Ich habe noch einmal nachgerechnet und käme für euch bei 90 Tagen im Moment auf den 24. April. Allerdings gibt es zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten ein so genannten Sichtvermerksabkommen nach Artikel 20 Abs. 2 der Schengener Durchführungsvorschrift (GMBl. 1953, S. 575). Darin heisst es (verkürzt):
Zitat:Aufhebung des Sichtvermerkszwanges mit den USA
I. [...] (nicht relevant, regelt die Rechte Deutscher in den USA)
II. Staatsbürger der Vereinigten Staaten, die als bona fide Nicht-Einwanderer in die Bundesrepublik reisen und im Besitz gültiger Reisepässe ihres Landes sind, können ohne einen Einreisesichtvermerk in die Bundesrepublik einreisen.
III. Durch diese Regelung werden im übrigen die für Ausländer geltenden Bestimmungen in der Bundesrepublik und in den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einreise, den zeitweiligen und dauernden Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern nicht berührt.
IV. Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1953 in Kraft.
Da kann man natürlich eine ganze Menge reininterpretieren. Andere Abkommen sind in ihren Regelungen klarer. Möglicherweise interpretiert deine
ABH dieses Abkommen in der von dir beschriebenen Weise. Etwas vorsichtig wäre ich jedenfalls doch. Sollte es jedoch ein vergleichbares Abkommen zwischen den USA und Spanien geben, könnte euch das evtl. die Möglichkeit geben, dort doch die Wartezeit zu verbringen - doch die Beurteilung dessen möchte ich lieber Profis überlassen.
Darüber hinaus könntet ihr aber auch evtl. einen Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach §16
AufenthG Zitat:§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
[...]
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
[...]
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
beantragen. Allerdings könnte Absatz 2 dennoch eine vorübergehende Ausreise erforderlich machen, falls der gesetzliche Anspruch aus der Ehe nicht ausreicht.
Die zweite, bessere Möglichkeit besteht, falls deine Verlobte einen Universitätsabschluss besitzt. Sie könnte dann wahrscheinlich recht schnell einen Job als Sprachlehrerin für Englisch an einer Sprachschule bekommen, denn einen muttersprachlichen Unterricht in Englisch kann ja wohl kein Deutscher bieten.
Falls ihr die Planung mit Dänemark nicht schafft, würde ich die USA noch einmal ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Verfahren dort ist ebenfalls sehr unbürokratisch, und wenn ihr dann hier die Heiratsurkunde mit Apostille (Überbeglaubigung, dauert ca. 10 Tage) habt, sollte es keine größeren Probleme mit der Anerkennung geben. Wir haben jeden gute Erfahrungen damit gemacht und besorgen uns jetzt nur nach und nach die Unterlagen für die Anlage des Familienbuchs. Namensrechtlich wäre mir in den USA auch nichts bekannt, was eine Namensänderung verhindern sollte - eine Bekannte meiner Frau beschloss eines Tages, sich "Crash Troublebubble" zu nennen, weil sie soviele Unfälle hatte, und konnte sich ohne Probleme umbennen...
Übrigens fliegt Continental von Berlin aus für z.T. weniger als 400 Euro (Hin- und Rückflug) in die USA.
Ich hoffe, mit diesen Infos kommt ihr wieder ein Stückchen weiter.
Viel Erfolg euch beiden
Jonas