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Familienzusammenführung und Unterhalts-Schulden? (Gelesen: 1.703 mal)
rutzelpergin
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Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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05.04.2006 um 23:49:19
 
Hallo,

ich habe gerade mal eine Frage für Bekannte.

Ein Mann nicht deutscher Herkunft mit gesichertem Aufenthalt (ich glaube Niederlassungserlaubnis) hat in seinem Heimatland geheiratet und möchte die Frau nun gerne nach Deutschland holen. Er hat aber eine Unterhaltsverpflichtung hier lebenden Kindern gegenüber, aus seiner vorigen Ehe.

Wenn ein Ausländer seinen ausländischen Ehepartner nach D holen möchte, muss er ja nachweisen können, dass der Unterhalt gesichert ist. Er könnte aber entweder Unterhalt zahlen für die Kinder oder für seine neue Ehefrau.

Wird das eigentlich bei der Beantragung geprüft, ob er noch anderen gegenüber unterhaltspflichtig ist, oder muss er einfach nur Einkommen nachweisen, was für ihn und seine Frau reichen würde? Der Unterhalt für die Kinder geht ja eigentlich vor, aber prüft das überhaupt jemand?

Ich glaube, das ist jetzt etwas durcheinander. Aber vielleicht weiß hier ja jemand, wie ich das meine. Über Antworten würde ich mich freuen.

Danke schon mal
Gruß
Sylvia
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Arkha
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Der größte Lump im ganzen
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Beiträge: 237
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.04.2006 um 00:47:14
 
Wenn ein Ausländer, auch mit einem Niederlasungserlaubnis, Unterhaltsschulden hat, so kann FZF versagt werden.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 06.04.2006 um 09:32:15
 
rutzelpergin schrieb am 05.04.2006 um 23:49:19:
Wird das eigentlich bei der Beantragung geprüft, ob er noch anderen gegenüber unterhaltspflichtig ist, oder muss er einfach nur Einkommen nachweisen, was für ihn und seine Frau reichen würde? Der Unterhalt für die Kinder geht ja eigentlich vor, aber prüft das überhaupt jemand?


Es wird auf jeden Fall danach gefragt und wenn dann falsche Angaben gemacht werden, gilt prinzipiell § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG:
Zitat:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.


Abu
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rutzelpergin
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Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 09.04.2006 um 01:22:25
 
Danke für Eure antworten!
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