ich mich dahingehend geäußert, dass die Ehe ja auch genauso gut in der TR geführt werden könnte.

Daß das die von Dir grundsätzlich bevorzugte Variante ist, ist hier hinlänglich bekannt.

Zitat:
klar ist eine VE eine Alternative, allerdings muss sie nicht zwangläufig
akzeptiert werden. Das war auch mein Einwand.

Selbstverständlich muß sie akzeptiert werden, sofern der Verpflichtende ausreichendes Einkommen nachweisen kann und die Verpflichtung dauerhaft ausgelegt ist. Ich kann hier keinen Ermessensspielraum der ABH erkennen.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 12.05.2006 um 20:30:42
 
Zitat:
author=Abu link=1147365315/15#15 date=1147426648]
Daß das die von Dir grundsätzlich bevorzugte Variante ist, ist hier hinlänglich bekannt.

Was soll das schon wieder ? Kannst Dir das nicht einmal verkneifen ?
Du predigst hier Sachlichkeit und kannst Deine teilweise merkwürdigen Ansichten einzelner User auch nicht für Dich behalten !

Zitat:
Selbstverständlich muß sie akzeptiert werden, sofern der Verpflichtende ausreichendes Einkommen nachweisen kann und die Verpflichtung dauerhaft ausgelegt ist. Ich kann hier keinen Ermessensspielraum der ABH erkennen.


ach ja?  ich würde das so ohne weiteres nicht ! Und nun ?

DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #17 - 12.05.2006 um 23:14:15
 
....bermerkung nebenbei....
kenne euch nicht....kann mir kein urteil erlauben...aber wenn man eure letzten postings liest hört sich das nicht gerade freundlich an und hilft dem ratsuchenden sicherlich nicht weiter (gegenseitige anfeindungen????!, so hört es sich zumindest an)
sorry, war nur eine bermerkung am rande...so liest es sich, und so kommt es bei mir rüber..
wäre nett, wenn man sich nur auf das wesentliche beschränken würde und die lage der einzelnen betroffenen nicht noch durch "anfeindungen" untereinander erschweren würde.
liebe grüsse
asalty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 12.05.2006 um 23:20:58
 
asalty schrieb am 12.05.2006 um 23:14:15:
wäre nett, wenn man sich nur auf das wesentliche beschränken würde und die lage der einzelnen betroffenen nicht noch durch "anfeindungen" untereinander erschweren würde.

Du sprichst mir da aus dem Herzen!  Laut lachend
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Angela B
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 13.05.2006 um 13:17:58
 
Danke an alle die Ihre Meinung geschrieben Haben . Ihr habt mir alle ein stück weiter geholfen. Es ist allerdings noch zu bedenken das aus irgenteinem seltsammen grund jede AB anderst entscheidet. Ich schätze ich werde meiner Bekannten Raten das wenn sie ihren Mann wirklich liebt darüber nachdenkt evtl. in der Türkei ein gemeinsammes Leben zu Beginnen. Es war mir nur Rätzelhaft warum sie eigentlich keine Niederlassungserlaubniss hat.
Und....
Streitet nicht jeder hat eine eigene Auffassung und soweit ich sehe Arbeitet Don Camilo dort und muss auch noch abschätzen wie der spielraum des Gesetzes ist glaube das ist manchmal sehr schwer.
Liebe Grüße Angela
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 13.05.2006 um 20:00:30
 
Angela B schrieb am 13.05.2006 um 13:17:58:
Ich schätze ich werde meiner Bekannten Raten das wenn sie ihren Mann wirklich liebt darüber nachdenkt evtl. in der Türkei ein gemeinsammes Leben zu Beginnen. Es war mir nur Rätzelhaft warum sie eigentlich keine Niederlassungserlaubniss hat.


So hatte ich es auch gemeint.
Wahrscheinlich kein NE, weil sie ihren LU nicht sicherstellen kann.

Zitat:
Streitet nicht jeder hat eine eigene Auffassung und soweit ich sehe Arbeitet Don Camilo dort und muss auch noch abschätzen wie der spielraum des Gesetzes ist glaube das ist manchmal sehr schwer.


nett von Dir so etwas einmal zu erwähnen     danke

Natürlich macht man sich in dem Rechtsgebiet nicht viele Freunde, gleichwohl muss die Arbeit getan werden und mir persönlich macht sie sehr viel Spass.
Mach Dir keine Gedanken über die ir immer wieder entgegengebrachten Anfeindungen. Es ist doch oftmals nur die Hilflosigkeit.  Zwinkernd

DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #21 - 14.05.2006 um 00:33:30
 
Zitat:
ach ja?  ich würde das so ohne weiteres nicht ! Und nun ?

Das bestätigt mich nur...

asalty schrieb am 12.05.2006 um 23:14:15:
wäre nett, wenn man sich nur auf das wesentliche beschränken würde

Dann mach ich das mal:
1. Der Lebensunterhalt kann auch durch Unterhaltsleistungen Dritter gesichert werden. Bei nicht-unterhaltspflichtigen Dritten sind die Unterhaltsleistungen durch eine Verpflichtungerklärung abzusichern.
2. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine ABH, eine ordnungsgemäße dauerhafte VE abzulehnen.
3. Sofern die ABH die VE dennoch nicht akzeptiert, können wie bei allen fehlerhaften Verwaltungsentscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #22 - 14.05.2006 um 08:49:48
 
Mit der VE kann tatsächlich der LU sichergestellt werden. Aber es ist hier ja nicht bekannt, ob jemand tatsächlich in der Lage ist, diese VE abzugeben. Vielleicht gibt es ja Niemanden für die Frau, der abgeben kann oder will...

Die Verpflichtung ist ja auch nicht ohne.

Die NE wird es wahrscheinlich noch nicht geben, da der Lebensunterhalt bislang nicht gesichert ist. Da funktioniert das mit der VE nicht.

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Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
interstellare Anhalter besitzen kann.
 
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