Abu schrieb am 12.05.2006 um 10:04:12:Ich denke, daß uns das nichts angeht und wir uns auf die Rechtsfragen beschränken sollten.
Eigentlich geht es uns tatsächlich nichts an. Der Ehegatte ist Einreisewillig und der hier lebende Ehegatte nicht Leistungsfähig. D.h. es möchte ein ausl. Ehegatte eines Ausländers nach D einreisen und hier dauerhaft leben. Das geht uns dann schon etwas an.
Zitat: Warum nicht?
§ 29 Abs.1
AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG u. § 55 Abs. 2 Nr. 6
AufenthG (wobei der tatsächliche Bezug wahrscheinlich erst nach Einreise eintreten wird bzw. nachweislich vorliegen muss?)
Danach "könnte" der Einreise sehr wohl auch nicht zugestimmt werden.
Die Bindungswirkung einer
VE ist nunmehr auch nur noch auf 5 Jahre begrenzt.
Insgesamt ist bezeichnend, dass offensichtlich der eigene
LU nicht dauerhaft gesichert ist und zudem noch eine weitere Person einreisen soll, für den Sozialleistungen fällig sein werden oder bereits Dritte "bürgen" müssen.
Unter diesem Aspekt habe ich mich dahingehend geäußert, dass die Ehe ja auch genauso gut in der TR geführt werden könnte. Ich vermute auch, dass die Eheschließung in der TR erfolgte. Soll heißen: Es ist den Ehepartnern doch bereits am Anfang klar, dass die Ehe auch in der TR geführt werden müsste, wenn D die Einreise aus verständlichen Gründen (gesetzlich fixiert) verweigert.
DonCamillo