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KV Familienversicherung und FZF (Gelesen: 4.997 mal)
nixwissen
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14.04.2006 um 08:07:42
 
Hallo,

Kurze Frage zur FZF und KV.
Meine Zukünftige soll per FZF nach D kommen, wir werden dann bereits verheiratet sein. In D wird sie bei mir in der gesetzlichen KV mitversichert sein.
Brauchen wir darüber schon beim Visum einen Nachweis?
Zu der Zeit ist das ja dann noch nicht der Fall.
Die Familienversicherung gilt ja wohl auch nicht automatisch, wohl aber kann ich die Möglichkeit dazu mit Gehaltsabrechnungen nachweisen.

Danke für alle Tips!

Gruß,
Norbert
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Mick
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Antwort #1 - 14.04.2006 um 09:58:01
 
nixwissen schrieb am 14.04.2006 um 08:07:42:
In D wird sie bei mir in der gesetzlichen KV mitversichert sein.
Brauchen wir darüber schon beim Visum einen Nachweis?


Hi,
nach meiner Erfahrung wird da kein Nachweis gefordert.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
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Antwort #2 - 16.04.2006 um 07:32:43
 
Hallo,

Danke für die Antwort.
Ich habe hier oder woanders auch noch nie etwas über so einen Nachweis gehört, was mich allerdings etwas wundert. Deswegen meine Frage.
Aber gut, auf meinen Gehaltsabrechnungen ist die gesetzliche KV zu sehen und die werden wir ohnehin mit einreichen. Ob nun gefordert oder nicht.
Da ich aber gerne alles 200% wasserdicht hätte, werden wir die Botschaft auch nochmal fragen, wenn wir den Termin für die Antragstellung einholen.

Oder wird das nicht gefordert, weil ja der Lebensunterhalt bei der FZF nach Heirat mit einem Deutschen generell keine Rolle spielt? Und die KV ist Teil des Lebensunterhaltes? Wäre ich z.B. privat versichert, hätte sie ja erstmal keine KV in D. Aber das wäre wurscht?

Gruß,
Norbert
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Reni
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Antwort #3 - 16.04.2006 um 08:43:00
 
Norbert, es sollte wurscht sein. Es gibt aber immer wieder ABH und/oder Botschaften, die trotzdem sei es Gehaltsnachweis, sei es KV-Nachweis verlangen. Ob du mitspielst oder sie darauf hinweist, dass das nicht rechtmäßig ist, musst du wissen.
Jeder, der mitspielt, tut dies aber auf Kosten derer, die das ein oder andere nicht nachweisen können - denn sowas setzt sich dann ganz leise durch und wird vielleicht irgendwann doch mal Gesetz.
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convar
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Antwort #4 - 16.04.2006 um 09:14:32
 
@Reni

wo steht dass denn dass die ABH den Gehaltsnachweis bzw. Versicherungsnachweis nicht anfordern können?

wenn das eine Ableitung aus dem §28 ist, kannst Du dass dann mit irgendwelchen Fakten oder so belgen, vieleicht gibt es eine Kommentierung....?

ich ging bisher immer davon aus, dass die Nachweis u.a. deswegen verlangt werden können, da nach meinem bescheidenem Kenntninsstand der Zuzug auch zum deutschen Ehepartner versagt werde kann bei z.B. drohender (oder tatsächlicher) Obachlosigkeit und auch, wenn der normale Aufenthalt des Deutschen zu dem nachgezogen wird nicht in Deutschland ist.
Also. z.B., wenn die ausländische Ehefrau nachzieht, der Deutsche aber auf Montage im Ausland seine Brötchen verdient.....

Aber vieleicht täusche ich mich da auch?
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Reni
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Antwort #5 - 16.04.2006 um 09:38:54
 
Convar, Wohnungsnachweis ist hier am Bord strittig - aber Einkommensnachweis und KV geht nach 28 nicht, da der Nachzug des Ehepartners eines Deutschen nicht wegen mangelnden Einkommens versagt werden darf.
Wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Deutschen reicht doch der Perso, oder eventuell eine Anmeldebescheinigung - da ich der ABH nicht unterstellen will, Zugriff auf die Meldedaten Deutscher zu haben.
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convar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 16.04.2006 um 10:19:43
 
@Reni

ok, aber ich weis jetzt von vielen "Fällen", einige Paare kenne ich persönlich, von den anderen habe ich in div. Foren gelesen, dass i.d.R. immer Gehaltsnachweise und Wohnraumbescheinigungen gefordert werden

da es sich um regelmäßig angeforderte Unterlagen, flächendeckend, handelt stellt sich mir die Frage, was ist die Ursache?

gibt es Ausführungsgesetze, Verwaltungsvorschriften oder Dienstanweisungen? Wenn ja, auf welcher Grundlage beruhen die wenn es wie Du schreibst von der Sache her nicht vorzuzeigen ist?
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Reni
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Antwort #7 - 16.04.2006 um 11:06:42
 
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,
 
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
 
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

§ 5 Abs. 1 ist aber dieser:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,


Sprich: wenn diese Voraussetzungen nicht vorzuliegen brauchen lt. § 28, gibt es keine Rechtsgrundlage für das Verlangen nach Gehaltsnachweisen wegen der Sicherung des Lebensunterhalts. Es ist schlicht unzulässige Datensammelei.

Dass es flächendeckend gemacht wird, macht es nicht besser... man sollte doch annehmen, dass Behörden sich an die Gesetze halten.
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convar
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Antwort #8 - 16.04.2006 um 11:23:53
 
@Reni

vielen Dank, nur, dass was Du schreibst setze ich als bekannt voraus

jetzt schätze ich mal, dass ein Beamter in 1. Linie nicht den Gesetzen, sondern seinen Dienstanweisung, Verwaltungsvorschriften....unterworfen ist, welche sich dann an den Gesetzen zu orientieren haben....und dann von einem unabhängigen Richter, WELCHER AUSSCHLIESSLICHE DEM GESETZ UNTERWORFEN IST, gegebenfalls überprüft....

also, ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das da flächendeckend, ohne Rechtsgrundlage (oder sollte man schreiben: ohne Verwaltungsgrundlage?) gesammelt wird

es wäre doch mal interessant da ein Statment von berufener Seite zu bekommen, aber wahrscheinlich ist das NUR FÜR DEN INTERNEN DIENSTGEBRAUCH....

jetzt weis ich immer noch nicht auf welcher Grundlage......
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Antwort #9 - 16.04.2006 um 11:26:47
 
Convar, es kann keine Verwaltungsvorschrift geben, die gegen das übergeordnete Gesetz verstößt. Würde sowas vor Gericht gehen, kriegte das die Behörde um die Ohren gehauen.
Und ja, dies ist flächendeckend ohne Rechtsgrundlage - auch wenn dus mir nicht glaubst.
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Antwort #10 - 16.04.2006 um 11:35:05
 
@Reni

Hi Reni, das kam jetzt vieleicht von meiner Seite falsch rüber. Ich hab jetzt nichts auszusetzen an dem was Du schreibst, auch glaube ich Dir, ich sehe es ja (leider) auch so

aber irgendwie hab ich halt so mein Problem damit dass das ein Selbstläufer....

eher glaube ich da halt an irgendwelche (geheime Komandsache  Smiley) interne Vorschrift.....
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Antwort #11 - 16.04.2006 um 11:47:11
 
Okay, da könnte ich dir durchaus zustimmen. Aber sowas lebt dann davon, wenn keiner sich wehrt sondern brav alles abliefert.
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Antwort #12 - 16.04.2006 um 11:58:17
 
also ich habe jetzt bei der AE Verlängerung meiner lieben Ehefrau nur teilweise abgeliefert, geht mir langsam auf den Keks.....

die AE Verlängerung hat sie anstandlos gekriegt, mit unserer Ausländerbehörde hier gabs auch nie auch nur ansatzweise Probleme, ist immer alles sauber gelaufen, wir können uns da nicht beklagen

da gibts natürlich immer so Geschichten. 2 davon habe ich mir angehört (ehemalige Nachbarn) und hab dann mal bei Gelegenheit mal bei der Behörde gefragt, da sah die Sachlage dann plötlich ganz anders aus....

und das ist eigentlich der Punkt für mich, der Chefe von unserer Ausländerbehörde, denn schätze ich als absolut vertrauenswürdig ein, ist auch keine "linke Dohle" oder so, echt in Ordnung
wenn er also auch diese Unterlagen anfordert, wird dann auf dem Forumular noch angekreuzt was die Behörde so alles möchte, dann meine ich halt schon, dass es da irgend so eine Anweisung gibt

Beweis: die Ausländerbehörde wird ja wohl kaum eigene Formulare "basteln", da gibts doch bestimmt wieder eine Stelle die das letzte Komma vorschreibt....
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Antwort #13 - 16.04.2006 um 12:24:15
 
Die Formulare sind auf den Regelfall - rein ausländische Ehe - abgestellt. Daher enthalten sie diese Felder.

Hinzu kommt, dass es hier im thread nicht um die AE, sondern um den Familiennachzug geht. Da ist das Einkommen völlig irrelevant.

Bei der Verlängerung der AE wird ohne Sicherung des Lebensunterhalts meist nur ein Jahr gegeben, wenn man mehr will, verlangen die ABH Gehaltsnachweise - ob das korrekt ist, ist eher strittig. Erteilt bzw. verlängert werden, muss die AE für den Ehegatten eines/r Deutschen aber auf jeden Fall, unabhängig vom Einkommen.
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Antwort #14 - 16.04.2006 um 12:37:43
 
@Reni

das ist bestimmt 100% richtig was Du schreibst

kann mich erinnern, die Formulare sind ausgelegt für den Zuzug zum ausländischen Ehepartner, musste damals dann noch reinschreiben warum wir die AE überhaupt brauchen....
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