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Besuchervisum nach Deutschland abgelent... :-( (Gelesen: 1.992 mal)
iamunknown
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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21.03.2006 um 22:00:22
 
Fall:

Frau A stellte einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung für osteuropäische (Land NN) Staatsangehörige (Touristenvisum).

<>Es erging folgender Remonstrationsbescheid (anonymisiert):

<>„Sie haben ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragt, um Ihre Tochter zu besuchen. Mit Ihrem Antrag haben Sie eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Freundes Ihrer Tochter, Herrn C, vorgelegt.

Ein Visum kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Zweck seiner Reise ausreichend glaubhaft macht, die Finanzierung der Reise gesichert ist und keine Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen.
<>
Im November 2003 erhielten Sie durch die Botschaft bereits ein Besuchsvisum mit einer Gültigkeit vom 24.11.2003 bis 29.12.2003 für 30 Tage. Entgegen der Visagültigkeit reisten Sie jedoch nicht aus, sondern hielten sich weitere 6 Tage im Bundesgebiet auf. Auf diesen illegalen Aufenthalt angesprochen teilten Sie mit, die Gültigkeit Ihres Visums nicht überzogen oder verlängert zu haben. Im Gespräch räumten Sie letztendlich ein, nicht so exakt auf die Aufenthaltstage zu achten. Sie verpflichteten sich gemäß der von Ihnen bei Antragstellung unterzeichneten Erklärung auf dem Visaantrag, auch in Ihrer Landessprache, ausdrücklich, das Hoheitsgebiet der Schengener Staaten bei Ablauf des Visums zu verlassen. <>
Ihrem Antrag legten Sie eine Verpflichtungserklärung des Freundes Ihrer Tochter bei. Durch das mit Ihnen geführte Gespräch wurde jedoch deutlich, dass der vorrangige Grund Ihres Besuches das Wiedersehen mit Ihrer Tochter ist und der Freund Sie nur deshalb einlädt, weil Ihre Tochter dazu finanziell nicht in der Lage ist. Zudem erklärten Sie, dass Sie bei Ihrer Tochter wohnen wollten und nicht bei der einladenden Person. Bei der vorgelegten Einladung handelt es sich also um eine Gefälligkeitseinladung. <>
Nach Ihren eigenen Angaben sind Sie arbeitslos. Eine glaubhafte Finanzierung einer sechswöchigen Reise kann daher seitens der Botschaft nur schwer nachvollzogen werden. Sie sind geschieden und haben 2 Kinder, von denen jedoch nur eines noch im Land NN lebt. Somit ist keine ausreichende familiäre Verwurzelung im Land NN gegeben.<>Daher ist Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums abzulehnen.“

<>
Erläuterung:<>

Frau A(50) ist die Mutter von Frau B(25).

Frau B und Herr C(29) leben in Deutschland und sind verheiratet.

Frau A hatte beabsichtigt, Ihre Tochter in Deutschland zu besuchen.

Der Aufenthaltsstatus von Frau B ist Aufenthaltserlaubnis, befristet bis zum 10.10.2007; der Aufenthaltsstatus von Herrn C ist Niederlassungserlaubnis.
<>Das Argument der Botschaft, dass A sich während des ersten Besuches 6 Tage länger als erlaubt in Deutschland aufgehalten hat, ist richtig. A hatte damals dabei nicht auf die gültige Aufenthaltsdauer von max. 30 Tagen geachtet, sondern auf die Gültigkeit des Visums (Zeitraum). Anmerkung dazu: A hatte bis dahin keinerlei Erfahrungen mit Visa oder Auslandsreisen. <>

Da B Studentin und somit finanziell nicht in der Lage ist, die Mutter einzuladen und die Kosten finanziell zu tragen, hat C dies übernommen.

B und C sind zwar verheiratet, dies ist aber niemandem außerhalb Deutschlands (aus Sicherheitsgründen auch nicht A) bekannt und darf auch gegenüber den Behörden des Landes NN nicht bekannt werden, da in NN die Heirat eines Staatbürgers von NN mit einem Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B.: C hätte mindestens 1 Jahr in NN leben müssen und eine sehr hohe Geldleistung z.B. als Investition im Land übernehmen müssen, wozu er nicht in der Lage ist) erlaubt ist, diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind. Eine Bekanntgabe der Heirat im Land NN würde zur Folge haben, dass weder A oder die zweite Tochter von A jemals wieder ausreisen dürften, noch B (falls Sie wieder nach NN einreisen würde) das Land NN wieder verlassen dürfte - von anderen möglichen Repressalien einmal abgesehen.

Daher hat C die Verpflichtungserklärung als Freund und nicht als Ehemann abgeben.
B und C wohnen zusammen in einer Wohnung (als Eheleute auch nicht weiter verwunderlich). A hatte angegeben, dass Sie während des Aufenthalts in Deutschland ihrer Tochter wohnen wird und nicht bei der einladenden Person C. Das ist zwar dieselbe Wohnung, die Gründe für diese Aussage sind die gleichen wie die oben genannten. Es ist also keine Gefälligkeitseinladung! <>

Die Finanzierung der Reise sowie der Kosten des Aufenthaltes in Deutschland wurden in der Vergangenheit und werden auch zukünftig von C getragen. Es erfolgen auch regelmäßige Zahlungen "Unterstützung von bedürftigen Angehörigen im Ausland", welche auch dem Finanzamt regelmäßig bekannt gemacht werden. Von der Botschaft wird eingewendet, dass keine ausreichende familiäre Verwurzelung in NN gegeben ist. A hat jedoch keinerlei Absichten, sich in Deutschland niederzulassen, sondern möchte lediglich einmal jährlich Ihre Tochter in Deutschland für einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen besuchen. <>

Fragen:

I) Wie soll weiter verfahren werden?

Ziel ist, dass A einmal jährlich für 4 bis 6 Wochen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland bekommt.

II) Soll eine Klage gegen den Remonstrationsbescheid eingereicht werden (Aussicht auf Erfolg?) oder gibt es andere Lösungswege?
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Abu
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Antwort #1 - 22.03.2006 um 10:07:52
 
iamunknown schrieb am 21.03.2006 um 22:00:22:
Im November 2003 erhielten Sie durch die Botschaft bereits ein Besuchsvisum mit einer Gültigkeit vom 24.11.2003 bis 29.12.2003 für 30 Tage. Entgegen der Visagültigkeit reisten Sie jedoch nicht aus, sondern hielten sich weitere 6 Tage im Bundesgebiet auf. Auf diesen illegalen Aufenthalt angesprochen teilten Sie mit, die Gültigkeit Ihres Visums nicht überzogen oder verlängert zu haben. Im Gespräch räumten Sie letztendlich ein, nicht so exakt auf die Aufenthaltstage zu achten. Sie verpflichteten sich gemäß der von Ihnen bei Antragstellung unterzeichneten Erklärung auf dem Visaantrag, auch in Ihrer Landessprache, ausdrücklich, das Hoheitsgebiet der Schengener Staaten bei Ablauf des Visums zu verlassen.

Ganz schlecht. Das alleine reicht m. E. schon aus, um weitere Besuchsvisa zu versagen.

Zitat:
Ihrem Antrag legten Sie eine Verpflichtungserklärung des Freundes Ihrer Tochter bei. Durch das mit Ihnen geführte Gespräch wurde jedoch deutlich, dass der vorrangige Grund Ihres Besuches das Wiedersehen mit Ihrer Tochter ist und der Freund Sie nur deshalb einlädt, weil Ihre Tochter dazu finanziell nicht in der Lage ist. Zudem erklärten Sie, dass Sie bei Ihrer Tochter wohnen wollten und nicht bei der einladenden Person. Bei der vorgelegten Einladung handelt es sich also um eine Gefälligkeitseinladung.

Hier kann ich die Argumentation nicht nachvollziehen. Die Verfahrensweise ist m. E. nicht verwerflich oder sogar illegal.

Zitat:
Nach Ihren eigenen Angaben sind Sie arbeitslos. Eine glaubhafte Finanzierung einer sechswöchigen Reise kann daher seitens der Botschaft nur schwer nachvollzogen werden.

Für mich auch nicht nachvollziehbar. Dafür gibt es ja die Verpflichtungserklärung.

Zitat:
Sie sind geschieden und haben 2 Kinder, von denen jedoch nur eines noch im Land NN lebt. Somit ist keine ausreichende familiäre Verwurzelung im Land NN gegeben.

Na ja, alleine betrachtet wohl eher fragwürdig, aber zusammen mit der Arbeitslosigkeit und vor allem der Visaüberschreitung ergeben sich m. E. schon Zweifel an der Rückkehrbereitschaft.

Zitat:
Das Argument der Botschaft, dass A sich während des ersten Besuches 6 Tage länger als erlaubt in Deutschland aufgehalten hat, ist richtig. A hatte damals dabei nicht auf die gültige Aufenthaltsdauer von max. 30 Tagen geachtet, sondern auf die Gültigkeit des Visums (Zeitraum). Anmerkung dazu: A hatte bis dahin keinerlei Erfahrungen mit Visa oder Auslandsreisen.

Persönliches Pech. Und nur mal so nebenbei: Wenn meine Schwiegermutter zu Besuch kommt, dann kümmern meine Frau und ich mich um sowas...

Zitat:
B und C sind zwar verheiratet, dies ist aber niemandem außerhalb Deutschlands (aus Sicherheitsgründen auch nicht A) bekannt und darf auch gegenüber den Behörden des Landes NN nicht bekannt werden, da in NN die Heirat eines Staatbürgers von NN mit einem Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B.: C hätte mindestens 1 Jahr in NN leben müssen und eine sehr hohe Geldleistung z.B. als Investition im Land übernehmen müssen, wozu er nicht in der Lage ist) erlaubt ist, diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind. Eine Bekanntgabe der Heirat im Land NN würde zur Folge haben, dass weder A oder die zweite Tochter von A jemals wieder ausreisen dürften, noch B (falls Sie wieder nach NN einreisen würde) das Land NN wieder verlassen dürfte - von anderen möglichen Repressalien einmal abgesehen.

Bist Du sicher, daß das so stimmt? Welches Land verbirgt sich den hinter dem ominösen NN? Und wie haben es B und C geschafft, ohne Wissen der Behörden von NN zu heiraten?

Zitat:
Daher hat C die Verpflichtungserklärung als Freund und nicht als Ehemann abgeben.

Stellt sich die Frage, ob diese unrichtige Angabe zur Ungültigkeit der VE führt...


Zitat:
I) Wie soll weiter verfahren werden?

Ziel ist, dass A einmal jährlich für 4 bis 6 Wochen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland bekommt.

Ich würde versuchen, mit der Botschaft ins Gespräch zu kommen und den Sachverhalt, wenn er den so stimmt, zu erläutern.

Zitat:
II) Soll eine Klage gegen den Remonstrationsbescheid eingereicht werden (Aussicht auf Erfolg?) oder gibt es andere Lösungswege?

Erfolgsaussichten sind kaum abzuschätzen. Aber wie gesagt: Der Visaverstoß ist ganz schlecht...

Abu
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ronny
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Antwort #2 - 22.03.2006 um 10:26:10
 
Zitat:
Stellt sich die Frage, ob diese unrichtige Angabe zur Ungültigkeit der VE führt...


Ganz böswillige könnten darin auch eine Straftat nach § 95 AufenthG sehen Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Antwort #3 - 22.03.2006 um 16:08:02
 
ronny schrieb am 22.03.2006 um 10:26:10:
Ganz böswillige könnten darin auch eine Straftat nach § 95 AufenthG sehen Zwinkernd

Aber wirklich nur ganz Böswillige...  Zwinkernd Denn er hat ja keine falschen Angaben gemacht, um einem anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen, sondern vielmehr den anderen durch die falschen Angaben sogar schlechter gestellt...

Abu
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