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Einbürg. nach § 9 - aber getrennt lebend - Chance? (Gelesen: 1.684 mal)
evee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürg. nach § 9 - aber getrennt lebend - Chance?
22.03.2006 um 09:29:20
 
Folgende Sachlage:

in D-Land seit 2000 (Asylzeit nicht anrechenbar)
verheiratet seit 2000
ABER jetzt getrennt lebend, d.h. auch schon verschiedene Adressen
seit 1 Jahr in neuer eheähnl. Lebensgemeinschaft

Trotz der noch bestehenden, aber nicht mehr "gelebten" Ehe besteht rechtlich deshalb keine Chance auf Einbürgerung?
Hat jemand da evtl. Erfahrung?

Muss er nun tatsächlich die 8 Jahre abwarten, obwohl er ja bei Heirat schon nach 3 Jahren eingebürgert werden könnte (leider versäumt).

Danke für evtl. Antworten.


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Struppi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #1 - 22.03.2006 um 09:45:40
 
Hallo evee,

ich gehe davon aus, daß der Ehegatte die deutsche StA besitzt.

Die eheliche Lebensgemeinschaft des EB-Bewerbers mit dem deutschen Ehegatten muß im Zeitpunkt der EB seit zwei Jahren bestehen.

Besteht sie nicht mehr, kann man das Privileg der verkürzten Aufenthaltszeit für die Ehegatten von dt. StA nicht mehr in Anspruch nehmen, es käme demnach eine EB gem. § 10 StAG nach einem rechtmäßigen 8-jährigen Inlandsaufenthalt in Frage.

Grüße,

Struppi
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evee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 22.03.2006 um 10:36:11
 
Jessas, die ganzen Abkürzungen Zwinkernd
Ja, die (Noch-)Ehefrau ist Deutsche, er hat unbefrist. AE.

Danke, das habe ich befürchtet; dachte evtl. gibt es eine Möglichkeit, da er ja 5 Jahre verheiratet ist, auch wenn sie schon getrennt leben.

Tja, dann bleibt nichts anderes, als die 8 Jahre zu warten.
Danke f. d. schnelle Antwort Struppi.
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ronny
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Antwort #3 - 22.03.2006 um 10:58:07
 
Hi evee,

Zitat:
dachte evtl. gibt es eine Möglichkeit, da er ja 5 Jahre verheiratet ist, auch wenn sie schon getrennt leben.


wenn er geschieden wird und die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind erhält, kann er nach § 9Abs. 2 StAG eingebürgert werden Zwinkernd Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe zu stellen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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evee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 22.03.2006 um 11:01:52
 
Danke, Ronny - aber kein Kind vorhanden.
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ronny
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Antwort #5 - 22.03.2006 um 11:03:59
 
na ja war ne Möglichkeit Zwinkernd
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