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Probleme mit der Botschaft in Minsk (Gelesen: 3.051 mal)
munin
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07.04.2006 um 18:54:16
 
So langsam fange ich an, an der Bürokratie zu verzweifeln.
Am 29.3. war meine Frau mit allen von der deutschen Botschaft geforderten Unterlagen dort, um für sich und ihre Tochter die Visa zur Familienzusammenführung zu beantragen. U.a. war auch die geforderte notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Kindesvaters dabei.
Leider wurde sie wieder weggeschickt, da diese Erklärung mit einer Apostille des weißrussischen Außenministeriums zu versehen sei. Davon war weder im Merkblatt noch im persönlichen Gespräch die Rede.
Das Außenministerium erteilt keine Apostille auf notarielle Dokumente, das könne nur das Justizministerium. Das Justizministerium erteilt aber keine Apostille, da der von der Botschaft geforderte Text nicht mit weißrussischem Recht vereinbar sei.
Von der deutschen Botschaft war zunächst trotz Fax, e-Mail, Anruf nichts zu hören. Erst nach Einschaltung des Auswärtigen Amtes erfolgte eine Reaktion. "Man bemühe sich, eine Klärung mit den weißrussischen Behörden herbeizuführen." Es beträfe inzwischen auch schon mehrere Frauen.
Auf meine Frage, wozu denn überhaupt plötzlich eine Apostille gefordert würde, hieß es, daß so viele Fälschungen im Umlauf seien (womit ich mich gleich im Lager der Fälscher wiederfand) und zum anderen die weißrussische Seite auch auf jedes Dokument eine Apostille fordere.
Kann mir irgend jemand sagen, ob es eine Möglichkeit gibt, die Botschaft dazu zu bringen, Antragsteller und ihre Angehörigen zu informieren? Und ist der von der Botschaft verlangte Sorgerechtsverzicht wirklich nötig? Lt Aussage der Botschaft ja, die Weißrussen meinen, daß es ausreiche, wenn die Mutter bevollmächtigt würde, alle notwendigen Entscheidungen des täglichen Lebens allein treffen zu dürfen.
Ich habe das dumpfe Gefühl, daß seitens der Botschaft kein Interesse an einer Klärung besteht und ich noch in einem Jahr ohne meine Frau und ihre Tochter hier sitze...
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ronny
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Antwort #1 - 07.04.2006 um 19:29:43
 
Hi munin,

Zitat:
Und ist der von der Botschaft verlangte Sorgerechtsverzicht wirklich nötig?


M.E. hat die Botschaft Recht, denn das alleinige Sorgerecht ist Tatbestandsvoraussetzung für den Kindernachzug eines Stiefkindes . Schau mal in den
§ 32 AufenthG

Zitat:
die Weißrussen meinen, daß es ausreiche, wenn die Mutter bevollmächtigt würde, alle notwendigen Entscheidungen des täglichen Lebens allein treffen zu dürfen.


Was die weißrussischen Behörden da vorschlagen, kann man allenfalls unter das subsumieren, was in Deutschland Aufenthaltsbestimmungsrecht genannt wird. Da besteht  aber doch ein  nicht geringer Unterschied zum alleinigen Sorgerecht.

Das mit den Entscheidungen des täglichen Lebens ist in etwa mit dem vergleichbar, was deutsche Familiengerichte dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungrechts zubilligen, wenn ansonsten ein gemeinsames Sorgerecht besteht.

Zitat:
daß so viele Fälschungen im Umlauf seien (womit ich mich gleich im Lager der Fälscher wiederfand) und zum anderen die weißrussische Seite auch auf jedes Dokument eine Apostille fordere.


Sicher wird das kein Pauschalverdacht gegen Dich gewesen sein, aber Weißrußland ist was das Fälschungs(un)wesen anbelangt auf dem besten Weg in Richung "Problemstaat" Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ghalbi
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Antwort #2 - 07.04.2006 um 19:58:56
 
Zitat:
Sicher wird das kein Pauschalverdacht gegen Dich gewesen sein, aber Weißrußland ist was das Fälschungs(un)wesen anbelangt auf dem besten Weg in Richung "Problemstaat" 


Was heißt hier Problemstaat? Es ist wahrscheinlich die einzige Diktatur in Europa.
Und wenn da halt irgendwas schiefläuft, kann das doch nicht zu Lasten von den Menschen gehen, die da ausreisen wollen.

Ghalbi
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munin
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Antwort #3 - 07.04.2006 um 20:43:29
 
Das, was die Weißrussen da vorschlagen, ist genau das, was die deutsche Botschaft in der deutschen Fassung ihres Merkblattes fordert.
Im übrigen denke ich nicht, daß das alleinige Sorgerecht Voraussetzung dafür sein kann. Sonst könnte wohl auch kaum ein deutsches Kind aus Deutschland ausreisen, da hier bei Scheidungen grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht beschlossen wird.
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ronny
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Antwort #4 - 07.04.2006 um 20:45:38
 
Zitat:
Im übrigen denke ich nicht, daß das alleinige Sorgerecht Voraussetzung dafür sein kann.


Genau das ist es aber Zwinkernd

Zitat:
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

   1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder
     
   2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt
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Antwort #5 - 07.04.2006 um 20:45:46
 
Der genannte § 32 enthält zum einen eine "oder" Regelung und der Absatz 2 bezieht sich auf Kinder über 16 Jahre.
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Antwort #6 - 07.04.2006 um 20:47:15
 
Zitat:
Der genannte § 32 enthält zum einen eine "oder" Regelung und der Absatz 2 bezieht sich auf Kinder über 16 Jahre.


Und ?

Der Absatz 1 Ziffer 2 gilt für das Kind Deiner Frau Zwinkernd
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Antwort #7 - 07.04.2006 um 20:47:47
 
Außerdem wäre dann ja jahrelang falsch verfahren worden...
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Antwort #8 - 07.04.2006 um 20:49:12
 
Hi munin,

glaub es oder nicht Zwinkernd

Zitat:
Außerdem wäre dann ja jahrelang falsch verfahren worden...


Wer was wann wo ?
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Antwort #9 - 07.04.2006 um 20:49:18
 
Und was ist mit Absatz 4?
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Antwort #10 - 07.04.2006 um 20:52:06
 
Bisher wurden Visa für Kinder aus Weißrußland, Rußland etc erteilt, wenn eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorlag - auch ohne Apostille. Und jetzt plötzlich von einem Tag zum anderen werden auch von deutscher Seite die Voraussetzungen geändert?
Wie gesagt, es betrifft nicht nur meine Frau. Nach Aussage der Botschaft waren es bereits am 4.4. mehr als 5.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 07.04.2006 um 21:06:59
 
Zitat:
Und jetzt plötzlich von einem Tag zum anderen werden auch von deutscher Seite die Voraussetzungen geändert?

naja, eigentlich gelten diese Voraussetzungen seit dem 01.01.2005. Davor war die Rechtslage ein wenig anders.

Zitat:
Und was ist mit Absatz 4?

§ 32 abs. 4 AufenthG könnte natürlich als Rechtsgrundlage in Frage kommen. Dabei ist aber zu beachten, das dabei kein Anspruch auf eine Aufenthalterlaubnis vermittelt wird, sondern es sich lediglich um eine Ermessensentscheidung handelt. Desweiteren sind die Anforderungen im Absatz 4 ziemlich hoch. Es muss speziell die Situation im Heimatland (Betreuung etc.) betrachtet und mit der Situation hier (z.B. mögliche Integration etc.) verglichen werden. Dabei muss festgestellt werden, dass die Einreise und der Aufenthalt des Kindes dem Kindeswohl entspricht und zur Vermeidung einer besonderen Härte aufgrund des Einzelfalls notwendig ist.
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