Hallo,
lebe seit 1993 (damals 15 jahre alt) in deutschland davon die ersten paar jahre mit dem Duldung und Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltstitel und danach die restlichen jahre mit einer ABewilligung.
Zur zeit habe ich ein Aufenthaltserlaubnis zur jobsuche nach einem erfolgreichem Studium.
Inzwischen habe ich einen arbeitgeber gefunden, die unterlagen vor 3 wochen abgegeben. Mir wurde gesagt dass sich das Arbeitsamt 4-6 wochen zeit nimmt um zu entscheiden ob ich eine Arbeitsgenehmigung bekomme. Darunter versteht man auch diese Vorrangsprüfung (ob deutsche oder EU-ausländer bevorrechtigt sind, was ich auch gut verstehen kann).
Was ich möchte ist diese Vorrangsprüfung zu vermeiden bzw. da ich seit kurzem was davon weiss, das ganze unterbrechen und um schnellstens eine Arbeitsgenehmingung seitens Arbreitsamtes zu bekommen.
Jetzt kommt die frage, ob ich als ein im inland lebender ausländer (BeschVerfV) oder als ein neueinreisender ausländer (BeschV) eingestufft werde?
Nachdem
BeschVerfV §9 (vielleicht auch §8) kann ich diese Prüfung vermeiden, aber die frage ist ob das für mich gilt
Zitat:§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.