Hi,
die Abgabe des Passes bei der
ABH gehört zu den Pflichten des Ausländers,
insbesondere bei ausreisepflichtigen Ausländern.
Das Standesamt hat zwar nicht das Recht den Pass einzuziehen, allerdings wird
es die
ABH verständigen, die dieses Recht sehr wohl hat.
siehe hierzu: §§ 82, 48, 49
AufenthGSollte die Eheschließung unmittelbar bevorstehen, d.h. es hängt lediglich noch an der Befreiung vom OLG, und wird durch das Standesamt auch so bescheinigt, dann wird die
ABH sicherlich keine Abschiebung einleiten. Sollte allerdings die Identität verfälscht etc. sein, so kann er aus D ausgewiesen werden (§ 55 AufenthG) . Nach Ausweisung kann er auch nach Eheschließung keine
AE bekommen (§ 11
AufenthG ).
DonCamillo