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nachzug beider kinder - zu geringes einkommen (Gelesen: 1.726 mal)
latinloc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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04.04.2006 um 14:57:10
 
hallo,

ich (deutscher) habe vor 3 monaten in ekuador geheiratet.
sie besitzt 2 kinder. nun wurde das visum für meine frau genehmigt jedoch nicht für die beiden kinder.
mir wurde gesagt, dass mein einkommen (gehalt) nicht ausreicht.

es fehlen 170 euro.

mir wurde von der botschaft gesagt, dass wenn ich einen mini-job anfange, dieser erst ab einem Jahr dazugerechnet wird - mir also hilft ihre beiden kinder herzuholen?

Stimmt das?
ich kann mir nicht vorstellen, dass ich den minijob vorher 1 jahr lang ausüben muss,
damit wir als familie vereint sind.

Freue mich über eine Antwort.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.04.2006 um 15:04:48
 
Hi,

da es sich bei den Kindern nicht um Deine leiblichen Kinder handelt, besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Der LU einschl. KV der Kinder muss allerdings
vor Einreise gesichert sein. I.d.R. wird hierfür vom deutschen Ehegatten ein
Schuldversprechen nach § 780 BGB gefordert. Hierfür ist die Leistungsfähigkeit
natürlich ausschlaggebend. Es muss der LU für die Zukunft gesichert sein, bevor
einer Einreise zugestimmt wird.


DonCamillo
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tuyet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 04.04.2006 um 15:06:00
 
Vielleicht würde es gehen, wenn jemand eine Verpflichtungserklärung abgibt (z.B. deine Eltern).
Weis aber nicht ob das geht, war nur so eine Idee von mir.

Liebe Grüße Tuyet
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latinloc
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Antwort #3 - 04.04.2006 um 15:08:45
 
Aber wie sieht es mit einem Minijob aus - wenn ich oder meine Frau nachdem sie hier in deutschkland ist, einen minijob ausübt, können wir dann sofort die kinder nachholen?

oder muß sie erst ein jahr dort arbeiten?
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tuyet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.04.2006 um 15:18:47
 
Als erstes braucht sie ja mal eine Arbeitserlaubnis.........
Und ob ein Minijob als gesichertes Einkommen gilt weis ich nicht.
Zumindest wird ja alles erst als sicher angerechnet, wenn die Probezeit vorrüber ist . Und es dürfte soviel ich weis auch kein befristeter Arbeitsvertrag sein.
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Mick
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Antwort #5 - 04.04.2006 um 17:17:15
 
Hi,
die Poblematik ist sicher die Definition des Begriffes
"Lebensunterhalt sicher stellen". Das kann auch ein
Minijob sein. Grundsätzlich sollte die Lebensunterhalts-
sicherung nachhaltig gegeben sein. Das bedeutet i.d.R.,
dass ein ungekündigter und unbefristeter Job gefordert
wird. Das kann aber auch bedeuten, dass die ABH ver-
langt, dass der Job schon eine Zeit ausgeübt werden
muss, um von "Nachhaltigkeit" zu sprechen.

Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist in § 2 AufenthG
definiert. Dazu sind die Vorläufigen Anwendungshin-
weise interessant. Da ist auch die Verpflichtigungser-
klärung eines Dritten denkbar. Diese kann - je nach den
Umständen beim Verpflichtungsgeber - m.E. sogar eher
ein Anhalt für eine nachhaltige Lebensunterhaltssicherung
sein, als ein Minijob, der erst seit wenigen Monaten aus-
geübt wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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latinloc
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Antwort #6 - 04.04.2006 um 20:30:04
 
Können meine Eltern auch die verplichtungserklärung für die beiden Kinder übernehmen wenn sie RENTNER sind?

Was genau würde dann geprüft werden?
Die Rentenhöhe?

Danke für die Antwort.
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Mick
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Antwort #7 - 04.04.2006 um 20:33:33
 
latinloc schrieb am 04.04.2006 um 20:30:04:
Was genau würde dann geprüft werden?
Die Rentenhöhe?


Hoi,
ja.
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