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Ehe Deutsch / Amerikanisch in Deutschland (Gelesen: 9.630 mal)
Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #15 - 25.03.2006 um 23:17:17
 
USdt schrieb am 25.03.2006 um 10:37:02:
Diese Sache, dass man 90 Tage aus dem Land raus muss, damit die 90 Tage von vorne anfangen, sei auch nicht richtig.
Es hiess, man muss so lange aus dem Land raus sein, wie man drinnen war, damit sie von vorne anfangen.
Wir waren von Mitte Dezember 05 - Anfang Januar 06 hier, ca. 3 Wochen, sind im Februar 06 wiedergekommen, was ja bedeutet, wir waren laenger als 3 Wochen ausserhalb Deutschlands. Daher hat sie wieder volle 90 Tage.

Da ist die ABH auf dem Hozweg. Vgl. Artikel 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens:
Zitat:
Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.


Zitat:
Jetzt zu der Heirat in Daenemark:
Sie kann dort mit nur einer Kopie ihres Passes heiraten. Eine Ledigkeitsbescheinigung waere zwar gut, aber es geht auch ohne. Selbst die Geburtsurkunde ist nicht zwingend notwendig...

Auch das scheint mir falsch zu sein, aber ich dies bezüglich kein Spezialist

Abu
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USdt
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Antwort #16 - 25.03.2006 um 23:40:12
 
Naja aber die Auslaenderbehoerde stellt ihr doch die AE aus.
Wenn die sagen, dass sie eine bekommt, bekommt sie die - oder stimmt das nicht?

Und das mit Daenemark hat man mir so gesagt, direkt von den Leuten, die die Trauun durchfuehren wuerden, deren Standesaemter sind dort wohl lockerer...
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Jonas
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Antwort #17 - 29.03.2006 um 08:34:15
 
Hallo USdt,

der Thread ist zwar schon etwas älter, aber ich hoffe, dass ich euch trotzdem noch ein wenig behilflich sein kann.

Zunächst einmal stimme ich Abu zu, was die Aufenthaltszeiten betrifft. Da ist das SDÜ ziemlich eindeutig - wenn man von älteren Sichtvermerksabkommen nach Artikel 20 Abs. 2 absieht, aber dazu ein anderes Mal mehr. Die Idee ist, dass sich jemand in dem halben Jahr, das wie ein sich verschiebendes Zeitfenster zu betrachten ist, weniger als 50% der Zeit im Schengengebiet aufhält.

Habt ihr allerdings auch einmal über die Möglichkeit Sprachkurs oder ähnliches nachgedacht?

Ich muss jetzt leider los, und schreibe später hier weiter.

Jonas
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USdt
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Antwort #18 - 29.03.2006 um 13:05:17
 
Hi Jonas,

danke schonmal!
Also einen Sprachkurs moechte sie belegen, soweit ich das verstanden habe muss sie das sogar, wenn sie Staatsbuergerin wird bzw. eine AE hat.

Und wie gesagt, der Beamte von der Auslaenderbehoerde meinte, sie kann 90 Tage ab ihrer erneuten Einreise bleiben. Da ich hier im Forum schon gelesen habe, dass das scheinbar nicht stimmt, habe ich ihn direkt drauf angesprochen und er sagte, da wir ueber Weihnachten nur ca. 3 Wochen hier und danach halt ueber 3 Wochen (ca. 2 einhalb Monate) ausserhalb Deutschlands, deshalb beginnt die Frist von vorne.
Wir beeilen uns aber trotzdem, laeuft grade alles parallel. Wir versuchen, sie zu versichern, dann Hochzeit in Daenemark wegen der einfacheren Behoerden dort und dann halt AE fuer sie hier.
Die einzige Frage ist (habe ich auch in einem anderen Thread nochmal gefragt), was mit ihren Pass passiert? In dem steht ja nunmal ihr Geburtsname, aber wenn wir heiraten, muesste da eigentlich mein Nachname, den sie annimmt, rein.

Oder kriegt sie ein voellig neues Dokument von den dt. Behoerden, nachdem wir verheiratet sind? Sodass der Pass mit ihrem alten Namen gar nicht mehr noetig ist...??
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ronny
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Antwort #19 - 29.03.2006 um 13:12:12
 
Zitat:
Oder kriegt sie ein voellig neues Dokument von den dt. Behoerden, nachdem wir verheiratet sind?


Hi

sicher nicht . Wenn sie Deinen Namen annimmt, wird sie (soweit das amerikanische Recht das überhaupt akzeptiert) ihren Pass bei den Heimatbehörden entsprechend ändern lassen müssen.

Falls das aufgrund des amerikanischen Namensrechts nicht möglich ist, kann im Pass ein Vermerk der ABH eingetragen werden: "führt nach deutschem Recht den Ehenamen xyz".

Dies gilt allerdings auch nur dann, wenn ein Name nach deutschem Recht gebildet wird, was definitiv in Dänemark nicht der Fall ist. Eine Namensführung die im deutschen Rechtsbereich wirksam ist, kann nur nach Art. 10 EGBGB iVm § 1355 BGB zstandekommen. Hierzu wären im Inland zu beurkundende Erklärungen bei einem deutschen Standesamt erforderlich.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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USdt
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Antwort #20 - 29.03.2006 um 13:25:29
 
okay das bitte nochmal laienhaft:

Nachdem wir in Daenemark getraut wurden sind, gehen wir erst einmal zur Auslaenderbehoerde und beantragen eine laengere Aufenthaltserlaubnis. Dann gehen wir zum Standesamt und lassen die DK Hochzeit beurkunden, gehen dann wieder zur ABH und lassen dann diesen Stempel in ihren Pass machen?

Durch die Postings hier im Forum bin ich langsam echt verunsichert - wenn wir, wie der Herr bei der ABH sagte, noch die vollen 90 Tage haben, koennte sie bis ca. 15. Mai bleiben. Wenn nicht, wie das hier im Forum gesagt wurde, haben wir ja nur bis ca. 15 April Zeit, muessten also sehr bald nach Daenemark.

Allerdings wollen wir auch zur ABH und die verlaengerten 90 Tage bekommen. Versicherungsschutz kriegt sie bald (schon bei einer Versicherung beantragt) und laut dem Herrn bei der ABH muss dann nur noch jemand fuer sie buergen, dass sie finanziell versorgt waere und quasi dem Staat nicht auf der Tasche laege - dafuer haben wir einen Einkommensnachweis, den wir mitbringen.
Sollten wir dann zumindest diese 90 Tage problemlos bekommen?
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Jonas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 29.03.2006 um 22:37:47
 
Ich habe noch einmal nachgerechnet und käme für euch bei 90 Tagen im Moment auf den 24. April. Allerdings gibt es zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten ein so genannten Sichtvermerksabkommen nach Artikel 20 Abs. 2 der Schengener Durchführungsvorschrift (GMBl. 1953, S. 575). Darin heisst es (verkürzt):
Zitat:
Aufhebung des Sichtvermerkszwanges mit den USA
I. [...] (nicht relevant, regelt die Rechte Deutscher in den USA)
II. Staatsbürger der Vereinigten Staaten, die als bona fide Nicht-Einwanderer in die Bundesrepublik reisen und im Besitz gültiger Reisepässe ihres Landes sind, können ohne einen Einreisesichtvermerk in die Bundesrepublik einreisen.
III. Durch diese Regelung werden im übrigen die für Ausländer geltenden Bestimmungen in der Bundesrepublik und in den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einreise, den zeitweiligen und dauernden Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern nicht berührt.
IV. Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1953 in Kraft.

Da kann man natürlich eine ganze Menge reininterpretieren. Andere Abkommen sind in ihren Regelungen klarer. Möglicherweise interpretiert deine ABH dieses Abkommen in der von dir beschriebenen Weise. Etwas vorsichtig wäre ich jedenfalls doch. Sollte es jedoch ein vergleichbares Abkommen zwischen den USA und Spanien geben, könnte euch das evtl. die Möglichkeit geben, dort doch die Wartezeit zu verbringen - doch die Beurteilung dessen möchte ich lieber Profis überlassen.

Darüber hinaus könntet ihr aber auch evtl. einen Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach §16 AufenthG
Zitat:
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

[...]
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.

[...]

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.


beantragen. Allerdings könnte Absatz 2 dennoch eine vorübergehende Ausreise erforderlich machen, falls der gesetzliche Anspruch aus der Ehe nicht ausreicht.

Die zweite, bessere Möglichkeit besteht, falls deine Verlobte einen Universitätsabschluss besitzt. Sie könnte dann wahrscheinlich recht schnell einen Job als Sprachlehrerin für Englisch an einer Sprachschule bekommen, denn einen muttersprachlichen Unterricht in Englisch kann ja wohl kein Deutscher bieten.

Falls ihr die Planung mit Dänemark nicht schafft, würde ich die USA noch einmal ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Verfahren dort ist ebenfalls sehr unbürokratisch, und wenn ihr dann hier die Heiratsurkunde mit Apostille (Überbeglaubigung, dauert ca. 10 Tage) habt, sollte es keine größeren Probleme mit der Anerkennung geben. Wir haben jeden gute Erfahrungen damit gemacht und besorgen uns jetzt nur nach und nach die Unterlagen für die Anlage des Familienbuchs. Namensrechtlich wäre mir in den USA auch nichts bekannt, was eine Namensänderung verhindern sollte - eine Bekannte meiner Frau beschloss eines Tages, sich "Crash Troublebubble" zu nennen, weil sie soviele Unfälle hatte, und konnte sich ohne Probleme umbennen...
Übrigens fliegt Continental von Berlin aus für z.T. weniger als 400 Euro (Hin- und Rückflug) in die USA.

Ich hoffe, mit diesen Infos kommt ihr wieder ein Stückchen weiter.

Viel Erfolg euch beiden  Zwinkernd

Jonas
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Abu
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Antwort #22 - 30.03.2006 um 09:38:10
 
Abu schrieb am 22.03.2006 um 14:01:11:
d. h. Sie muß vor dem 24. April ein Heiratsvisum beantragen oder ausreisen. Aber bitte mal nachrechnen...

Jonas schrieb am 29.03.2006 um 22:37:47:
Ich habe noch einmal nachgerechnet und käme für euch bei 90 Tagen im Moment auf den 24. April.

Danke.

Zitat:
Allerdings gibt es zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten ein so genannten Sichtvermerksabkommen nach Artikel 20 Abs. 2 der Schengener Durchführungsvorschrift (GMBl. 1953, S. 575). ... Da kann man natürlich eine ganze Menge reininterpretieren.

Da kann man eigentlich nicht so viel hineininterpretieren., denn dort heißt das lt. Deinem Zitat ja:
Zitat:
III. Durch diese Regelung werden im übrigen die für Ausländer geltenden Bestimmungen in der Bundesrepublik und in den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einreise, den zeitweiligen und dauernden Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern nicht berührt.

Und damit gilt das SDÜ und die genannte Regel.

Ich würde mich auf die (falsche) Interpretation des betreffenden ABH-Mitarbeiters nicht verlassen. Was ist z. B. wenn die Betroffene mal anderweitig kontrolliert wird?

Abu



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Antwort #23 - 30.03.2006 um 12:36:46
 
Ich spreche heute nochmal mit einer anderen Person der ABH. Der Herr, mit dem ich gesprochen habe, war sowieso nicht zustaendig fuer meine Verlobte (Nachnametechnisch bedingt, er hat wohl die 2. Haelfte des Alphabets aber sie faellt unter die erste), was er mir dann NACH der gesamten Beratung endlich gesagt hat ^^. Also spreche ich heute mit der zustaendigen Mitarbeiterin und gucke, ob die mir das genauso sagt wie er oder nicht. Inwiefern koennte sie denn anderweitig kontrolliert werden als von der ABH?

Einen Universitaetsabschluss hat sie leider nicht, aber da sie eh Deutsch lernen moechte (und das so schnell wie moeglich, eine Schule fuer sie haetten wir sogar, aber die ist nur kostenlos, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung hat, ansonsten bezahle ich 2 EUR die Stunde fuer sie - was bei 600 Stunden gesamt auch nicht wenig ist), vielleicht klappt ja dieses Sprachvisum in Verbindung mit unserer Verlobung dann auch fuer die Verlaengerung - wenn nicht haben wir hoffentlich zumindest vom 24. April nochmal 90 Tage plus mit dieser Verlaengerung.

Ich schicke jedenfalls heute oder morgen (sobald wir saemtliche Kopien haben) alles schonmal nach Daenemark, wenn die mir einen Heiratstermin fuer vor den 24. April geben koennen, nehmen wir den wahr und dann hat sie zumindest ihre AE, dann hat man einfach mehr Zeit.

In den USA heiraten waere auch eine Moeglichkeit (uebrigens, die angesprochene Namensaenderung der Frau ist ja wohl nur genial!!!), allerdings dann 2 Tickets von Hamburg nach Berlin in die USA und zurueck (von Hamburg aus gibt es keine Direktfluege, wir mussten immer bis FFM oder so und umsteigen, ziemlich teuer) plus Unterkuenfte in den USA und so, da waere mir das in Daenemark lieber.
Zudem koennte wir in Daenemark zumindest einen Teil unserer Familie dabei haben (fuer die Trauung, die grosse Hochtzeitsparty kommt dann im Sommer in Deutschland mit allen), in den USA haetten wir zumindest keine Familie, denn ihre Familie -von den Bruedern mal abgesehen- will weder sie noch ich dabei haben. Und guenstiger waere es hier halt auch.
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Antwort #24 - 30.03.2006 um 15:17:53
 
Abu schrieb am 30.03.2006 um 09:38:10:
Und damit gilt das SDÜ und die genannte Regel.

Ich würde mich auf die (falsche) Interpretation des betreffenden ABH-Mitarbeiters nicht verlassen. Was ist z. B. wenn die Betroffene mal anderweitig kontrolliert wird?

Abu


Hi,
der Mitarbeiter der ABH irrt nicht ...
Das deutsch-amerikanische Sichtvermerksabkommen geht dem SDÜ als älterer völkerrichtlicher Vertrag vor (siehe auch in §§ 16 und 41 AufenthV) und privilegiert US-amerikanische Staatsangehörige gegenüber anderen sichtvermerksfreien Ausländern ...
Somit können nicht alle Vorgaben des SDÜ uneingesahränkt Geltung erlangen ...
Und da das Sichtvermerksabkommen keinen Bezugszeitraum kennt, sondern nur von einer Einreise für einen 3-monatigen Aufenthalt spricht, beginnen die 3 Monate nach einer erneuten Einreise erneut ... hier greift die Bezugszeitraumregelung des Art. 20 I nicht.
Das einzige Problem könnte bei einer Einreisekontrolle bei Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung des Abkommens entstehen ...

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Antwort #25 - 30.03.2006 um 15:51:28
 
@ Daddy:


Das hat mir grade den (extrem stressigen) Tag gerettet.
Ich versuche seit gestern morgen die zustaendige Mitarbeiterin zu erreichen, um das entgueltig zu klaeren, aber da klingelt und klingelt es und es geht nie jemand ran.

Da ich mittlerweile den Durchblick verloren habe und Deine Aussage ziemlich logisch klingt, verlasse ich mich jetzt erstmal darauf und bin mit dem Hinterhertelefonieren nicht ganz so hektisch ^^.


Denn solange sie sich im Rahmen der Gesetze bewegt und nicht illegales tut (waere ja schoen blod sonst - und das ist sie nicht Smiley)wird ja kaum eine missbrauechliche Ausnutzung des Abkommen zustande kommen, oder?
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Antwort #26 - 31.03.2006 um 10:34:59
 
Daddy schrieb am 30.03.2006 um 15:17:53:
der Mitarbeiter der ABH irrt nicht ...
Das deutsch-amerikanische Sichtvermerksabkommen geht dem SDÜ als älterer völkerrichtlicher Vertrag vor (siehe auch in §§ 16 und 41 AufenthV) und privilegiert US-amerikanische Staatsangehörige gegenüber anderen sichtvermerksfreien Ausländern ...
Somit können nicht alle Vorgaben des SDÜ uneingesahränkt Geltung erlangen ...
Und da das Sichtvermerksabkommen keinen Bezugszeitraum kennt, sondern nur von einer Einreise für einen 3-monatigen Aufenthalt spricht, beginnen die 3 Monate nach einer erneuten Einreise erneut ... hier greift die Bezugszeitraumregelung des Art. 20 I nicht.
Das einzige Problem könnte bei einer Einreisekontrolle bei Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung des Abkommens entstehen ...

Dann nehme ich alles zurück. Sachen gibt's...

Abu
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