Hallo Me4ever,
ich denke, ich kann Deine Frage(n) nur teilweise beantworten, aber vielleicht kann ja jemand anderes hier noch weiterhelfen.
Zuerst einmal: Auch eine Niederlassungserlaubnis kann widerrufen werden. (siehe § 52 AufenthG)
In Deinem Fall geht es jedoch um zwei Sachen - zunächst einmal um den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (in Deinem Falle Deiner Anerkennung als Asylberechtigter) und erst dann, möglicherweise, auch um den Widerruf des Aufenthaltstitels.
Das Bundesamt (BAMF) kann immer nur die Flüchtlingsanerkennung widerrufen, nicht aber den Aufenthaltstitel, dies wäre dann Sache der Ausländerbehörde. Genauso könnte nur die Ausländerbehörde als Folge des möglichen Widerrufs des Aufenthaltstitels eine Ausreiseaufforderung formulieren.
Wenn der Aufenthaltstitel aufgrund des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung widerrufen wird, muss das aber noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass auch zur Ausreise aufgefordert wird, wenn mittlerweile andere Gründe (die neben der Flüchtlingsanerkennung entstanden sein können) hinreichend sind, einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
Klingt sehr kompliziert, ist es auch - man wird sich immer den Einzelfall ansehen müssen.
Dein zweites Anliegen ist fast noch komplizierter zu beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Du Deine Niederlassungserlaubnis ehemals als unbefristete Aufenthaltserlaubnis schon vor dem 01.01.2005 erhalten hast. (Wenn nicht, dann gilt für Dich der § 26 Abs. 3
AufenthG in vollem Umfange und nach drei Jahren würde die entsprechende Prüfung durch das
BAMF obligatorisch erfolgen)
Soweit mir bekannt ist, kann nur bei Flüchtlingen, die vor 2005 lediglich eine Aufenthaltsbefugnis (als Rechtsfolge der Anerkennung nach § 51 Abs. 1
AuslG - "kleines Asyl" - "Konventionsflüchtling" nicht auf die Überprüfung durch das Bundesamt (mit möglicher Folge des Widerrufs) verzichtet werden.
Diese Flüchtlinge genießen also insweit keinerlei Vertrauensschutz.
Für Flüchtlinge wie Dich dürfte das aber nicht gelten - möglicherwiese steht aber eine Überprüfung durch das
BAMF auch für diejenigen die noch nicht länger als drei Jahre vor dem 01.01.2005 als Asylberechtigte anerkannt worden sind noch in dessen Ermessen. Das weiß ich aber nicht sicher und wäre daher dankbar, wenn einer der Experten da Aufschluss geben und Dir möglicherweise auch die letzten Befürchtungen nehmen könnte.
Schöne Grüße -
=schweitzer=